Klienten-Info Ausgabe 4/2004
Inhalt:
1 Wird die PKW-Luxusgrenze von 34.000 Ä auf aufgeweicht?
3 Ausländische Kapitalerträge Auswirkungen des EuGH-Urteils Lenz
5 Aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht
6 Die Neuorganisation der Finanzverwaltung
Nach den geltenden Einkommensteuer-Richtlinien werden die Anschaffungskosten eines PKWs oder Kombis nur bis zur Luxusgrenze von 34.000   steuerlich anerkannt. Dieser Betrag (vor der Euro-Umstellung: 467.000 ATS) gilt bereits seit 1989 und wurde von der Finanz seit damals nicht valorisiert.
Nunmehr hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Salzburg in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass die Luxusgrenze nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) zu valorisieren ist. Im konkreten Fall wurden daher im Jahr 1999 Anschaffungskosten bis zu 520.000 ATS (rd 37.800  ) st) steuerlich anerkannt. Rechnet man die 34.000 Ä mit dem VPI ab 1989 hoch, würde sich für 2003 eine valorisierte Luxusgrenze von rd 42.300 Ä ergeben. Die Finanzverwaltung wird laut Angaben aus dem BMF die Valorisierung vorläufig nicht anerkennen und hat gegen die UFS-Entscheidung bereits eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelegt. Aufgrund der bisherigen Judikatur des VwGH ist allerdings zu befürchten, dass dieser von der Idee einer Valorisierung ebenfalls nicht begeistert sein wird.
Tipp: Trotzdem sollte man in allen noch offenen Steuerverfahren auf die Berücksichtigung einer valorisierten Luxusgrenze bestehen.
Wermutstropfen der Valorisierung: Die Luxusgrenze von 34.000   ist ist auch die Obergrenze für die Berechnung des lohnsteuerlichen Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines Dienstautos. Der monatliche Sachbezugswert beträgt nämlich 1,5% der Anschaffungskosten des Dienstautos, maximal 1,5% von 34.000 Ä, das sind 510 Ä (wenn nachgewiesen wird, dass weniger als 6.000 Privat-Kilometer pro Jahr gefahren werden, ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen).
Im Falle einer Valorisierung wird bei teureren Dienstautos daher auch der Sachbezug teurer.
Im übrigen hat der VwGH erst kürzlich bestätigt, dass bei Gebrauchtfahrzeugen für die Ermittlung der steuerlichen Luxuskomponente vom Neuwagenpreis auszugehen ist.
Nach den Einkommensteuer-Richtlinien kann allerdings bei der Anschaffung eines mehr als 5 Jahre alten Gebrauchtfahrzeuges für die Berechnung der Luxustangente auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeugs abgestellt werden.
Ein 500er-Mercedes der S-Klasse ist daher nach derzeitiger Rechtslage dann steuerlich voll absetzbar, wenn er mehr als 5 Jahre alt ist und als Gebrauchtwagen weniger als 34.000   (al (allenfalls valorisiert?) kostet.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8.5.2003 (C-269/00, Rechtssache Seeling) kann wie bereits berichtet nach Ansicht vieler Steuerexperten bei Errichtung und Erwerb von überwiegend privat genutzten Gebäuden (zB einer Privatvilla) der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn wenigstens ein geringer Teil des Gebäudes unternehmerisch (zB als Arbeitszimmer oder für Vermietungszwecke) genutzt wird.
Durch eine Ende März 2004 im Parlament beschlossene Novelle des Umsatzsteuergesetzes soll die Vorsteuervergütung für die privat genutzten Gebäudeteile ab Mai 2004 allerdings wieder ausgeschlossen werden. Gesetzestechnisch geschieht dies dadurch, dass die Privatnutzung (Eigenverbrauch) von Gebäuden ab 1.5.2004 aus der Umsatzsteuerpflicht herausgenommen (also als nicht steuerbar behandelt) wird, wodurch nach Meinung der Finanz für die privat genutzten Liegenschaftsteile auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht.
