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1. ERSTE ETAPPPE DER STEUERREFORM 2004/2005 IM PARLAMENT BESCHLOSSEN
2. NEUES AUS DEM LOHNSTEUERPROTOKOLL 2003
3. NEU: PAUSCHALIERTER DIENSTGEBERBEITRAG FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE AB 1.6.2003
4. DIE NEUERUNGEN BEI DEN KAPITALEINKÜNFTEN AB 1.4.2003
5. SPEKULATIONSGEWINNE BEI YEN(SFR)-KREDITEN MIT PRIVATVERMÖGEN
6. STAND DER REFORM DES EIGENKAPITALERSATZRECHTS
7. RÜCKZAHLUNG EINES EIGENKAPITALERSETZENDEN DARLEHENS STELLT BETRÜGERISCHE KRIDA DAR
8. SPLITTER
9. TERMIN 31.10.2003
1.
1. Erste Etappe der Steuerreform 2004/2005 im Parlament beschlossen
Am 12. Juni 2003 wurde im Parlament als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2003 die im Regierungsprogramm angekündigte erste Etappe der großen Steuerreform mit einer Nettoentlastung von ca einer halben Mrd € beschlossen. Die erste und die im nächsten Jahr folgende zweite Etappe zusammen sollen den Steuerpflichtigen eine Nettoentlastung von insgesamt € 3 Mrd oder 1,3% des BIP bringen.
Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen.
Einkommensteuer - Unternehmensbesteuerung
* Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden ab 2004 bis zu einem Höchstausmaß von 100.000 _ pro Betrieb und Jahr nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert. Wird in den folgenden sieben Jahren mehr entnommen als der Gewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung der Mehrentnahmen ebenfalls mit dem halben Einkommensteuersatz (maximal im Ausmaß der begünstigten nicht entnommenen Gewinne der letzten sieben Jahre). Bei Personengesellschaften gilt das Höchstausmaß von 100.000 € für die ganze Personengesellschaft. Für Kapitalgesellschaften gilt diese Regelung nicht; sie sollen aber in der zweiten Etappe ab 2005 durch eine Senkung der Körperschaftsteuer entlastet werden.
* Rückstellungen für einzelvertragliche Abfertigungszusagen (zB bei Vorstandsmitgliedern einer AG) dürfen (nur) bei Zusagen, die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen nachgebildet sind, steuerwirksam gebildet werden (Reaktion auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
* Die Steuerbegünstigungen für Betriebsveräußerungen bzw Betriebseinstellungen wegen Erwerbsunfähigkeit stehen auch dann zu, wenn keine 100%ige Erwerbsunfähigkeit, sondern nur eine Unfähigkeit zur konkreten Betriebsausübung vorliegt (Reaktion auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
* Die bisher nur erlassmäßig geregelte Steuerermäßigung für ausgleichsbedingte Sanierungsgewinne wurde gesetzlich verankert.
Einkommensteuer - Steuerentlastung für Kleinverdiener und sonstige Maßnahmen
* Durch Anhebung des allgemeinen Absetzbetrages von 887 € auf 1.264 € pro Jahr sowie eine Veränderung der Einschleifregelung werden Bruttojahreseinkommen bis ca 14.500 € ab 2004 steuerfrei gestellt bzw darüber liegende geringe Einkommen steuerlich entlastet.
* Die steuerlichen Begünstigungen von Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer wurden in bestimmten Bereichen angeglichen (Anpassung des Gesetzes an schon bestehende Verwaltungspraxis).
* Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium sind ab 2004 absetzbar.
* Die Besteuerung von Renten wurde mit Wirkung ab 2004 im Sinne der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes neu geregelt werden (versicherungsmathematische Bewertung). Im Vergleich zur bisherigen, vom VfGH mit Ende 2003 aufgehobenen Rechtslage (§ 16 Bewertungsgesetz) bedeutet dies vor allem, dass bei Kaufpreisrenten die Steuerpflicht beim Rentenempfänger sowie die steuerliche Absetzbarkeit (als Sonderausgabe) beim Rentenzahler erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (nämlich nach Erreichen der versicherungsmathematischen Lebenserwartung) eintritt.
