zurück zur Übersicht

zurück zur News-Übersicht

Klienten-Info

 

mit Checkliste ÑSteuertipps zum Jahresendeì

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

1     Abgabenänderungsgesetz 2004 - die geplanten neuen Steueränderungen

2     Steuer-Splitter

3     Steuertipps zum Jahresende

 

 

 

1           Abgabenänderungsgesetzes 2004 – die geplanten neuen Steueränderungen

 

Anfang Oktober hat Finanzminister Grasser den Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2004 mit einer Reihe von interessanten Steueränderungen zur Begutachtung vorgelegt:

 

·         Die bisherige Praxis zu den steuerfreien (Essens)Gutscheinen soll gesetzlich verankert werden (Steuerbefreiung für Gutscheine bis   4,4 4,40; bei Essenbons bis zu einem Wert von Ä 1,10 täglich entfällt die Prüfung, ob die hiefür erworbenen Lebensmittel mitgenommen werden können).

 

·         Beim Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder bei einem ordentlichen Universitätsstudium sollen schon ab 2004 sämtliche mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen (und nicht nur – wie bisher – die Studienbeiträge) steuerlich abzugsfähig sein. Diese Gleichstellung mit Fachhochschulen und berufsbildenden (höheren) Schulen ist letztlich auf eine zur Rechtslage 2002 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom Mai 2004 zurückzuführen. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist allerdings weiterhin, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entweder mit dem bisherigen Beruf zusammenhängen bzw damit zumindest verwandt sind oder der Umschulung in einen neuen Beruf dienen.

 

·         Aus Anlass einer Entscheidung des EuGH sollen die Bestimmungen über die Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlegung in andere EU-Staaten (und unter bestimmten Bedingungen auch in EWR-Staaten, wie zB Liechtenstein) erleichtert werden: Wenn ein mit mindestens 1% beteiligter Gesellschafter einer österreichischen GmbH oder AG seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, hat ihm der österreichische Fiskus bisher für die stillen Reserven seiner Beteiligung Einkommensteuer (mit dem halben Steuersatz) vorgeschrieben. In Hinkunft darf die Finanz die Einkommensteuer (durch Aufrollung des Wegzugsjahres) erst dann vorschreiben, wenn die Beteiligung nach der Wohnsitzverlegung tatsächlich verkauft oder der Wohnsitz in einen Nicht-EU-Staat verlegt wird. Gleichermaßen soll auch die Verlegung von Betrieben bzw Betriebsstätten in das EU-Ausland keine Wegzugsbesteuerung (bei stillen Reserven und Firmenwert) auslösen. Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällt auch in diesem Fall erst dann an, wenn der Betrieb bzw die Betriebsstätte tatsächlich verkauft wird.

 

·         Im Falle der Wohnsitzverlegung in das Inland bzw der Verlagerung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte in das Inland kommt es – unabhängig davon, ob das Vermögen aus dem EU- oder EWR-Raum oder aus anderen Staaten nach Österreich transferiert wird – wie bisher zu einer steuerneutralen Neubewertung.

 

 

 

·         Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll verbessert werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen (zB Vermietung in den ersten 5 Jahren nach Betriebsaufgabe) entfällt, allerdings wird im Falle einer späteren Veräußerung der Liegenschaft die Besteuerung der stillen Reserven im Gebäude nachgeholt. Die Neuregelung gilt zwar erst ab 2005, kann aber über Antrag auch bereits vor 2005 angewendet werden.

 

·         Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von  &nbs 2.000 steuerfrei gestellt werden.

 

·         Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.

 

·         Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit eines freiwilligen KESt-Abzugs auf der Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden. Durch den freiwilligen KESt-Abzug sind die steuerpflichtigen Fondserträge endbesteuert und es entfällt der Abzug der bisherigen Sicherungssteuer. Weiters soll den Inhabern von Auslandsfonds die Möglichkeit eingeräumt werden, die derzeitige Pauschalbesteuerung durch einen Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge zu vermeiden.