Seit Ende Juni 2004 liegt nunmehr ein umfangreicher Erlass vor, der einerseits die neue Rechtslage erläutert und andererseits auch die Meinung des BMF zur Vergangenheit darlegt. Vereinfacht dargestellt ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
· Für Gebäudeinvestitionen vor dem 1.1.2004 ist die EuGH-Entscheidung von Ausnahmefällen (Privatnutzung unter 20%) abgesehen lt Erlass nicht anwendbar; für die privat genutzten Liegenschaftsteile steht daher nach Meinung der Finanz kein Vorsteuerabzug zu.
Wer im Vertrauen auf die Seeling-Entscheidung gehofft hat, sich auch für den privaten Teil seines zB im Jahr 2003 neu errichteten Wohnhauses die Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen zu können, muss sich auf ein langwieriges Berufungsverfahren (wahrscheinlich bis zum VwGH) einstellen, dessen Chancen von Experten allerdings als nicht unrealistisch eingeschätzt werden.
· Für Gebäude, die im Zeitraum 1.1. 30.4.2004 errichtet und in Nutzung genommen worden sind, wird zunächst der volle Vorsteuerabzug (auch hinsichtlich der privat genutzten Teile) anerkannt; gleichzeitig muss für die Privatnutzung aber ein Eigenverbrauch versteuert werden. Durch die ab 1.5.2004 wirksame Gesetzesänderung (siehe oben) muss allerdings der Vorsteuerabzug in der Folge anteilig korrigiert werden.
Vom verbleibenden Vorsteuerabzug ist ab 2005 für 9 Jahre hindurch jeweils 1/10 an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt errichtete im Februar 2004 ein Haus, das er ab 1.3.2004 zu 50% als Kanzlei und zu 50% als Privatwohnung nutzt. Die Liegenschaft ist umsatzsteuerlich zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000  . De. Der Rechtsanwalt machte zunächst den Vorsteuerabzug zu 100% geltend.
Im Jahre 2004 wird der privat genutzte Teil 2 Monate (März und April) für einen steuerpflichtigen (Rechtslage 1.1. 30.4.2004) und 8 Monate (Mai bis Dezember 2004) für einen nicht steuerbaren Eigenverbrauch (neue Rechtslage ab 1.5.2004) verwendet.
Laut Erlass steht der Vorsteuerabzug im Jahr 2004 hinsichtlich des privat genutzten Teiles (betrifft die Hälfte der Vorsteuern, somit 120.000  ) nu) nur im Ausmaß von 2/10 (Nutzung 10 Monate, davon 2 Monate nämlich März und April 2004 gemäß der zwischen 1.1. und 1.5.2004 geltenden Rechtslage umsatzsteuerpflichtig) von 120.000  , da, das sind 24.000  , zu, zu. Gleichzeitig ist für die Privatnutzung in den Monaten März und April 2004 ein Eigenverbrauch (Steuersatz 20%) zu versteuern. In den folgenden Jahren (ab 2005 bis 2013) ist jährlich 1/10 der Vorsteuern, das sind jährlich 2.400 Ä (1/10 von 24.000  ), a), an das Finanzamt zurück zu zahlen (Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 10 UStG).
· Bei Gebäudeerrichtung ab 1.5.2004 steht für den privat genutzten Teil nach Meinung der Finanz grundsätzlich kein Vorsteuerabzug mehr zu.
Abgesehen von verschiedenen Detailproblemen ist nach Ansicht zahlreicher Experten fraglich, ob die neue ab 1.5.2004 geltende Rechtslage sowie die Interpretation der alten Rechtslage durch den Fiskus wirklich dem EU-Recht entspricht. Wenn entsprechend hohe Vorsteuerbeträge auf dem Spiel stehen, wird es sich daher lohnen, ein Berufungsverfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof durchzukämpfen.
Wer sich mit oder ohne Berufungsverfahren die Vorsteuern für die privat genutzten Liegenschaftsteile vom Fiskus zurückholt, wird möglicherweise mit einem anderen Steuerproblem konfrontiert:
Nach (ebenfalls umstrittener) Meinung der Finanz ist der Vorteil aus diesem Vorsteuerabzug einkommensteuerpflichtig!