Tipp: Bei bis Ende 2003 abgeschlossenen Rentenverträgen können die Vertragsparteien aufgrund einer Übergangsbestimmung bis Ende 2006 einvernehmlich auf die Anwendung der alten Rechtslage optieren, was vor allem bei Rentenverträgen im Familienbereich sinnvoll sein könnte.
* Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik (ADSL) sind bis zu einem Betrag von maximal 50 € und die dafür anfallenden laufenden Grundentgelte bis maximal 40 € monatlich bis Ende 2004 als Sonderausgaben abzugsfähig. Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von min 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein Zeit unabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt.
* Neuerungen bei ausländischen Kapitaleinkünften: Siehe unten Punkt 4.
Körperschaftsteuer
* Die Steuerbegünstigungen für Auslandsbeteiligungen (internationale Schachtelbeteiligungen) wurden aus EU-rechtlichen Gründen eingeschränkt. Veräußerungsgewinne bleiben - wie bisher - bei der Muttergesellschaft weiterhin steuerfrei, die bisher steuerwirksamen Veräußerungsverluste bzw Teilwertabschreibungen sind aber nur mehr im Falle der Liquidation oder Insolvenz der Beteiligung - nach Gegenverrechnung mit allfälligen Dividendenzahlungen der letzten 5 Jahre - steuerlich absetzbar.
Tipp: Die beteiligungshaltende österreichische Muttergesellschaft kann allerdings im Jahr des Erwerbs bzw Entstehens der internationalen Schachtelbeteiligung auf eine Steuerwirksamkeit der Beteiligung optieren. In diesem Fall sind die Veräußerungsgewinne zwar normal körperschaftsteuerpflichtig, dafür können aber auch alle Veräußerungsverluste und Abschreibungen steuerlich voll abgesetzt werden.
Weiters wurde eine steuerliche Besserstellung bei auslandsdominierten Muttergesellschaften gestrichen. Im Gegenzug wurden allerdings Verbesserungen bei den Grundvoraussetzungen für internationale Schachtelbeteiligungen geschaffen (insbesondere Absenkung des Mindestausmaßes der Beteiligung von 25% auf 10% und Reduktion der Mindestbehaltefrist von zwei auf ein Jahr). Dadurch kommen auch mehr österreichische Muttergesellschaften mit ihren Auslandsbeteiligungen in den Genuss der Steuerfreiheit für die Auslandsdividenden.
Die Änderungen treten je nach Firmenbucheintragung der österreichischen Muttergesellschaft ab der Veranlagung 2004 (bei Firmenbuch-Eintragung nach dem 31.12.2000) bzw 2006 (bei früherer Eintragung) in Kraft.
Umgründungssteuerrecht
* Es wurden diverse Klarstellungen vorge-nommen (insbesondere bei der Doppelverlustverwertung im Falle mittelbarer Verschmelzung, Behandlung von Zuzahlungen, Berechnung der "unbaren Entnahme" bei Einbringungen, Verlustvortragsübergang bei vorbereitendem Anteilserwerb, Berechnung von Umgründungsfristen).
* Die Begünstigung für die sogenannte Steuerspaltung wurde bis Ende 2004 verlängert.
Umsatzsteuer
* Bei den beschlossenen Neuregelungen der Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Weg (per Internet) erbrachten Dienstleistungen sowie von Rundfunk- und Fernsehleistungen mit Wirkung ab 1.7.2003 handelt es sich um die Umsetzung von EU-Recht. Durch die Änderungen werden für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Drittland ansässige Unternehmer, soweit sie auf elektronischem Weg Dienstleistungen erbringen, gleiche umsatzsteuerliche Bedingungen geschaffen: Derartige elektronische Dienstleistungen an Leistungsempfänger mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet (EU-Ausland) werden auf der einen Seite systemgerecht von der Umsatzsteuer in der EU entlastet. Auf der anderen Seite soll durch die Neuregelungen sichergestellt werden, dass elektronische Dienstleistungen, die im Drittland (zB in den USA) ansässige Unternehmer an Leistungsempfänger mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erbringen, hier - ebenso wie gleichartige Leistungen von in der EU ansässigen Unternehmern - der Umsatzbesteuerung unterliegen. Ähnliches gilt in Bezug auf Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
* Die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) besteht, wenn für den österreichischen Markt bestimmte Waren auch in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden. Importierende Unternehmen können aber den Vorsteuerabzug nach dem derzeitigen EUSt-System erst bis zu zwei Monate nach der Entrichtung der EUSt geltend machen. Das System der Erhebung der EUSt wurde nunmehr unter Beachtung der Rahmenbedingungen des EU-Rechts (6. Mehrwertsteuer-Richtlinie) mit Wirkung ab 1.10.2003 dahingehend geändert, dass die EUSt-Zahlung und der entsprechende Vorsteuerabzug zusammenfallen und damit in der Wirkung - analog zur Abwicklung der innergemeinschaftlichen Lieferungen - auch für in Österreich verzollte Waren auf die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung verzichtet wird. Dadurch kommt es bei Importen aus Drittstaaten für die österreichischen Importeure zu einer wesentlichen liquiditätsmäßigen Entlastung.
