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Klienten-Info

 

Ausgabe Dezember 2004

 

 

 

 

 


INHALTSVERZEICHNIS

 

 

 

1     Abgabenänderungsgesetz 2004 – der endgültige Stand

2     Weihnachten – Zeit für Spenden und Geschenke: Umsatzsteuerpflicht?

3     Aktuelle steuerliche Verwaltungspraxis – (geplante) Richtlinien-Änderungen 2004

4     Pensionsreform 2004 im Überblick

5     Änderungen des HGB

6     Neue Straftatbestände durch das Sozialbetrugsgesetz

7     Splitter aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

8     Steuersplitter

 

 

 

 

1           Abgabenänderungsgesetz 2004 – der endgültige Stand

 

 

1.1          Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

 

Am 9.12.2004 wurde im Parlament das Abgabenänderungsgesetz 2004 mit folgenden wichtigen Neuerungen beschlossen:

 

·         Die bisherige Praxis zu den steuerfreien (Essens)Gutscheinen wurde – angesichts einer entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – gesetzlich verankert (vom Arbeitgeber gratis gewährte Essensgutscheine für nahe gelegene Gaststätten sind bis €4,40 pro Tag bzw Gutscheine, die auch in Supermärkten eingelöst werden können, sind bis €1,10 pro Tag lohnsteuerfrei).

 

·         Rückwirkend ab 2003 können sämtliche mit dem Besuch einer AHS oder mit der Absolvierung eines ordentlichen Universitätsstudiums verbundenen Kosten als Aus- bzw Fortbildungskosten steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist allerdings weiterhin, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entweder mit dem bisherigen Beruf zusammenhängen bzw damit zumindest verwandt sind oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf dienen. Steuerlich wirksam können die Kosten natürlich nur dann werden, wenn der Studierende über ein entsprechendes steuerpflichtiges Einkommen verfügt!            
Bei den Eltern von Schülern und Studenten sind die Schul- und Studienkosten ihrer Sprösslinge weiterhin natürlich nicht absetzbar! Einzige Ausnahme: Für die Mehrkosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes, wenn in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann schon bisher ein monatlicher Pauschalbetrag von €110 als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt!) abgesetzt werden.

·         Der Wegzug in andere EU-Staaten wird steuerlich erleichtert: Ein mit mindestens 1% beteiligter Gesellschafter einer österreichischen GmbH oder AG, der seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, musste bisher anlässlich des Wegzugs für die stillen Reserven seiner Beteiligung Einkommensteuer (mit dem halben Steuersatz) bezahlen. Nach der neuen Gesetzeslage müssen die stillen Reserven bei einer Wohnsitzverlegung in ein anderes EU-Land erst dann versteuert werden, wenn die Beteiligung nach der Wohnsitzverlegung tatsächlich verkauft oder der Wohnsitz in ein Nicht-EU-Land verlegt wird. Gleichermaßen löst auch die Verlegung von Betrieben bzw Betriebsstätten in das EU-Ausland keine Wegzugsbesteuerung (bei stillen Reserven und Firmenwert) mehr aus. Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällt auch in diesem Fall erst dann an, wenn der Betrieb bzw die Betriebsstätte tatsächlich verkauft oder in einen Drittstaat außerhalb der EU verlegt wird. Nach Ablauf der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist kann allerdings der österreichische Fiskus in keinem Fall mehr eine Steuer vorschreiben. Im umgekehrten Fall der Wohnsitzverlegung in das Inland bzw der Verlagerung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte in das Inland kommt es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU-Raum oder aus anderen Staaten nach Österreich transferiert wird – wie bisher für steuerliche Zwecke zu einer steuerneutralen Aufwertung auf den Verkehrswert.