Sollte diese Rechtsansicht halten, so müsste von den lukrierten Vorsteuern wieder bis zu 50% als Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt werden (wobei allerdings im Gegenzug die an das Finanzamt für die Privatnutzung zu bezahlende Umsatzsteuer von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann).
Mit Erlass vom Mai 2004 hat das BMF als Folge von Urteilen des EuGH die Umsatzsteuerrichtlinien dahingehend geändert, dass die Erstellung von ärztlichen Gutachten, wenn diese nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, von der Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte ausgenommen ist.
Am 14.7.2004 wurde dieser Erlass aufgrund von Interventionen der Ärztekammer wieder aufgehoben und die ursprüngliche Rechtslage wieder hergestellt, sodass hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten vorläufig keine Änderung eingetreten ist. Laut Auskunft des BMF soll die Rechtslage bis Jahresende im Hinblick auf die erwähnte EuGH-Rechtsprechung aber nochmals überprüft werden, sodass bei den ärztlichen Gutachten ab 1.1.2005 mit einer neuerlichen Änderung gerechnet werden muss.
In Rechnungen über Dauerleistungen (Vermietung, Lizenzvergabe) ist der Leistungszeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, anzugeben, andernfalls beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug gefährdet ist. Angaben wie Gilt bis auf Widerruf oder Gilt bis auf weiteres werden nach Ansicht des BMF dieser Anforderung nicht gerecht.
Als Angabe des Leistungszeitraumes wird zB folgende Formulierung genügen: Der Mietzins für das Kalenderjahr 2004 beträgt monatlich 1.000   zuz zuzüglich 100 Ä Umsatzsteuer, allenfalls mit dem Hinweis, dass die Rechnung innerhalb des angeführten Zeitraumes nur solange Geltung hat, als sie nicht durch eine geänderte Vorschreibung (die auf die geänderte Rechnung Bezug nehmen müsste) ersetzt wird.
Schenken macht Freude aber seit heuer nicht mehr bei der Umsatzsteuer! Denn seit 1.1.2004 unterliegen Werbegeschenke (ausgenommen Geschenke mit geringem Wert und Warenmuster), für welche der Unternehmer zunächst den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, beim schenkenden Unternehmer als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Angesichts der bevorstehenden Weihnachtszeit soll diese Regelung nochmals in Erinnerung gerufen werden.
Nicht umsatzsteuerpflichtige Geschenke von geringem Wert liegen vor, wenn die Kosten der einem Empfänger pro Jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40   (oh (ohne USt) nicht übersteigen.
Aufwendungen bzw Ausgaben für geringwertige Werbeträger (zB Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40 Ä-Grenze miteinzubeziehen. Nicht steuerpflichtig ist auch die unentgeltliche Abgabe von Verkaufskatalogen, Dekorations- und Werbematerial udgl.
Keine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in jenen Fällen, in denen Gegenstände nur scheinbar unentgeltlich abgegeben werden, wie etwa
· beim Naturalrabatt, wenn zB 11 Stück einer Ware geliefert aber nur 10 verrechnet werden;
· bei der kostenlosen Abgabe von Bierdeckeln, Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei an einen Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung oder bei der kostenlosen Abgabe von Fußmatten, Pflegemitteln usw eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens;
· das Gratis-Handy eines Mobilfunk-Anbieters bei Abschluss eines Netzbenutzungsvertrages;
· Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten bei Abschluss des Abonnements.
Immer öfter greifen Entscheidungen des EuGH in das österreichische Steuerrecht ein. Jüngstes Beispiel ist die EuGH-Entscheidung vom 30.7.2004 (C-315/02, Rechtssache Lenz) zur Besteuerung ausländischer Kapitalerträge.