* Die Verpflichtung zur Angabe der UID in der Rechnung wurde an die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie angepasst (keine Angabe bei unecht steuerbefreiten Unternehmen).
* Ausweitung des "reverse charge"-Systems: Wenn ein ausländischer Unternehmer im Inland an einen inländischen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zB eine Gemeinde) eine sonstige Leistung (zB Beratungsleistung) erbringt, schuldet der inländische Leistungsempfänger ab 1.1.2004 selbst die Umsatzsteuer (Übergang der Steuerschuld, "reverse charge"). Der inländische Leistungsempfänger darf die Umsatzsteuer daher nicht an den ausländischen Unternehmer auszahlen, sondern muss sie im Rahmen seiner UVA an das Finanzamt melden und abführen! Wenn der inländische Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, kann er die Abfuhr der Umsatzsteuer gleich mit dem Vorsteuerabzug gegenverrechnen.
* Wie bereits bei der Umsatzsteuervoranmeldung wurde nunmehr auch für die Jahresumsatzsteuererklärung (ab 2003) und die Zusammenfassende Meldung (ab 2004) die Verpflichtung zur Abgabe auf elektronischem Weg eingeführt.
* Die wichtigste Neuerung bei der Umsatzsteuer: Die vielkritisierte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wurde mit sofortiger Wirkung, also ab dem Jahr 2003, abgeschafft!
Energiebesteuerung
* Erdgasabgabe: Im Rahmen der Ökologisierung des Steuersystems wurde der Steuersatz mit Wirkung ab 2004 von 4,36 Cent auf 6,6 Cent pro m3 angehoben.
* Kohleabgabe: Im Zuge einer Ökologisierung des Steuersystems wurde auch eine Kohleabgabe eingeführt. Das Besteuerungsmodell der Kohleabgabe entspricht in den Grundzügen der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe, wobei die typischen Unterschiede - im Falle der Kohle körperliche Gegenstände, die praktisch in jedem Behältnis transportiert werden können - berücksichtigt wurden.
* Energieabgabenvergütung: Die neu eingeführte Kohleabgabe wird in die Vergütung eingebunden; weiters wurde die Energieabgabevergütung in der bestehenden Form bis Ende 2003 verlängert.
* Mineralölsteuer: Seit dem Jahre 1995 nicht mehr angehobene Mineralölsteuersätze auf Treibstoffe und Heizöle wurden mit Wirkung ab 2004 angehoben und steuerliche Anreize zum Einsatz umweltfreundlicher schwefelfreier Treibstoffe geschaffen.
Internationale Steuervergütung
* Die Steuervergütung an Diplomaten, Botschaften und Konsulate wurde vereinfacht und in einem sowohl die Umsatzsteuer, die Energieabgaben und die Normverbrauchsabgabe umfassenden Gesetz zentral geregelt.
Sonstige Änderungen
* Bewertungsgesetz: Die Bewertung von Renten wurde im Sinne der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs neu geregelt (versicherungsmathematische Bewertung).
* Erbschafts- und Schenkungssteuer: Der Erwerb eines Pensionsanspruches durch hinterbliebene Lebensgefährten wurde steuerbefreit. Weiters wurde die bestehende Erbschaftssteuerbefreiung für inländische Kapitalanlagen auch auf den todeswegigen Erwerb ausländischer Kapitalanlagen ausgedehnt. Damit werden ausländische Kapitalanlagen hinsichtlich der bestehenden Erbschaftssteuerbefreiung den inländischen Kapitalanlagen gleichgestellt.
* Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe: Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung von Mautgebühren.
* Weitere Änderungen betreffen die Bundesabgabenordnung (zB Einführung einer Zwangsstrafe, wenn die UVA trotz vorhandener technischer Möglichkeiten nicht in elektronischer Form eingereicht wird) sowie das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
2. Neues aus dem Lohnsteuerprotokoll 2003
Das BMF hat im sogenannten "Lohnsteuerprotokoll 2003" zu einigen Lohnsteuer-Zweifelsfragen Stellung genommen. Nachfolgend die wesentlichsten Aussagen:
Zukunftsvorsorge
Auch wenn die allen Mitarbeitern angebotene Zukunftssicherungsmaßnahme in Form einer Lebensversicherung gegen Lohnverzicht in Höhe von 300 _ pa nicht von allen Mitarbeitern angenommen wird, steht dies nicht einer steuerfreien Behandlung für die anderen Mitarbeiter entgegen.
Fahrtkostenersatz für Teleworker
Für jene Teleworker, die ihre Arbeit ausschließlich von zuhause aus verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist nur die Wohnung die Arbeitsstätte. Daher begründen Fahrten zum Firmensitz (zB zur Abhaltung von Besprechungen) Dienstreisen und somit einen Anspruch auf (steuerfreies) Kilometergeld.
Wird ein Teleworker auch im Innendienst tätig, liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Das Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Teleworker überwiegend im Lohnzahlungszeitraum Fahrten zum Firmensitz des Arbeitgebers unternimmt.
Fahrtenbuch
Anstelle des ungeliebten Fahrtenbuches kann der Steuerpflichtige andere Nachweise führen, die eine Kontrolle des beruflichen Zwecks und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Aus diesen Unterlagen sollen zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Fahrt ableitbar sein (Reisespesenabrechnung für den Arbeitgeber, Kursprogramm und Kursbestätigung einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung).
Jedenfalls ist zu beachten, dass die Anforderung an die Qualität der Aufzeichnungen mit der Anzahl der dienstlichen Fahrten steigt!
Familienheimfahrt
Ist die Wohnung am Arbeitsort nicht als Familienwohnsitz geeignet und ist eine Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in Ballungszentren mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar, so ist ein Werbungskostenabzug auf Grund doppelter Haushaltsführung bis zu einem jährlichen Betrag von 2.100 _ möglich.
Stellt der Arbeitgeber ein Firmenquartier zur Verfügung, das nicht als familiengerechte Unterkunft genutzt werden kann, so können Aufwendungen für die Familienheimfahrt geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Firmenquartier freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benützt.
Aus- und Fortbildungskosten
Werden ein Interviewskills-Workshop oder eine Coaching-Ausbildung im Zusammenhang mit einer oder mehreren bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquellen besucht, sind dies - anders als wie ein in den LStR angeführtes allgemeines Karriereberatungsprogramm - vorweggenommene Werbungskosten.
Studienreise
Unternimmt ein Hochschulprofessor (Lehrer) im Rahmen seiner Lehrverpflichtung (Begleitung von Schulveranstaltungen) eine Studienreise, so stellt dieser Aufwand Werbungskosten dar.
Wohnraumschaffung - Eigenheim
Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können nur geltend gemacht werden, wenn nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet werden. Eine spätere Änderung der Umstände ist unbeachtlich.
Unterhaltsabsetzbetrag
Die Gewährung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kalenderjahr steht dann zu, wenn der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. Grundsätzlich ist die gerichtlich festgelegte Höhe maßgebend. Liegt diese unter den Regelbedarfsätzen (siehe KlientenInfo 2/2003, Punkt 8), so steht dennoch der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu.