 

·         Die Gebäudebegünstigung bei der Betriebsaufgabe wird verbessert. Bei der Aufgabe eines Betriebes müssen die stillen Reserven in einem in den letzten beiden Jahren vom Unternehmer auch als Hauptwohnsitz verwendeten Betriebsgebäude nur dann versteuert werden, wenn das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsaufgabe veräußert wird. Eine Vermietung bzw anderweitige betriebliche Nutzung nach Betriebsaufgabe ist – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – nicht mehr steuerschädlich. Die Neuregelung gilt zwar erst ab 2005, kann aber über Antrag auch bereits auf vor 2005 stattgefundene Betriebsaufgaben angewendet werden.

 

·         Ausländische Steuerpflichtige, die in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (weil sie zB keinen Wohnsitz in Österreich haben), müssen ab 2005 schon ab einem Einkommen von €2.000 (bisher ab €10.000) Einkommensteuer bezahlen. Dafür können sie in sämtlichen Fällen der (meist 20%igen) Brutto-Abzugsbesteuerung (zB bei Lizenzen, Beratungsleistungen, Arbeitskräftegestellung) eine Steuerveranlagung beantragen und dadurch auch allfällige Betriebsausgaben bzw Werbungskosten absetzen.

 

·         Zahlreiche Kollektivverträge (zB für das Hotel- und Gastgewerbe) sehen vor, dass der Sonntag wie ein „normaler Arbeitstag“ zu entlohnen ist (kein Sonntagszuschlag, keine Zuschläge für Sonntagsüberstunden). Anstelle des Sonntags steht diesen Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag zu. Wenn nun an diesem Ersatzruhetag gearbeitet wird und der Kollektivvertrag dafür einen besonderen Zuschlag bzw besondere Überstundenzuschläge vorsieht, werden diese ab 2005 wie Sonntagszuschläge steuerlich begünstigt behandelt.

 

·         Ausländische Investmentfonds werden ab Mitte 2005 unter bestimmten Bedingungen hinsichtlich des KESt-Abzugs und damit hinsichtlich der Endbesteuerung den Inlandsfonds gleichgestellt.

 

·         Privatstiftungen sind ab 2005 für Spenden an steuerbegünstigte Spendenempfänger (das sind Institutionen, an welche auch Privatpersonen und Firmen steuerbegünstigt spenden können, zB Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehrein–richtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) von der 25%igen Kapitalertragsteuer befreit.

 

·         Die neue, ab 2005 geltende Gruppenbesteuerung wurde in einigen Detailpunkten geändert. Weiters wurden im Körperschaftsteuer- und im Umgründungssteuergesetz Anpassungen an die neue, ab 8.10.2004 geltende Rechtsform der Europa-AG (SE) vorgenommen.

 

1.2          Umsatzsteuer

 

Bei den Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ist neben neuen Sondervorschriften für Strom- und Gaslieferungen und einigen Neuerungen für ausländische Unternehmer insbesondere eine Änderung im Liegenschaftsbereich erwähnenswert: Betroffen sind davon gemischt (zum Teil unternehmerisch und zum Teil privat) genutzte Grundstücke (unbebaute Liegenschaften, Gebäude, aber auch Eigentumswohnungen). Bislang wurde für die Anschaffungskosten des betrieblich genutzten Teils solcher Grundstücke der anteilige Vorsteuerabzug unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung gewährt.

In Zukunft kann der (anteilige) Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur dann geltend gemacht werden, wenn zumindest 10% des Grundstückes unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Änderung tritt aber erst nach Genehmigung durch den EU-Rat in Kraft, die aber noch einige Zeit (vermutlich bis Herbst 2005) dauern kann. Die laufenden Betriebs-, Heizungs- oder Instandhaltungskosten sind übrigens von der Neuregelung nicht betroffen. Insoweit bleibt der anteilige Vorsteuerabzug auch bei einer unter 10%igen unternehmerischen Nutzung erhalten.