 

Weitere Änderungen sind in folgenden Bereichen geplant:

 

·         Diverse kleinere Anpassungen bei der neuen Gruppenbesteuerung;

·         Körperschaftssteuerliche und umgründungssteuerliche Anpassungen an die neue, ab 8.10.2004 geltende Rechtsform der Europa-AG (SE);

·         diverse Änderungen bei der Umsatzsteuer (zB neue Bestimmungen über den Leistungsort bei der Lieferung von Gas und Elektrizität; mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei allen Umsätzen; kein Übergang der Steuerschuld bei der Maut auf Bundesstraßen);

·         aus umwelt- und gesundheitspolitischen Gründen wird im Normverbrauchsabgabegesetz die Verwendung von Partikelfiltern bei neu zugelassenen Dieselkraftfahrzeugen forciert;

·         weitere geplante Änderungen betreffen zB das Gebührengesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Mineralölsteuergesetz sowie das Kommunalsteuergesetz.

 

zurück zur Übersicht

2           Steuer-Splitter

 

·         Arbeitszimmer:
Ein Konzertpianist, bei dem der Zeitaufwand des häuslichen Übens und Probens den Zeitaufwand für die Aufführung der geübten Stücke übersteigt, hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer und nicht im Konzertsaal und kann daher ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Nach dieser Entscheidung muss das Arbeitszimmer entgegen der derzeitigen Verwaltungspraxis wohl auch bei Vortragenden und ähnlichen Berufen anerkannt werden.

 

·         Privatfahrten mit Firmen-Kfz:
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, ist der Sachbezugswert nur mit dem halben Betrag anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel (zB Reisekostenabrechnungen, Tourenpläne) in Betracht, wenn damit der Nachweis gewährleistet ist, dass die Privatfahrten im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat betragen.

 

·         Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen:

Beim Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug insoweit vor, als die Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses weniger als einen dem Fremdvergleich entsprechenden Preis zu bezahlen haben. Der Fremdvergleichspreis ergibt sich aus dem Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-Notierungen (jeweils inklusive Umsatzsteuer und NoVA). Der Arbeitnehmer kann allerdings anhand geeigneter Unterlagen (zB Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) auch einen niedrigeren Wert nachweisen.

 

·         Pauschalierung:
Die anlässlich der Steuerreform 2005 angekündigte neue Pauschalierung für alle Unternehmer und Freiberufler dürfte nun doch nicht kommen. Stein des Anstoßes: Das BMF will die neue Pauschalierung nur im Gegenzug zur Streichung der bisherigen Branchenpauschalierungen (zB für Gastronomie, Lebensmittel-Einzelhändler etc) einführen, die Unternehmer wollen die Streichung dieser Pauschalierungen aber nicht akzeptieren.

 


zurück zur Übersicht

3           Steuertipps zum Jahresende

 

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Denn am 32. Dezember ist es zu spät!

 

 

 

Steuertipps für Unternehmer

erledigtü

 

 

Investitionen – Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende

 

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann bei Investitionen erst ab Inbetriebnahme abgesetzt werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch kurz vor dem Jahresende, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-AfA zu.

 

 

ü

 

 

Investitionen – Sofortabsetzung für GWG's

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) mit Anschaffungskosten bis   400 400 (exklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.

 

 

ü

 

 

Investitionen – die 10%ige Investitionszuwachsprämie läuft am 31.12.2004 aus

 

Die Investitionszuwachsprämie (IZP) steht heuer (und zwar letztmalig) für alle noch bis zum 31.12.2004 getätigten Investitionen insoweit zu, als die Investitionen des Kalenderjahres 2004 den Durchschnitt der Investitionen der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (das sind im Normalfall die Jahre 2001 bis 2003) übersteigen. Für im Jahr 2004 neu gegründete Unternehmen steht daher die IZP für alle begünstigten Investitionen des Jahres 2004 zu. Begünstigt sind allerdings nur Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschafts–güter (zB neue Maschinen, Büroeinrichtung, Lagerausstattung, EDV, LKW). Investitionen in Grund und Boden (nicht abnutzbar), in Software (unkörperlich) und in gebrauchte Anlagen fallen nicht darunter. Ausgeschlossen sind weiters alle Gebäudeinvestitionen, der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschul-KFZ sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie zB

 

TIPP: Da die Prämie letztmalig beansprucht werden kann, zahlt es sich aus, noch möglichst viel im Jahr 2004 anzuschaffen und geplante Investitionen vorzuziehen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass die Anschaffung (= Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also im Normalfall die Auslieferung) noch bis spätestens 31.12.2004 erfolgt. Die begünstigten Anlagegüter müssen aber im Jahr 2004 weder bezahlt noch in Betrieb genommen werden. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt auch nicht die Abschreibungsbasis der Investitionen. Sie kann für das Jahr 2004 bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung 2004 beantragt werden.