Pflegeheimkosten
Pflegegeld wird für den pflegebedingten Mehraufwand gewährt, der sowohl für die Pflege zu Hause als auch in einem Pflegeheim entsteht. Die monatlichen Kosten des Pflegeheims können nur um das monatliche Pflegegeld gekürzt als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
3. Neu: pauschalierter Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1.6.2003
Der bisher im ASVG geregelte Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte wurde - wie berichtet - vom Verfassungsgerichtshofe (VfGH) mit Ende März 2003 aufgehoben. Um den formalen Einwendungen des VfGH Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber nunmehr ein eigenes Gesetz (Dienstgeberabgabegesetz - DAG) beschlossen. Die 16,4 %ige Dienstgeberabgabe fällt - wie bisher - an, wenn ein Dienstgeber in einem Kalendermonat mehr als einen geringfügig Beschäftigten hat und die Entgeltsumme über der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze (für 2003: _ 464,07) liegt. Da mit der Einhebung der neuen Abgabe weiterhin die Krankenversicherung beauftragt ist und die Einnahmen kraft gesetzlicher Anordnung auch dieser zufließen, hat sich gegenüber der bisherigen, vom VfGH aufgehobenen Rechtslage materiell eigentlich nichts geändert. Einziger Unterschied: Das "Kind" hat einen anderen Namen bekommen.
Tipp: Da das Gesetz erst mit 1.6.2003 in Kraft tritt, sind die im April und Mai 2003 angefallenen Entgelte von geringfügig Beschäftigten für den Dienstgeber beitragsfrei. Der für jeden geringfügig beschäftigten Dienstnehmer zu entrichtende 1,4 % Unfallversicherungsbeitrag bleibt unverändert im ASVG geregelt und muss auch in den Monaten April und Mai 2003 entrichtet werden.
4. Die Neuerungen bei den Kapitaleinkünften ab 1.4.2003
Ausländische Kapitalerträge unterliegen ab 1.4.2003 - soweit sie bisher höher (nämlich mit dem vollen Einkommensteuersatz) besteuert wurden als vergleichbare inländische Kapitalerträge - nur mehr einem Sondersteuersatz von 25 %. Begünstigt durch diese Neureglung werden vor allem ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem Auslandsdepot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.
Die Besteuerung mit dem 25%igen Sondersteuersatz erfolgt im Veranlagungsweg. Werden Auslandsdividenden über eine inländische Bank ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung ab 1.4.2004 über den Abzug der 25%igen Kapitalertragsteuer. Die lange Frist bis 2004 soll den Banken eine reibungslose Umstellung ihrer EDV-Systeme ermöglichen. Bis dahin sind auch die über eine österreichische Bank ausbezahlten Auslandsdividenden in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Mit dem Sondersteuersatz von 25 % treten - wie beim KESt-Abzug von inländischen Kapitalanlagen - die Wirkungen der Endbesteuerung in einkommensteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein.
Bei Auslandsdividenden kommt der Sondersteuersatzes von 25 % nur dann zur Anwendung, wenn die die Dividende zahlende ausländische Gesellschaft im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt. Details dazu sollen in einer Verordnung geregelt werden. Diese nicht begünstigten Auslandsdividenden werden dann mit dem laufenden Einkommensteuertarif besteuert, wobei aber die ausländische Steuer auf Antrag angerechnet wird.
Die neue Besteuerungssystematik gilt auch für entsprechende Erträge, die in Investmentfonds erzielt werden. Darüber hinaus wird der Unterschied in der steuerlichen Behandlung der Substanzgewinne zwischen registrierten "weißen" Fonds und nicht registrierten "grauen" Fonds aufgegeben. Dies bedeutet, dass auch bei nicht registrierten "grauen" Fonds die Substanzgewinne lediglich mit 5% (25% Sondersteuersatz von 20% der Substanzgewinne) besteuert werden. Die unverändert pauschal zu ermittelnden Erträge aus "schwarzen Fonds" werden ab 1.4.2003 ebenfalls nur mehr mit dem Sondersteuersatz von 25 % besteuert.
Die Sicherungssteuer wird ab 1.9.2003 von bisher 2,5 % auf 1,5 % des Depotwertes zum 31.12. gesenkt (entspricht 25 % KESt von 6 % - statt bisher 10 % - des letzten Rücknahmepreises). Bei unterjähriger Veräußerung sind dann für jeden Monat 0,5 % (statt 0,8 %) fiktiver Ertrag anzusetzen.