 

Unklar ist, was zB mit Arbeitszimmern passiert, deren anteilige Fläche weniger als 10% ausmacht und für welche in der Vergangenheit Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht worden sind. Es ist zu befürchten, dass solche betriebliche Kleinstnutzungen mit der Neuregelung umsatzsteuerlich aus dem Unternehmensbereich ausscheiden, was eine Entnahmebesteuerung oder zumindest eine Vorsteuerberichtigung auslösen könnte.

 

1.3          Sonstige Änderungen

 

·         Österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, werden bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer derzeit noch 2 Jahre lang wie Inländer besteuert. Diese „Nachwirkung“ der Inländereigenschaft wird ab sofort beseitigt.

 

·         Gewinne aus Preisausschreiben und anderen unentgeltlichen Ausspielungen werden rückwirkend ab 2003 von der Schenkungssteuer befreit.

 

·         Die Stundungszinsen werden ab 1.2.2005 um 0,5% (auf 4,5% über dem Basiszinssatz, das sind beim derzeitigen Basiszinssatz 5,97% statt bisher 5,47%) und die Aussetzungszinsen (für Stundungen im Berufungsverfahren) um 1 % (auf 2 % über dem Basiszinssatz, das sind beim derzeitigen Basiszinssatz 3,47% statt bisher 2,47%) erhöht. Die Maximalfrist für die sogenannten „Anspruchszinsen“ (die für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften ab 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrieben werden) wird von 42 auf 48 Monate verlängert (erstmals für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2005).

 

·         Aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen wird im Normverbrauchsabgabegesetz die Verwendung von Partikelfiltern bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert. Die Erhöhung der beim Autokauf fälligen „Nova“ (Malus) um €150 für Dieselfahrzeuge unter 81 kW/100 PS ohne Partikelfilter tritt allerdings erst ab 2006 in Kraft. Bereits ab Mitte 2005 gibt es für Fahrzeuge mit Partikelfilter aber eine Nova-Ermäßigung (Bonus) von €300.

 

·         Im Mineralölsteuergesetz werden ua steuerliche Anreize zur Verwendung von Biokraftstoffen geschaffen (beginnend ab 1.10.2005).

 

 

·         Weitere Änderungen betreffen zB das Gebührengesetz, das Neugründungs-Förderungs-gesetz, die Bundesabgabenordnung sowie das Kommunalsteuergesetz.

 

 

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2           Weihnachten – Zeit für Spenden und Geschenke: Umsatzsteuerpflicht?

 

 

Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für private Zwecke unterliegt schon seit jeher der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer beim Einkauf den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Neu ist seit Anfang 2004, dass nicht bloß die Verwendung für private Zwecke des Unternehmers eine Umsatzsteuer auslöst, sondern auch jede andere unentgeltliche Zuwendung. Auch wenn dahinter eine betriebliche Veranlassung steckt oder der Empfänger den Gegenstand für unternehmerische Zwecke verwenden sollte, ändert das nichts an der Besteuerung. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (bis zu   40 40 je Person und Jahr) sowie Warenmuster.

 

Unter die neue Umsatzbesteuerung fallen grundsätzlich auch Weihnachtsgeschenke, und zwar auch solche an Mitarbeiter. Geschenke an Mitarbeiter lösen dann keine Umsatzsteuer aus, wenn es sich um bloße „Aufmerksamkeiten“ (zB Bücher, CDs, Blumen) handelt. Eine Betragsgrenze, bei deren Beachtung ein Weihnachtsgeschenk noch als bloße „Aufmerksamkeit“ gilt, existiert derzeit nicht; die erwähnte Bagatellegrenze von € 40 gilt nach Meinung des Finanzministeriums nämlich nur für Geschenke an Geschäftsfreunde, nicht aber für Geschenke an Dienstnehmer.

 

Bei Lohnsteuer und Sozialversicherung sind demgegenüber (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer in Form von Sachzuwendungen (zB Warengutscheine, Goldmünzen) innerhalb eines Freibetrages von   186 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.