Erwartungsgemäß bestätigte der EuGH in diesem Urteil, dass die bis 31.3.2003 geltende Vollbesteuerung ausländischer Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Investmentfondserträge) mit bis zu 50% Einkommensteuer eine EU-widrige Diskriminierung darstellt, da vergleichbare inländische Kapitalerträge nur dem 25%igen KESt-Abzug bzw dem halben Einkommensteuersatz unterliegen.
Da ausländische Kapitalerträge aufgrund einer Gesetzesänderung ab April 2003 ebenfalls nur mehr mit 25% besteuert werden, ist die Entscheidung nur noch für die vor dem 1.4.2003 zugeflossenen Kapitalerträge von Bedeutung.
Diese dürfen nunmehr ebenfalls nur mit 25% besteuert werden (wobei bei niedrigen Einkünften mit Steuersätzen unter 25% auch eine Tarifbesteuerung beantragt werden kann).
Nach einer BMF-Information vom 30.7.2004 wird die Lenz-Entscheidung des EuGH von der Finanzverwaltung nicht nur auf Kapitalerträge aus EU-Staaten, sondern in Übereinstimmung mit der ab 1.4.2003 geltenden neuen Rechtslage auch auf Kapitalerträge aus Drittstaaten angewendet. Somit kommen alle ausländischen Kapitalerträge ab EU-Beitritt 1995 durch das Lenz-Urteil in den Genuss der begünstigten Besteuerung (25% Fixsteuersatz oder über Antrag Tarifbesteuerung nach § 97 Abs 4 EStG mit Halbsatz für Dividendeneinkünfte).
Die durch das EuGH-Urteil geschaffene neue Rechtslage ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei rechtskräftigen Veranlagungen kann innerhalb der Verjährungsfrist eine Bescheidaufhebung beantragt werden, der bei über Bagatellefälle hinausgehenden Beträgen laut BMF stattgegeben werden sollte.
Ab 1. 7. 2004 haben Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren werden (unter bestimmten Umständen auch für davor liegende Geburten), die in einem Betrieb mit durchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmern arbeiten und deren Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens 3 Jahre gedauert hat, einen Rechtsanspruch auf Reduktion der Arbeitszeit.
Diese Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Schutzfrist beginnen und dauert bis zum 7. Geburtstag. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Nach dem Ende der Elternteilzeit besteht das Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich im Zuge der Umsetzung der EU-Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft auch Gedanken über die Vereinfachung des nationalen Aktienrechts gemacht. Das für die Praxis wesentlichste Ergebnis war die künftige Zulassung der Einpersonen-Gründung auch bei der AG (die Einpersonengründung bei der GmbH ist bekanntlich bereits seit 1996 möglich). Die Neuregelung tritt mit 8.10.2004 in Kraft. Das Gesetz sieht aber vor, dass bei einer Einpersonen-AG der Aktionär im Firmenbuch eingetragen wird (wie der Gesellschafter einer GmbH).
Künftig muss der Alleinaktionär auch dann im Firmenbuch eingetragen werden, wenn keine Einpersonengründung vorliegt, sondern alle Aktien später in einer Hand vereinigt werden.
Bei einem Blick in das Amtsblatt der Wiener Zeitung kann mit Verwunderung festgestellt werden, dass in Österreich nahezu täglich neue Zweigniederlassungen oder Sitzverlegungen britischer Private Limited Companys protokolliert werden, für die das britische Recht kein Mindest-Stammkapital vorsieht. Dies ermöglicht die jüngste Judikatur des EuGH zur Niederlassungsfreiheit.
Als weitere Folge dieser Judikatur mehren sich in ganz Europa die Tendenzen zur Verbesserung der Attraktivität des GmbH-Rechts in den nationalen Gesetzgebungen. Vorerst ist Österreich von dieser Tendenz noch nicht erfasst, obwohl sich auch Österreich dem verstärkten Wettbewerb der Rechtsordnungen stellen muss, um den Wirtschaftsstandort möglichst attraktiv zu erhalten. Derzeit sind folgende Liberalisierungsmaßnahmen in den europäischen Gesellschaftsrechts-Ordnungen bekannt:
· In Frankreich wurden bereits mit 6.8.2003 die Mindestkapitalvorschriften für die SARL (französische GmbH) liberalisiert. Waren davor 7.500   erf erforderlich, genügt jetzt nur mehr 1 Ä.
