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 Klienten-Info Ausgabe 6/2003

1. Wachstums- und Standortgesetz 2003 bringt Verlängerung der 10%igen Investitionszuwachsprämie


Wie in der letzten Klienten-Info bereits angekündigt hat die Regierung Mitte November im Ministerrat ein Wachstums- und Standortgesetz 2003 (ursprünglich als "Konjunkturpaket III" angekündigt) beschlossen, das noch heuer Gesetz werden soll.

Wichtigster Punkt dieses Gesetzesentwurfs ist die Verlängerung der nach derzeitiger Rechtslage mit Ende 2003 auslaufenden 10%igen Investitionszuwachsprämie bis Ende 2004. Nähere Hinweise zur Investitionszuwachsprämie finden Sie auf der beiliegenden Checkliste "Steuertipps zum Jahresende". Angesichts der Verlängerung der Investitionszuwachsprämie sollte die Investitionspolitik für den Rest des Jahres 2003 unter Einbeziehung der für 2004 geplanten Investitionen zwecks Optimierung der Prämie nochmals überdacht werden. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, ob allenfalls erst für 2005 geplante Investitionen in das Jahr 2004 vorgezogen werden können.

Als weitere Maßnahmen sind geplant
(siehe auch die beiliegende Checkliste "Steuertipps zum Jahresende"):

* Verlängerung der besonderen vorzeitigen Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen - einschließlich der alternativen Prämienregelung - um ein Jahr (bis Ende 2004).
* Erhöhung des im Jahr 2002 eingeführten zweiten Forschungsfreibetrages für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (FFB II) ab 2004 von zuletzt 15% auf 25% und damit Gleichstellung mit dem schon seit vielen Jahren geltenden Forschungsfreibetrag (FFB I). Alternativ zum Freibetrag kann eine Prämie von 8% (bisher 5%) geltend gemacht werden. Der erhöhte Satz von 35% soll aber weiterhin nur für den enger gefassten FFB I gelten.


2. Neues Abgabenänderungsgesetz 2003 im Parlament beschlossen

Mitte November hat das Parlament das bereits in der letzten Ausgabe angekündigte Abgabenänderungsgesetz 2003 beschossen, das folgende wichtige Bestimmungen enthält:

* Anhebung der Steuererklärungsgrenzen ab der Veranlagung 2004, und zwar auf _ 8.887 (statt _ 6.975), wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, und auf _ 10.000 (statt _ 8.720) in allen anderen Fällen (insbesondere bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften). Der Nebeneinkünfte-Freibetrag von _ 730 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bleibt unverändert.

* Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung, wenn dies dem Steuerpflichtigen technisch zumutbar ist (eine Zumutbarkeit ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger bereits zur elektronischen Einreichung der UVA verpflichtet ist oder wenn er durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten wird).

* Im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen wird klargestellt, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auch weiterhin die Jahresabschlüsse und sonstige Beilagen in Papierform einzureichen sind.

* Umsetzung einer EU-Richtlinie, derzufolge Zinsen- und Lizenzzahlungen österreichischer Tochtergesellschaften an EU-Muttergesellschaften nicht mit einer Quellensteuer belegt werden dürfen.

* Bei Personengemeinschaften sind vom Auftraggeber mit der Meldung nach § 109a EStG auch die Finanzamts- und Steuernummer zu melden.

* Klarstellungen zur internationalen Schachtelbegünstigung sowie zu den letzten Änderungen im Umgründungssteuerrecht

* Verlängerung der Erklärungsfristen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer von bisher Ende März auf Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung sogar bis Ende Juni.

* Die Finanzlandesdirektionen werden - wie schon lange angekündigt - mit 1.5.2004 aufgelöst.

Der wichtigste Punkt des Abgabenänderungsgesetzes, nämlich die angekündigten umsatzsteuerlichen Änderungen, wurde bei der parlamentarischen Beschlussfassung zurückgezogen und soll erst mit dem oben erwähnten Wachstums- und Standortgesetz 2003 im Parlament beschlossen werden. Hauptgrund dafür: Die vorgesehene problematische Besteuerung bei der Entnahme von unternehmerisch genutzten Liegenschaften in den Privatbereich. Der ins Parlament eingebrachte Gesetzesentwurf hat dazu nämlich vorgesehen, dass bei der Entnahme einer betrieblich genutzten Liegenschaft (oder eines Liegenschafts- bzw Gebäudeteiles) in den Privatbereich (zB anlässlich einer Betriebsaufgabe) ein "ewiger" Entnahme-Eigenverbrauch versteuert werden muss, und zwar mit 20% des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Entnahme. Dies hätte bedeutet, dass die Umsatzsteuerbelastung anlässlich der Entnahme wesentlich höher sein kann, als der seinerzeitige Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw Herstellung. Demgegenüber wäre beim Verkauf einer Liegenschaft nur eine Vorsteuerberichtigung innerhalb eines Berichtigungszeitraumes von (unverändert) 10 Jahren nach der Investition erforderlich gewesen. Die Entnahme einer unternehmerisch genutzten Liegenschaft in den Privatbereich wäre daher steuerlich jedenfalls wesentlich höher mit Umsatzsteuer belastet worden als der Verkauf. Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die Neuregelung, die bis Anfang Dezember 2003 vorliegen soll, tatsächlich aussehen wird.

Faktum ist, dass jedenfalls bis Ende 2003 der Entnahme-Eigenverbrauch bei einer Liegenschaft (zB auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung) noch nach der alten Rechtslage unecht steuerbefreit ist (mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht und nur innerhalb der ersten 10 Jahre die anteilige Vorsteuer zurück zu zahlen ist). Wer sich allerdings nach der bereits in der letzten Klienten-Info erläuterten Seeling-Entscheidung des EuGH (Urteil C-269/00, Rs Seeling) noch rückwirkend auch für den privat genutzten Teil eines nur teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes die volle Vorsteuer vom Finanzamt holen will, der muss damit rechnen, dass eine allfällige Entnahme in den Privatbereich von der Finanz bereits ab sofort voll umsatzsteuerpflichtig behandelt wird.

Weiters sind folgende umsatzsteuerliche Änderungen geplant:

* Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die für unternehmerische Zwecke erbracht werden (zB Werbegeschenke, Geschenke oder kostenlose Leistungen für Mitarbeiter), sollen mit Umsatzsteuer belegt werden.

* Bei der Geltendmachung des Sicherungseigentums, der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und bei der Lieferung von Gründstücken im Zwangsversteigerungsverfahren soll es zum Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber (der die betreffenden Waren kauft) kommen. Dies bedeutet, dass der Erwerber dem (in der Regel wirtschaftlich angeschlagenen) Verkäufer nur mehr den Nettobetrag gutschreiben bzw bezahlen darf und die Umsatzsteuer direkt an den Fiskus abliefern muss. Für diese Maßnahmen ist allerdings eine Ermächtigung durch die EU erforderlich. Die Bestimmung tritt daher erst nach einer solchen Ermächtigung in Kraft.

Wir werden in der nächsten Klienten-Info ausführlich über die endgültige Rechtslage berichten.