 

 

 
Tipp: Wer sich nicht mit Fragen der Umsatzsteuerpflicht herumschlagen will, gibt seinen Mitarbeitern als Weihnachtspräsent Warengutscheine. Diese berechtigen zwar nicht zum Vorsteuerabzug, lösen aber andererseits auch keine Umsatzsteuer aus.

 

Übrigens: Auch die laut obigen Ausführungen rückwirkend ab 2003 von der Schenkungssteuer befreiten Sachpreise bei Preisausschreiben unterliegen seit Anfang 2004 der Umsatzsteuer.

 

Tipp: Nur die endgültige Entnahme von Gegenständen löst eine Umsatzsteuerbelastung aus. Da zB auch Sachspenden an Vereine umsatzsteuerpflichtig sind, ist zu überlegen, ob nicht eine leihweise Überlassung in Frage kommt. Werden etwa Tische und Stühle für das Vereinshaus zur Verfügung gestellt, sollte zwecks Vermeidung der Umsatzsteuerpflicht nur eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung und keine Schenkung der Gegenstände vereinbart werden.

 

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3           Aktuelle steuerliche Verwaltungspraxis – (geplante) Richtlinien-Änderungen 2004

 

 

Die Steuerrichtlinien werden vom BMF alljährlich zum Jahresende an die aktuelle Rechtsentwicklung angepasst. Nachfolgend einige Highlights aus den derzeit vorliegenden Entwürfen:

 

3.1          Einkommensteuerrichtlinien

 

·         Katastrophenschäden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern: Wenn der Aufwand aus dem Katastrophenschaden und die dafür gewährte Entschädigung in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen, gibt es bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern steuerliche Probleme. Ein durch einen Katastrophenschaden entstehender Verlust ist bei E-A-Rechnern nämlich nicht vortragsfähig, der durch die Entschädigung in einem späteren Jahr entstehende Gewinn ist aber voll steuerpflichtig. Um diesen negativen Effekt zu vermeiden, soll die Schadensvergütung durch eine Änderung des betreffenden Steuerbescheides in das Schadensjahr zurückbezogen und damit mit dem Verlust aus dem Katastrophenschaden gegenverrechnet werden können. Wenn aus dem Katastrophenschaden auch nach Berücksichtigung der Schadensvergütung noch immer ein (bei E-A-Rechnern nicht vortragsfähiger) Verlust verbleibt, soll dieser ausnahmsweise mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden dürfen.

 

·         Wenn aus einem noch nicht erfüllten („schwebenden“) Geschäft (Absatz- oder Beschaffungsgeschäft) ein Verlust erwartet wird, muss dieser bei Bilanzierern in der Bilanz rückgestellt werden (Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften). Der Verlust ist dabei immer auf Basis von Vollkosten zu berechnen.

 

·         Die Betriebsausgabenpauschalierung für Handelsvertreter (12 % des Umsatzes, maximal 5.825 Euro) kann auch von Finanzdienstleistern (zB AWD-Beratern) und Vermögensberatern in Anspruch genommen werden.

 

·         Einkünfte aus Wildabschüssen und Holzservitutsrechten sind mit der Pauschalierung für Land- und Forstwirte nicht abpauschaliert.

 

 

Weitere Punkte des Entwurfs betreffen folgende Themen:

 

·         Verlustverwertung bei ausländischen Betriebsstätten;

·         Bilanzierung von CO2-Emissionszertifikaten;

·         Klarstellungen zu den steuerlichen Folgen einer Kapitalherabsetzung nach einer früheren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

·         Berechnung der erforderlichen Rückstellungen für Mitarbeiter, welche die Altersteilzeit beanspruchen;

·         diverse Klarstellungen zur Zimmervermietung an Feriengäste bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Ausführungen zur Geltung der 10-Betten-Grenze bei Zimmervermietung mit Nebenleistungen, wie zB Frühstück und tägliche Reinigung, und gleichzeitiger Appartementvermietung ohne Nebenleistungen sowie bei besonderen Nebenleistungen, wie „Urlaub am Bauernhof“).