Erträge aus nicht (bzw bis max 20 %) kapitalgarantierten Indexprodukten (Index-Anleihen, Genussscheine) sind außerhalb der Spekulationsfrist nur mehr dann steuerfrei, wenn das Indexprodukt vor dem 1. März 2004 begeben wurde.
5. Spekulationsgewinne bei YEN(SFR)-Krediten im Privatvermögen
Da der Euro in letzter Zeit zum Yen und auch zum Schweizer Franken erheblich gestiegen ist, erhebt sich die Frage nach der allfälligen Steuerpflicht von vorzeitigen Rückzahlungen eines Fremdwährungskredits.
Nach Ansicht des BMF soll eine innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgte Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in ein Euro-Darlehen oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgeschaltete Währung in Höhe des dabei erzielten Kursgewinnes zu Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft führen.
Hingegen soll die Konvertierung in eine zum Eurowechselkurs labile Währung keinen Spekulationstatbestand auslösen. Dies bedeutet, dass zB eine Konvertierung eines Yen-Darlehens in ein SFR-Darlehen (und umgekehrt) auch innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr den Spekulationstatbestand nicht verwirklicht.
6. Stand der Reform des Eigenkapitalersatzrechts
Der OGH hat in den letzten Jahren - in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen BGH - Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts entwickelt: Gewährt ein Gesellschafter einer in der Krise befindlichen kreditunwürdigen Gesellschaft einen Kredit, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, so kann er diesen nicht zurückfordern, so lange die Krise andauert. Im Konkurs darf er die Fordqerung ebenfalls nicht geltend machen.
Viele Fragen, wie zB ob eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters Voraussetzung des Eigenkapitalersatzrechts ist, blieben bisher von der Judikatur unbeantwortet. Aus diesem Grund sah sich der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschafter und denen der Gläubiger zu schaffen.
Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde der Entwurf eines Eigenkapitalersatzgesetzes als Ministerialentwurf zur Diskussion gestellt. Am 12.6.2003 wurde nunmehr ein Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 (GIRÄG 2003) als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht. Mit diesem Gesetz soll unter anderem das schon lange diskutierte Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) geschaffen werden.
7. Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens stellt betrügerische Krida dar!
Der OGH hat jüngst entschieden, dass die vorsätzliche Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens in einer Kridasituation den Tatbestand der betrügerischen Krida erfüllt. Der Vermögensstand der Gesellschaft wird dadurch zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert.
Allerdings hat der OGH auch festgestellt, dass der verbotswidrig rückzahlende Geschäftsführer Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung der Stellung des darlehensgebenden Gesellschafters im wirtschaftlichen Krisenfall haben muss. Dies ist fallbezogen festzustellen, da gerade im zeitlichen Umfeld einer neuen Judikatur die Kenntnis dieser nicht bei jedem Geschäftsführer a priori vorausgesetzt werden kann. Allerdings ging es im entschiedenen Fall um einen Tatzeitraum von Februar 1996 bis Januar 1998, weshalb wohl derzeit niemand mehr damit rechnen kann, dass er mit der Behauptung, er habe davon nichts gewusst, straffrei bleiben wird.
8. Splitter
Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14.3.2003
Das BMF nimmt in dieser Richtlinie (abrufbar unter www.bmf.gv.at) ausführlich und an Hand von Beispielen zur Gesellschaftsteuerpflicht von Großmütterzuschüssen in Hinblick auf die jüngste EuGH- und VwGH-Judikatur Stellung.
Die Kernaussagen sind:
- Der "klassische" Großmutterzuschuss bleibt weiterhin gesellschaftsteuerfrei, da kein unmittelbares Gesellschafterverhältnis vorliegt.
- Gleiches soll gelten, wenn die Großmuttergesellschaft A einen Zuschuss an die Tochtergesellschaft B mit der Verpflichtung gibt, diesen an die Enkelgesellschaft C weiterzuleiten, da es sich dabei ebenfalls um einen Zuschuss von A an C handelt. Die Weitergabe von B an C ist mangels Freiwilligkeit nicht steuerpflichtig.
- Ein steuerpflichtiger Vorgang liegt aber dann vor, wenn die Leistung der Großmuttergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem unmittelbaren Gesellschafter zuzurechnen ist (insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Anteilen).