 

 

ü

 

Investitionen – die befristeten Investitionsbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen laufen ebenfalls am 31.12.2004 aus

 

Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die noch bis zum 31.12.2004 durchgeführt werden, stehen letztmalig die nach dem Katastrophensommer 2002 eingeführten Sonder-Investitionsbegünstigungen zu (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% für Gebäude bzw 20% für sonstige Wirtschaftsgüter oder alternative Investitionsprämie in Höhe von 5% bzw 10%).

 

 

ü

 

Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nicht vergessen

 

Sofern in den Jahren 2002 bzw 2003 nicht von der steuerfreien Auflösung der Abfertigungs–rückstellung Gebrauch gemacht wurde, müssen die zum 31.12.2003 gebildeten steuerlichen Abfertigungsrückstellungen (im Ausmaß von 45% der fiktiven Abfertigungsansprüche der zu diesem Stichtag beschäftigten Mitarbeiter) zum 31.12.2004 durch Wertpapiere in Höhe von 30 % des steuerlichen Rückstellungsbetrages gedeckt sein. Ab 1.1.2005 sinkt das Deckungserfordernis auf 20% der steuerlichen Rückstellung zum 31.12.2004. Eine Aufstockung zum Jahresende 2004 kann insoweit unterbleiben, als mit 1.1.2005 infolge des auf 20% reduzierten Deckungserfordernisses ohnedies eine Abstockung der Wertpapierdeckung möglich wäre.

 

Für die zum 31.12.2003 gebildete steuerliche Pensionsrückstellung beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung zum 31.12.2004 unverändert 50 % (soweit nicht die aus 1991 stammende Verteilungsmöglichkeit auf 20 Jahre zur Anwendung kommt).

 

 

ü

 

Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie

 

Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25%, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8%. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Ent–wicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden).

 

Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % geltend gemacht werden, der sich insoweit auf 35 % erhöht, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.

 

TIPP:  Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Anlagen begünstigt.

 

 

ü

 

Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

 

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer noch einen Bildungsfreibetrag von 20% der Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem pauschalierten Höchstsatz von   2.0 2.000 pro Tag als Basis herangezogen werden.

 

TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden, die vom Finanzamt per Gutschrift ausbezahlt wird.

 

 

ü

 

Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

 

Die mit der ersten Etappe der Steuerreform 2004/05 eingeführte neue begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von   100 100.000 pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu Ä 25.000  bringen. Leider sind Freiberufler davon ausge–nommen.

 

TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2004 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von   100 100.000 voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2004 unter Ä 100.000, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2004 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Reserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über Ä 100.000 sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn jedenfalls noch vor Jahresende ins Privatvermögen entnommen werden.

 

 

ü

 

Optimale Vorbereitung für Kapitalgesellschaften auf die 25 %ige KöSt

 

Auf Grund der Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2005 auf 25 % sollten Kapitalgesellschaften danach trachten, den Gewinn 2004 durch Ausnützung aller Gestaltungen möglichst niedrig zu halten. So sollte etwa die Fertigstellung bzw Auslieferung größerer gewinnbringender Aufträge möglichst ins nächste Jahr verschoben werden. Andererseits sollten Aufwendungen, wie zB größere Reparaturen, noch heuer getätigt werden.