 

3.2          Körperschaftsteuerrichtlinien

 

·         Von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (sogenannte „alineare“) Gewinnausschüttungen werden bei Kapitalgesellschaften steuerlich anerkannt, wenn sie gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet sind.

 

·         Zinsen im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind bekanntlich durch die Steuerreform 2005 ab der Veranlagung 2005 bei der erwerbenden Mutter-Kapitalgesellschaft steuerlich absetzbar. Im Falle von Fremdwährungskrediten (zB Yen-Krediten) sind Kursverluste – ebenso wie andere Nebenkosten – nach Ansicht der Finanzverwaltung allerdings weiterhin nicht abzugsfähig. Kommt es bei einem zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs aufgenommenen Fremdwährungskredit zu Kursgewinnen, sind diese konsequenterweise steuerfrei.

 

3.3          Lohnsteuerrichtlinien bzw Lohnsteuerprotokoll

 

·           Eine begünstigte Mitarbeiterentsendung ins Ausland (mit Steuerbefreiung der während der Auslandsentsendung bezogenen Einkünfte) liegt nicht vor, wenn ein Mitarbeiter nur zur Mitarbeit in einem ausländischen Team entsendet wird und nicht zur Erfüllung eines eigenständigen Projektes. Auch die Planung von Anlagen ohne Errichtungsmaß–nahmen im Ausland ist nicht begünstigt.

 

·           Die Überlassung einer ÖBB-Jahresnetzkarte durch den Arbeitgeber, die automatisch auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt beim Arbeitnehmer grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Im Gegenzug dazu kann der Mitarbeiter für die damit absolvierten dienstlichen Fahrten Werbungskosten geltend machen. Die in der Praxis angewendete Vereinfachungsregelung, wonach bei zumindest 25 nachgewiesenen Dienstfahrten pro Monat im Jahresdurchschnitt der Ansatz eines Sachbezugs für die überlassene Netzkarte unterbleiben kann, betrifft nur innerstädtische Verkehrsmittel (mit gleichen Preisen pro Einzelfahrt) und ist auf ÖBB-Jahresnetzkarten nicht anzuwenden.

 

·           Kann ein Dienstnehmer mehrere Dienstfahrzeuge privat nutzen (zB mehrere PKWs oder PKW und Motorrad), dann ist für jedes KFZ ein gesonderter Sachbezug anzusetzen.

 

·           Beim Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn der Kaufpreis – ohne sachliche Begründung – unter dem Eurotax-Mittelwert (Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und -Verkaufspreis) liegt.

 

·           Die Übernahme von Studienbeiträgen durch den Arbeitgeber ist unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers nachgewiesen wird, steuerfrei (Voraussetzung: Übergabe der Originalbelege an den Arbeitgeber).

 

·           Großes Aufsehen in der Öffentlichkeit hat der Hinweis erregt, dass Trinkgelder, die dem Servicepersonal über die Kreditkarten-Abrechnung gewährt und daher letztlich vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, von diesem der Lohnsteuer und auch dem Dienstgeberbeitrag zum FLAF zu unterwerfen sind. Diese Ansicht des BMF ist allerdings nicht neu und wurde schon bisher in den Lohnsteuerrichtlinien vertreten.

 

 

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4           Pensionsreform 2004 im Überblick

 

 

Die kürzlich im Parlament beschlossene Pensionsharmonisierung bringt viele Änderungen, von denen einige wichtige nachstehend kurz zusammengefasst werden.

 

·         Neues Pensionskonto:

 

Für alle Versicherten mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1955 wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Konto sollen ua die erworbenen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung, der Kontoprozentsatz, mit dem die Beitragsgrundlagen multipliziert werden, und der sich aus der Multiplikation der Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz ergebende Leistungsanspruch ersichtlich sein. Auf dem Pensionskonto soll daher ablesbar sein, wie hoch jeweils zum Ende des Kalenderjahres die bislang erworbene Konto-Pension ist.