· In Spanien wurde ebenfalls bereits im Jahr 2003 die so genannte Blitz-GmbH (SLNE) eingeführt. Die Gründer haben Anspruch auf Eintragung der GmbH im Firmenbuch binnen 24 Stunden nach ihrer Errichtung. Das Mindestgesellschaftskapital beträgt aber immer noch 3.012  .
· In den Niederlanden wird derzeit an einer Reform der GmbH (BV) gearbeitet. Insbesondere wird überlegt, das Mindestkapital ähnlich wie in Frankreich abzuschaffen. Gesucht werden aber noch Alternativen für den Gläubigerschutz.
Die Finanzverwaltung befindet sich seit dem 1.1.2003 in einem grundlegenden Umstrukturierungsprozess. Ausgehend von einer Beratungsstudie aus dem Jahr 2001 hat sich das BMF eine Organisationsreform verpasst, die die Schaffung einer serviceorientierten, kostengünstigen, effizienten und flexiblen Organisation zum Ziel hat.
Die für die Praxis wichtigsten Veränderungen sind folgende:
· Schon mit 1.1.2003 wurde das Rechtsmittelverfahren umfassend neu strukturiert und aus den Finanzlandesdirektionen herausgelöst und an den neu geschaffenen Unabhängigen Finanzsenat (UFS siehe auch Punkt 1.) übertragen.
· Mit 1.1.2004 wurde die Zollsektion (Sektion V) mit der Steuersektion (Sektion IV) im BMF zur neuen Steuer- und Zollsektion (Sektion IV) fusioniert.
· Ebenfalls mit 1.1.2004 trat die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung in Kraft. Die für den Bürger augenscheinlichste Veränderung betrifft dabei die Zusammenfassung der bis dahin 80 bundesweiten Finanzämter zu 43 Wirtschaftsraum-Finanzämtern.
Die äußere Straffung der Organisation war von tief greifenden Veränderungen der finanzamtsinternen Strukturen, Abläufe und Unternehmenskulturen begleitet. In 11 Pilotfinanzämtern wird seit 1.2.2004 in den neuen Strukturen und mit neuen Abläufen gearbeitet. Derzeit wird am Umbau der restlichen 32 Wirtschaftsraum-Finanzämter gearbeitet. Die Umstellung soll im Jahr 2005 abgeschlossen sein.
· Von den innerorganisatorischen Veränderungen in den Finanzämter seien nur einige für den Bürger und Berater wichtige Punkte herausgegriffen:
Ø An jedem Standort eines Finanzamtes wird durch die Zusammenlegung der Einlaufstelle mit der Veranlagungsleitstelle ein so genanntes Infocenter errichtet.
Ø Jedem Finanzamtsvorstand kann im Hinblick auf die erhöhte Gesamtverantwortung ein Fachvorstand zur Unterstützung in der fachlichen Leitung des Finanzamts zur Seite gestellt werden. Bisher wurde in allen Fällen der bereits umstrukturierten Ämter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Ø Die Finanzämter erhalten mehr Autonomie bzw Kompetenzen der Finanzlandesdirektionen übertragen. Nunmehr obliegt die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamts nicht mehr der FLD, sondern direkt dem Finanzamtsvorstand. Der Steuer- und Zollkoordination obliegt aber die regionale Koordination und Unterstützung in diesen Angelegenheiten.
Ø Künftig gibt es nur mehr 4 Produktionsabteilungen im Finanzamt statt bisher 7. Als Beispiel sei die Zusammenlegung der Betriebsprüfungs- und Veranlagungsabteilungen angeführt. Die Gruppenleiter der Betriebsprüfung werden von so genannten Teamleitern abgelöst, die für ein Team von Veranlagungsreferenten und Betriebsprüfern zuständig sind. Weiters werden Finanzkasse und Einbringung zu einer Produktionsabteilung zusammen gelegt.