- Hat sich der unmittelbare Gesellschafter zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet, entsteht Gesellschaftsteuerpflicht auch dann, wenn er bei Erfüllung nicht mehr Gesellschafter ist.
- Zuschüsse eines Nichtgesellschafters oder mittelbaren Gesellschafters in Hinblick auf die in Aussicht genommene unmittelbare Gesellschafterstellung (zB vor einer Fusion) unterliegen ebenfalls der Gesellschaftsteuer.
Investitionszuwachs-, Lehrlings-, Bildungs- und Forschungsprämie können bereits vor der Einreichung der Steuererklärung beantragt werden
Es können sowohl die Investitionszuwachsprämien (Formular E 108e) als auch die Lehrlings-, die Bildungs- und die Forschungsprämien (Formular E 108c) auch auf Grundlage eines vor Abgabe der Jahressteuererklärung abgegebenen Verzeichnisses bereits geltend gemacht werden. Allerdings ist nach erfolgter Abgabe der (ersten) Jahressteuererklärung eine nachträgliche Geltendmachung der Prämien nach Ansicht des BMF ausgeschlossen.
EuGH: Voller Vorsteuerabzug von Gebäuden auch bei nur geringer unternehmerischer Nutzung?
Nach geltender Rechtslage kann bei nur anteiliger umsatzsteuerpflichtiger Nutzung eines neu errichteten Gebäudes (zB für Betriebszwecke oder zur Vermietung) - trotz der vom Gesetz fingierten vollständigen Zuordnung des Gebäudes zum (umsatzsteuerlich) unternehmerischen Bereich - der Vorsteuerabzug von den Baukosten nur anteilig geltend gemacht werden. Erreicht wird diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs dadurch, dass die Privatnutzung des Gebäudes im Umsatzsteuerrecht als unecht steuerbefreiter (Verwendungs-) Eigenverbrauch behandelt wird, womit automatisch insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Damit dürfte aber nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache "Seeling") Schluss sein: Laut EuGH ist nämlich eine unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch bei Privatnutzung eines Gebäudes EU-widrig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung bei Gebäudeinvestitionen auch dann den vollen Vorsteuerabzug gewähren muss, wenn dieses nur in geringem Ausmaß vermietet oder für betriebliche Zwecke (zB als Arbeitszimmer) und weitaus überwiegend für Privatzwecke genutzt wird.
Für den privat genutzten Gebäudeteil ist dann allerdings jährlich ein Eigenverbrauch zu versteuern, der dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegt (der begünstigte 10%ige Steuersatz für die Wohnungsvermietung ist auf den Eigenverbrauch nämlich nicht anwendbar). Dass durch den vollen Vorsteuerabzug bei einer weitaus überwiegenden Privatnutzung ein erheblicher finanzieller Vorteil erzielt werden kann, liegt auf der Hand. Wird die (geringe) unternehmerische Nutzung nach Ablauf des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes beendet, ist der dann noch verbleibende Steuervorteil endgültig!
Wie die Finanz auf diese Entscheidung reagieren wird, ist derzeit noch nicht bekannt. In jedem Fall sollte bei Neuerrichtungen von privat genutzten Gebäuden auch eine (wenn auch nur geringe) unternehmerische Nutzung (zB Arbeitszimmer, Vermietung eines Studentenzimmers) eingeplant werden, um die Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs zu sichern.
Auch Steuerkredite werden billiger
Die Zinsensenkung der EZB bewirkte auch eine Senkung der steuerlich relevanten Zinssätze:
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ab 9.6.2003
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11.12.02 bis 8.6.03
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9.11.01 bis 10.12.02
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18.09. bis 08.11.01
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31.08. bis 17.09.01
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Stundungszinsen:
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5,47 %
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6,20 %
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6,75%
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7,25%
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7,75%
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| Aussetzungszinsen (bei Berufungen): |
2,47 %
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3,20 %
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3,75%
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4,25%
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4,75%
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| Anspruchszinsen ab 1.10.2001: |
3,47 %
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4,20 %
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4,75%
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5,25 %
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9. Termine
31.10.2003:
Seit der vorjährigen Hochwasserkatastrophe kann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ein Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides für 2003 (für zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € bzw für Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden) gestellt werden.
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