 

·         Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten:

 

Für ab 1.1.2005 erworbene „Ersatzmonate“ wird jeweils eine Institution festgelegt, welche die Pensionsbeiträge entrichten muss, zB für Wochen-, Krankengeld- und Präsenzdienstzeiten der Bund, für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung das Arbeitsmarktservice. Dadurch wird erreicht, dass für diese Zeiträume ebenfalls Ansprüche erworben werden. Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten wurde mehr als verdoppelt (auf € 1.350).

 

·         Berechnung der Pensionshöhe:

 

Für alle ab 1.1.2005 neu ins Erwerbsleben eintretenden Personen wird die Pensionsberechnung auf Grund des Pensionskontos sehr einfach. Bei den anderen Personen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 

-          Für jene, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt weiterhin die derzeitige Pensionsberechnung. Bereits die Pensionsreform 2003 brachte bei der Pensionsberechnung idR Verschlechterungen mit sich, sodass der Gesetzgeber damals festgelegt hat, dass der Pensionsverlust im Vergleich zur Rechtslage 31.12.2003 mit 10% begrenzt wird. Diese „Deckelung“ wird nun verbessert und vorübergehend auf 5% reduziert, wobei sie sich aber in Schritten von 0,25% pro Jahr bis 2024 wieder auf 10% erhöht.

 

-          Für all jene, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und per 1.1.2005 schon Versicherungsmonate erworben haben, kommt die „Parallelrechnung“ zur Anwendung. Das erfordert zunächst die Berechnung der (fiktiven) Pension anhand der gesamten Versicherungszeiten jeweils nach dem bisherigen Recht (unter Beachtung der Pensionsreform 2003) und nach dem neuen Recht (Pensionskonto). Die konkrete Höhe ist dann „zeitraumaliquot“ zu ermitteln („Misch-Pension“).

 

 

 

 

 

·         Korridorpension:

 

Diese Pensionsart ist neu. „Korridor“ besagt, dass die Pension in einem Korridor bei einem Pensionsalter zwischen 62 und 65 mit Abschlag, zwischen 65 und 68 mit Zuschlag beansprucht werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Korridorpension vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten. Die Korridorpension kann für jene interessant sein, die nicht die Voraussetzungen für eine sogenannte „Hackler- oder Schwerarbeits-Pension“ erfüllen. Die Regelung zur Korridorpension gilt auch für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind.

 

·         „Hackler“-Regelungen:

 

Die Regelung für Langzeitversicherte wird abermals auf noch jüngere Versicherte ausgeweitet. In diese Regelung können nun alle fallen, die vor dem 1.7.1950 (Männer) bzw vor dem 1.7.1955 (Frauen) geboren sind. Als Voraussetzung bleiben weiterhin 45 (Männer) bzw 40 (Frauen) Beitragsjahre. Die Pensionsberechnung wird für diese Personengruppe neuerlich verbessert. Das früheste Pensionsantrittsalter bleibt mit 60 (Männer) bzw 55 (Frauen) unverändert. Für Männer, die im Zeitraum 1.7.1950 bis 31.12.1954 geboren sind, wird das frühestmögliche Pensionsalter als „Hackler“ schrittweise auf 64 angehoben; für Frauen, die zwischen 1.7.1955 und 31.12.1959 geboren sind, erfolgt die Anhebung entsprechend schrittweise auf 59 Jahre.

 

·         Schwerarbeitspension:

 

Die neue Schwerarbeitspension tritt erst mit 1.1.2007 in Kraft und ermöglicht ein frühestmögliches Pensionsantrittsalter von 60 Jahren. Die im ASVG schon bestehende „Schwerarbeits-Hacklerpension“ (frühestmögliches Antrittsalter 60 für Männer bzw 55 für Frauen) wird voraussichtlich nur mehr für Frauen von Bedeutung sein.