· Mit der Einheitsbewertungsfusions-Verordnung wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2004 die Aufgaben der Einheitsbewertung und Bodenschätzung im Raum Wien von allen Wiener Lagefinanzämter auf die Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen.
· Mit 1.5.2004 wurden die 7 Finanzlandesdirektionen aufgelöst. An deren Stelle wurden 5 Steuer- und Zollkoordinationen geschaffen, die durch Regionalmanager geleitet werden. Jedem Regionalmanager ist die Verantwortung für die Steuerung der Leistungen und Ressourcen von 10 15 Finanzämtern, Zollämtern und Großbetriebsprüfungen zugeteilt.
· Der neue bundesweite Fachbereich, der für die fachliche Koordinierung und Unterstützung der Wirtschaftsraum-Finanzämter zuständig ist, ist organisatorisch der Steuer- und Zollkoordination zugeteilt, fachlich aber dem BMF direkt unterstellt.
· Im Zuge der Auflösung der Finanzlandesdirektionen wurden viele Agenden auf einzelne Finanzämter übertragen. So ist seit 1.5.2004 das Finanzamt Wien 23 für das gesamte Bundesgebiet für die Genehmigung spendenbegünstigter Vereine etc (§ 4 Abs 4 Z 5 EStG) zuständig.
· Ebenfalls mit 1.5.2004 wurden 62 Zollämter zu 15 Organisationseinheiten zusammen geführt.
· Schließlich werden mit 1.1.2005 die Finanzämter Wien 23 und Wien 1 fusioniert. Demnach gibt es künftig nur mehr 42 Wirtschaftsraum-Finanzämter.
Diese Prämien können bis 2003 nach derzeitiger Verwaltungsauffassung bis zum Ergehen des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden (ab 2004 hingegen bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides).
Zur fristgerechten Geltendmachung kann im Formular E 1 für 2003 angemerkt werden, dass gleichzeitig mit der (elektronischen) Erklärungsübermittlung die Beilagen zur Geltendmachung von Prämien (E 108c, E 108d/j und E 108e) übersandt werden. Das Körperschaftsteuer-Formular K 1 sieht diese Möglichkeit offensichtlich irrtümlich nicht vor. Daher hat das BMF in einer Stellungnahme vom 20.7.2004 bekannt gegeben, dass für Körperschaftsteuerpflichtige die Prämien bereits in 2003 bis zur Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden können.
Der Zinssatz für die (letztmalige) Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für Kapitalgesellschaften für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2004 beginnen, beträgt 4,23 % (2003: 4,9 %)
30.9.2004:
Ø Bis zu diesem Stichtag können Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen eingebracht werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschafter sollte insbesondere geprüft werden, ob die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nicht zu einer deutlich reduzierten Einkommensteuerbelastung für 2004 führen wird.
Ø Bis neun Monate nach dem Bilanzstichtag ist beim zuständigen Firmenbuch der Jahresabschluss einzureichen, dh für den Regelbilanzstichtag 31.12.2003 somit bis Ende September 2004.
1.10.2004:
Der Verzinsungszeitraum für Einkommens- und Körperschaftsteuernachzahlungen 2003 beginnt ab Oktober zu laufen. Die Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 3,47 % können durch Entrichtung einer freiwilligen Anzahlung bis zum 30.9.2004 vermieden werden. Anspruchszinsen unter 50   wer werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
31.10.2004:
Anträge auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides für 2004 können noch bis Ende Oktober gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass in 2004 zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900   ode oder Aufwendungen zu Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen werden.
31.12.2004:
Nur noch für Investitionen bis 31.12.2004 (ausgenommen Gebäude sowie PKWs und Kombis) kann die 10%ige Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Investitionen des Jahres 2004 über dem Investitions-Durchschnitt der letzten 3 Jahre liegen. Geplante Investitionen sollten daher noch rechtzeitig durchgeführt bzw vorgezogen werden.