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Klienten-Info Ausgabe 5/2003 |
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Sonder-Klienteninformation zur Pensionsreform 2004 (Stand August 2003) Späterer Beginn des Erwerbslebens, längere Lebensdauer, steigende Invaliditätsrate und geänderte Altersstruktur der Bevölkerung waren die Gründe, die eine Sicherung der langfristigen Finanzierung der gesetzlichen Pensionen erforderlich gemacht haben. Die Anfang Juli 2003 im Nationalrat beschlossene Pensions(sicherungs)reform ist nunmehr im August in Kraft getreten. In der vorliegenden Klienteninformationen erfahren Sie, wie Sie von der Reform betroffen sind und welche Neuregelungen ab 1.1.2004 in Kraft treten. Die Änderungen gelten nicht für solche Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2004 in Pension gehen könnten, den Pensionsantritt aber noch aufschieben. Im folgenden ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte: 2. Senkung der Steigerungspunkte 3. Höhere Abschläge für vorzeitigen Pensionsantritt 4. Ausweitung des Durchrechnungszeitraums 5. Allfälliger Pensionsverlust maximal 10% 6. Unterstützung für besondere Härtefälle 7. Nachkauf der Schul- und Studienzeiten 8. Mit 65/60 Pension weiter aufschieben? 9. Neuberechnung der Pension bei Erwerbstätigkeit Das gesetzliche Alter für die normale Alterspension beträgt 65 für Männer und 60 für Frauen. Mit der Pensionsreform 2004 werden alle Möglichkeiten, früher in Pension zu gehen, abgeschafft.
Abhängig davon, in welchem Quartal des Übergangszeitraumes das Frühpensionsalter - Mann: 61 € , (Frau: 56 € ) - erreicht wird, verschiebt sich der Pensionsantritt stufenweise um einige Monate. Im Jahr 2014 ist dann die Gleichstellung mit dem gesetzlichen Pensionsalter erreicht. * Zahlen in () für Frauen
Die "Hackler-3-Regelung" kann für zwischen 1.1.1947 und 30.6.1959 geborene Männer bzw für zwischen 1.1.1952 und 30.6.1964 geborene Frauen gelten, wenn abgesehen von 45/40 Beitragsjahren auch mehr als die Hälfte des Arbeitslebens eine "besonders belastende Tätigkeit" verrichtet wurde. Letztere wird vom Sozialminister in einer Verordnung noch genauer definiert. 2. Senkung der Steigerungspunkte Für die erworbenen Versicherungsmonate gibt es sogenannte Steigerungspunkte, die einen wesentlichen Faktor für die Berechnung der Pensionshöhe darstellen. Pro Versicherungsjahr bekam man bisher zwei Steigerungspunkte, mit der Pensionsreform 2004 sind es nur mehr 1,78 Steigerungspunkte. Während man bisher 80 Steigerungspunkte bereits nach 40 Jahren erreicht hat (40 x 2 = 80), erreicht man in Hinkunft diesen Wert erst mit 45 Versicherungsjahren (45 x 1,78 = 80,1 Steigerungspunkte). Diese Regelung tritt ebenfalls abhängig vom Kalenderjahr des (frühestmöglichen) Pensionsstichtages nur stufenweise in Kraft: Steigerungspunkte ab 2004
Für "Hackler-1", die vor dem 1.1.1947 (Mann) bzw 1.1.1952 (Frau) geboren sind, gelten weiterhin die höheren zwei Steigerungspunkte. Für jüngere "Hackler 2+3" gibt es bei Pensionsstichtagen ab 2008 eine einschleifende Reduzierung. 3. Höhere Abschläge für vorzeitigen Pensionsantritt Bei einem Pensionsantritt vor Ende des 65. (Mann) bzw 60. (Frau) Lebensjahres wird die Pension durch Abschläge reduziert. Während dieser Abschlag bisher 3 Steigerungspunkte pro Jahr des früheren Pensionsantritts betragen hat, werden ab 1.1.2004 4,2% der Pensionsleistung gekürzt (maximal 15% der Pensionsleistung). Der höhere Abschlag gilt auch für alle "Hackler"-Gruppen, die ihre Pension frühestens ab 1.1.2004 antreten können. Wesentlich ist aber für diese Hackler, dass der Abschlag nicht vom Regelpensionsalter ausgehend berechnet wird sondern viel günstiger vom jeweils geltenden Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension.