 

·         Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung:

 

Ein Elternteil kann dem anderen Elternteil, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, bis zu 50% seiner Kontogutschrift übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie ist für die ersten vier Jahre nach der Geburt möglich.

 

·         Änderungen im Beitragsrecht:

 

Die Höchstbeitragsgrundlage wird außerordentlich erhöht und 2005 daher   3.6 3.630 pro Monat betragen. Für Selbständige wird der Pensionsbeitragssatz angehoben, im GSVG von 15% auf 17,5% - die Erhöhung erfolgt allerdings nur in 0,25%-Schritten und erst ab 2006 (die vollen 17,5% sind erst im Jahr 2015 erreicht). Als Folge des Pensionskontos reduziert sich die Mindestbeitragsgrundlage für alle Selbständigen schrittweise auf die Geringfügigkeitsgrenze.

 

 

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5           Änderungen des HGB

 

 

Folgende wesentliche Änderungen des Handelsgesetzbuches treten mit 1.1.2005 in Kraft:

 

·           Neue Größenklassenmerkmale für die Einstufung als kleine, mittelgroße bzw große Kapitalgesellschaft im § 221 HGB aufgrund der EU-Schwellenwertrichtlinie:

 

 

 

Bilanzsumme größer als

     derzeit           ab 1.1.2005

Umsatzerlöse größer als

   derzeit            ab 1.1.2005

mittelgroße Kapitalgesellschaft

3,125 Mio

3,65 Mio

6,25 Mio

7,3 Mio

große Kapitalgesellschaft

12,5 Mio

14,6 Mio

25,0 Mio

29,2 Mio

 

Beim dritten Größenmerkmal, der Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, ändert sich nichts (mittelgroße Kapitalgesellschaft: mehr als 50 Arbeitnehmer; große Kapitalgesellschaft: mehr als 250 Arbeitnehmer).

Die Größe einer Kapitalgesellschaft ist zB maßgeblich für die Prüfungspflicht: Die Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

 

Für die Konsolidierungspflicht werden die Werte wie folgt geändert:

  

 

Bilanzsumme größer als

    derzeit           ab 1.1.2005

Umsatzerlöse größer als

     derzeit             ab 1.1.2005 

Bruttomethode

15,0 Mio

17,52 Mio

30,0 Mio

35,04 Mio

Nettomethode

12,5 Mio

14,60 Mio

25,0 Mio

29,20 Mio

 

·            Der von der Geschäftsführung zur erstellende Lagebericht zum Jahresabschluss wird erweitert (Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist; ausgewogene und umfassende Analyse und Darstellung des Geschäftsverlaufes, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft).

 

·            Kapitalmarktorientierte Gesellschaften sind ab dem 1.1.2005 verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse nach den Regeln der International Accounting Standards (IAS) darzustellen.

 

·            Der Bestätigungsvermerk wird künftig nicht mehr formelmäßig vom Gesetzgeber vorgegeben, sondern ist in einer Art „Bestätigungsbericht“ zu verfassen.

 

 

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6           Neue Straftatbestände durch das Sozialbetrugsgesetz

 

 

Folgende Straftatbestände werden durch das am 10.12.2004 im Parlament beschlossene Sozialbetrugsgesetz neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen:

 

·            Nichtabfuhr der einbehaltenen SV-Dienstnehmeranteile durch den Dienstgeber (Strafdrohung 2 Jahre). Der bisher im ASVG geregelte Tatbestand wird um die Vorenthaltung von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) erweitert. Bei nachträglicher Zahlung der Beiträge besteht weiterhin Straffreiheit.