 

 

ü

 

Unternehmensstruktur für die ab 2005 geltende Gruppenbesteuerung vorbereiten

 

Mit der Steuerreform 2005 wurde mit Wirkung ab 2005 eine moderne Gruppenbesteuerung eingeführt. Diese ermöglicht die steuerliche Zusammenfassung aller zu einer Unternehmensgruppe gehörenden selbständigen Kapitalgesellschaften (erforderliche Mindestbeteiligung mehr als 50%). Der Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe sofort ausgeglichen werden können. Auch Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können über die Gruppenzugehörigkeit im Inland verwertet werden. Für einen optimalen Start in die Gruppenbesteuerung sollte bei allen aus mehreren Kapitalgesellschaften bestehenden Unternehmen rechtzeitig vor Jahresende überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gruppenbildung ab 1.1.2005 gegeben sind.

 

TIPP: Mit der Gruppenbesteuerung wird beim Erwerb von Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften ab 2005 auch eine Firmenwertabschreibung eingeführt. Zur Sicherung der Firmenwertabschreibung sollten geplante Beteiligungserwerbe erst nach dem 31.12.2004 realisiert werden.

 

 

ü

 

Letztmalige Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven für Kapitalgesellschaften

 

Kapitalgesellschaften können stille Reserven aus Anlagenverkäufen nur mehr dann, wenn sie bis zum 31.12.2004 aufgedeckt werden, steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neu-Investitionen des Jahres 2004 übertragen oder letztmalig einer steuerfreien Rücklage zuführen. Die steuerfreie Übertragungsrücklage kann innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen: 24 Monaten) nach der Veräußerung auch noch auf nach dem 31.12.2004 getätigte Investitionen übertragen oder im Jahr 2005 steuerwirksam (und nur mehr mit 25 % KöSt-Belastung) aufgelöst werden.

 

 

ü

 

Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen

 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch reduzieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2004 bezahlen und/oder ihren Kunden für die offenen Rechnungen Zahlungsziele bis nach dem 31.12.2004 einräumen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

 

 

ü

 

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1997

 

Zum 31.12.2004 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1997 aus. Diese können daher ab 1.1.2005 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeich–nungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuer–rückver–rechnungen 12 Jahre aufbewahrungs–pflichtig sind und dass laut HGB Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

 

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buch–haltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

 

 

ü

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehrein–richtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2004 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2004 getätigt werden.

 

Hinweis:  Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.

 

 

ü

 

  1.0 1.000 Lehrlingsausbildungsprämie für jeden noch 2004 eingestellten Lehrling

 

Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden Lehrling noch   1.0 1.000 steuerfreie Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht überdies in weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

 

 

ü

 

 

 

Steuertipps für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter

 

 

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer

 

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstunden–vergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss.

 

 

ü

 

Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer

 

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6% Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein zusätz–liches um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesser–ungsvorschläge anerkannt.

 

 

ü

 

Aufrollung erstes Halbjahr 2004 für höheres Pendlerpauschale und Kinderzuschläge für Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher bis November 2004

 

Die mit der Steuerreform 2005 eingeführten neuen Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, die neuen Zuverdienstgrenzen für Alleinverdiener mit Kind ( &nbs 6.000) und die Erhöhung des Pendlerpauschales treten bereits rückwirkend ab 2004 in Kraft. Diese Vorteile können schon ab Juli 2004 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Für das erste Halbjahr 2004 kann bis spätestens November eine Aufrollung erfolgen, soweit das Dienstverhältnis bereits bestanden hat. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, können bei der Aufrollung nicht berücksichtigt werden. In diesem Falle erfolgt die Gutschrift im Zuge der Arbeitnehmer- oder Einkommen–steuerveranlagung 2004.

 

 

ü

 

Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis   300 300 steuerfrei

 

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu   300 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

 

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

 

ü

 

Mitarbeiterbeteiligung bis   1.4 1.460 steuerfrei

 

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unter–nehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzern–unternehmen besteht ein Freibetrag von   1.4 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden.

 

 

ü

 

Weihnachtsgeschenke bis maximal   186 186 steuerfrei

 

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von   186 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

 

Achtung:  Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB  Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht.

 

 

ü

 

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis   365 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

 

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeit–nehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von   365 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachts–feier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

 

ü

 

 

 

 

 

 

Steuertipps für Arbeitnehmer

 

 

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2001 bei Mehrfachversicherung

 

Wer im Jahr 2001 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienst–verhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchst–beitragsgrundlage hinaus Kranken–- und Pensions–versicher–ungs–beiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2004 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung). Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig!