4. Ausweitung des Durchrechnungszeitraums Grundsätzlich wird die Pension nach dem Schema: "Anzahl der Steigerungspunkte mal Pensionsbemessungsgrundlage" berechnet. Als Pensionsbemessungsgrundlage werden derzeit die besten 15 Beitragsjahre herangezogen. Dieser Durchrechnungszeitraum wird nun abhängig vom Kalenderjahr des Pensionsstichtages auf 40 Beitragsjahre verlängert:
Auf Grund dieser Regelung werden langfristig die Beitragsgrundlagen fast aller Jahre für die Pensionsberechnung herangezogen, so zB auch die Jahre des beruflichen Einstiegs. Das kann dazu führen, dass in Zukunft die Pensionsbemessungsgrundlage deutlich niedriger ist als nach der bisherigen Berechnung. Daher besteht ab 1.1.2004 die Möglichkeit, für die ersten Jahre einer selbständigen Tätigkeit eine erhöhte Beitragsgrundlage zu beantragen, wenn in diesen Jahren Investitionen angefallen sind. Der Antrag kann auch erst gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt werden. Vor Antragstellung sollte die Vorteilhaftigkeit einer solchen Beitragsnachzahlung geprüft werden. Beim jenem Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat, werden vom Durchrechnungszeitraum pauschal drei Jahre pro Kind abgezogen. Beispiel: Pensionsstichtag 2028, 2 Kinder; Durchrechnungszeitraum beträgt 40 minus 6 (2 x 3 Jahre) = 34 Jahre. 5. Allfälliger Pensionsverlust maximal 10% Da bei der neuen Pensionsberechnung gleichzeitig verschiedene Verschlechterungen wirksam werden können (zB geringere Steigerungspunkte, höhere Abschläge, längerer Durchrechnungszeitraum), hätte es in manchen Fällen zu erheblichen Pensionsverlusten kommen können. Um dies zu vermeiden, wurde festgelegt, dass die Einbußen maximal 10 % betragen dürfen. 6. Unterstützung für besondere Härtefälle Der Unterstützungsfonds beim Pensionsversicherungsträger kann durch Rentenzahlungen Härten ausgleichen, die sich durch die neue Pensionsberechnung, aber auch durch die Anhebung des Pensionsalters ergeben. Weiters wird ein Härteausgleichsfonds neu geschaffen, der auf Antrag (beim Bundessozialamt) Einmalzahlungen gewähren kann. Die Mittel dieses Fonds sollen insbesondere jenen zugute kommen, die trotz langer Versicherungszeiten (30 Beitragsjahre /40 Versicherungsjahre) wegen niedriger Beitragsgrundlagen eine Pension unter € 1.000,00 brutto pro Monat erhalten. Voraussetzung für eine Unterstützung ist in beiden Fällen, dass eine besondere Härte vorliegt. Auf die Leistungen beider Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
7. Nachkauf der Schul- und Studienzeiten Ab 1.1.2004 kann man zwölf (statt bisher acht) Monate pro Schul-/Studienjahr nachkaufen. Interessant erscheint diese Regelung vor allem für jene Versicherten, die durch den Nachkauf dieser Zeiten genug Beitragsmonate erreichen können, um als "Hackler" zu gelten und damit die für diese Personengruppe dargestellten Begünstigungen zu erreichen. Sollten sich übrigens nachgekaufte Schul-/Studienzeiten weder auf die Höhe der Pension noch auf einen früheren Pensionsantritt auswirken, werden die Kosten für den Nachkauf vom Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet (steuerliche Folgen beachten!). Diese Regelung gilt auf Antrag des Versicherten auch für jene, die bereits in Pension sind. 8. Mit 65/60 Pension weiter aufschieben? Fast alle Versicherten gehen spätestens mit 65 (Mann) bzw 60 (Frau) in Pension. Weil man ab diesem Alter trotz Pensionsbezug unbeschränkt dazuverdienen darf, sieht kaum jemand einen Anlass dafür, den Pensionsantritt noch weiter aufzuschieben. Das geltende Pensionsrecht sieht Zuschläge für den Fall vor, dass man trotz Erreichens dieses Regelpensionsalters noch nicht in Pension geht. Dieser Zuschlag wird mit der Pensionsreform noch weiter erhöht und beträgt ab 1.1.2004 pro Jahr 4,2% der ursprünglichen Pensionsleistung; zudem werden weiterhin die Steigerungspunkte auf Grund einer pflichtversicherten Tätigkeit berücksichtigt. Trotz dieser Neuregelung wird es wohl nur wenige Fälle geben, in denen sich dieser Pensionsaufschub wirklich rentiert (zB dann, wenn man die Pensionsbemessungsgrundlage durch bessere Beitragsjahre noch deutlich erhöhen kann). Der Pensionsaufschub ist deshalb kaum rentabel, weil man dadurch ja sowohl für einige Zeit auf die Pensionszahlungen gänzlich verzichtet, als auch vom Aktivbezug weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss. Diese Nachteile können durch die höhere Pension zwangsläufig erst nach vielen Jahren kompensiert werden. 9. Neuberechnung der Pension bei Erwerbstätigkeit Erwerbstätige Pensionisten müssen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Eine Erhöhung der Pension erfolgte bislang aber nur dann, wenn durch die Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension weggefallen ist. Ab 1.1.2004 führen die von einem Pensionisten geleisteten Pensionsbeiträge auch dann zu einer Pensionserhöhung, wenn es nicht zu einem Pensionswegfall kommt. Bei der Neuberechnung der Pension werden die geleisteten Pensionsbeiträge mit einem versicherungsmathematischen Faktor vervielfacht, der durch Verordnung des Sozialministers noch festzulegen ist. |