 

·            Betrügerisches Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAK-Beiträgen (neu): Betrügerisch handelt ein Dienstgeber dann, wenn er schon die Anmeldung des Dienstnehmers mit dem Vorsatz vornimmt, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu bezahlen. Die Strafdrohung beträgt 3 Jahre, bei einem Schaden von mehr als   50. 50.000 erhöht sich die Strafdrohung auf 5 Jahre.

 

·            Organisierte Schwarzarbeit (neu): Unter diesen Tatbestand fällt jemand, der Personen zur unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ohne SV-Anmeldung oder Gewerbeschein anwirbt, vermittelt oder überlässt. Die Strafdrohung beträgt 2 Jahre.

 

Achtung:

Durch das Sozialbetrugsgesetz wird die Verpflichtung der Dienstgeber zur Anmeldung von Dienstnehmern bei der Sozialversicherung künftig so geregelt, dass jeder Dienstnehmer „bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages“ mit bestimmten Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet werden muss. Das Inkrafttreten wird noch in einer eigenen Verordnung festgelegt.

 

 

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7           Splitter aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

 

 

·            Rückerstattung der Dienstnehmeranteile in der Arbeitslosenversicherung: Ab dem 1.1.2005 wird die Möglichkeit zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage (zB durch mehrere Dienstverhältnisse) auf die Arbeitslosenversicherung ausgedehnt. Die Rückerstattung umfasst auch hier nur den Dienstnehmeranteil, der derzeit 3 % beträgt. Der Antrag ist bis zum Ende des jeweils drittfolgenden Kalenderjahres bei dem für die Krankenversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Es kann auch ein Dauerantrag gestellt werden, um die jährliche Antragstellung zu vermeiden.

 

·            Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages für selbständig Erwerbstätige: Selbständig erwerbstätige Unternehmer müssen derzeit im Jahr der Aufnahme oder Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Unfallversicherungsbeitrag in Form eines unteilbaren Jahrespauschalbetrages bezahlen. Ab dem 1.1.2005 werden die Beiträge monatsbezogen festgesetzt.

 

·            Option für Geld- und Sachleistungsberechtigte in der Krankenversicherung: Die bestehende Optionsmöglichkeit, gegen Zuzahlung von der Sachleistungsberechtigung in die Geldleistungsberechtigung (und umgekehrt) zu wechseln, war bis Ende 2004 befristet. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber entschlossen, diese Möglichkeit zum Dauerrecht zu machen.

 

·            Dienstzettel für freie Dienstverhältnisse: Seit 1.8.2004 muss jeder Dienstgeber einem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Dienstantritt eine schriftliche Aufzeichnung (oder einen Dienstvertrag) mit den wesentlichen Rechten und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag aushändigen.

 

 

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8           Steuersplitter

 

 

·         Anhebung der PKW-Luxusgrenze ab 2005 auf   40. 40.000:

Laut einem Verordnungsentwurf des BMF soll die bisherige PKW-Luxusgrenze von Ä 34.000 für PKW-Anschaffungen ab 2005 auf Ä 40.000 angehoben werden. Kehrseite der Medaille: Als Folge der neuen Luxusgrenze von Ä 40.000 wird auch die Obergrenze für den KFZ-Sachbezug auf Ä 600 pro Monat (1,5% von Ä 40.000) angehoben.

 

·         VwGH zum Gesellschafter-Geschäftsführer:

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat seine bisherige (problematische) Judikatur zur Frage der Steuerpflicht der Bezüge von (nicht lohnsteuerpflichtigen) Gesellschafter-Geschäftsführern bei Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum FLAF geändert: Entscheidend sind nicht mehr die Kriterien „Unternehmerwagnis“ und „laufende Entlohnung“, sondern vielmehr der Umstand, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Da eine solche Eingliederung „durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird“, kann davon ausgegangen werden, dass bei den Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern in aller Regel eine Kommunalsteuer- und DB-Pflicht gegeben sein wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stefanie Gundacker

Wirtschaftstreuh”nder ñ Steuerberater

 

 

samt ihrem Team