 

 

ü

 

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2004 bezahlen

 

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2004 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fort–bildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Hinweis: Der vor kurzem veröffentlichte Entwurf des AbgÄG 2004 sieht vor, dass rückwirkend ab 2004 auch alle Kosten in Zusammenhang mit einer AHS oder einem Universitätsstudium, sofern die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach (Zusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit oder umfassende Umschulung für neuen Beruf) besteht, als Werbungskosten abzugsfähig sind (siehe auch eingangs unter Punkt 1.).

 

 

ü

 

Arbeitnehmerveranlagung 1999 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 1999 beantragen

 

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2004 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 1999.

 

Hat ein Dienstgeber im Jahr 1999 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2004 einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist der Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, deren Vergütungen steuerfrei sein können.

 

 

ü

 

 

 

 

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtige

 

 

 

Sonderausgaben bis maximal   2.9 2.920 (Topf-Sonderausgaben)

 

Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuld–verschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei sind).

 

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von   2.9 2.920 auf Ä 5.840. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um Ä 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von   36. 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von Ä 50.900 stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu.

 

 

ü

 

Internetanschluss als Sonderausgabe

 

Kosten für einen Internetzugang mittels Breit–band–technik (ADSL) können bis Ende 2004 – zusätzlich zu den anderen Sonderausgaben – steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden (und zwar die dafür anfallenden Herstellungskosten bis zu einem Betrag von maximal   5 50 und die zu bezahlenden laufenden Grundent–gelte bis maximal Ä 40 monatlich).

 

 

ü

 

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

 

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderaus–gabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

 

 

ü

 

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

 

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von   75 75 (ab 2005: Ä 100) begrenzt.

 

 

ü

 

Spenden als Sonderausgaben

 

Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und der Erwachsenenbildung dienenden Lehrein–richtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt.

 

 

ü

 

Spenden von Privatstiftungen ab 2005 KESt-frei

 

Spendenfreudige Stiftungsvorstände sollten mit Spenden an die vorstehend genannten Organi–sationen aber noch bis zum 1.1.2005 zuwarten. Laut dem kürzlich vorgelegten Entwurf des AbgÄG 2004 sollen nämlich diese Spenden ab 2005 KESt-frei ausbezahlt werden können.

 

 

ü

 

Außergewöhnliche Belastungen noch 2004 bezahlen

 

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

 

 

ü

 

Spekulationsverluste realisieren

 

Wer im Jahr 2004 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von   4 440 hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2004 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen.

 

 

ü

 

Prämie 2004 für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren

 

Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens   1.9 1.901 in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2004 die mögliche Höchstprämie von 9%, das sind Ä 171.

Wer lieber in ein klassisches Sparprodukt investiert, sollte ans Bausparen denken: Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von Ä 1.000 pro Jahr gibt es (derzeit) eine staatliche Prämie von Ä 35.

 

 

ü

 

Achtung auf die geänderten Verjährungsfristen ab 2005

 

Die an sich begrüßenswerte faktische Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfristen infolge der ab 2005 wirksamen neuen Unterbrechungsbestimmungen kann zum Bumerang werden. Nach derzeitigem Recht beginnt nämlich die (fünfjährige) Verjährungsfrist bei jeder Amtshandlung der Finanzbehörde (wie Erlassung von Steuerbescheiden, Vorhalte, Prüfungen) wieder völlig neu zu laufen. Ab 1.1.2005 verlängert sich die Verjährungsfrist in diesem Fall nur mehr um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.

So endet die Verjährungsfrist zB für die im Jahr 2000 veranlagte Einkommensteuer 1998 nach derzeitigem Recht am 31.12.2005, nach der Rechtslage ab 1.1.2005 aber bereits am 31.12.2004.

 

Es könnte daher für einen innerhalb der Verjährungsfrist zu stellenden Antrag (wie zB ein Antrag auf Bescheidberichtung wegen Besteuerung von Auslandsdividenden zum laufenden Einkommenssteuertarif) im Jahr 2005 zu spät sein (zB wenn der Antrag eben die im Jahr 2000 veranlagte Einkommensteuer 1998 betrifft).