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 Klienten-Info Ausgabe 3/2004

Inhalt:

 

1   DIE NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN

2   STEUERREFORM 2005 ENDGÜLTIG!

3   ERHEBLICHER MEHRAUFWAND FÜR STEUERERKLÄRUNGEN 2003

4   SPLITTER

5   TERMIN 30.6.2004

6   INFOS ZU DEN NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN – STAND 1.5.2004

 

 

 

1           Die neuen EU-Mitgliedstaaten

 

Mit 1.5.2004 sind zehn neue Mitgliedstaaten (siehe Anhang) der Europäischen Union beigetreten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen dieses bisher größten Erweiterungsschrittes in Richtung eines gemeinsamen Europas.

 

1.1          Umsatzsteuer und die neuen EU-Mitgliedstaaten

Alle Unternehmer der neuen Mitgliedsstaaten müssen ab 1.5.2004 über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Details zum Aufbau finden Sie im Anhang) verfügen, um ebenfalls am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können. Die Gültigkeit dieser UID-Nummer kann im Internet unter folgender Adresse überprüft werden (einfaches Bestätigungsverfahren): http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm

 

Damit ergeben sich für österreichische Unternehmer, die mit Unternehmen der neuen EU-Mitgliedstaaten in Geschäftsverbindung stehen, folgende umsatzsteuerliche Änderungen gegenüber der Situation vor dem 1.5.2004:

  • Eine Warenlieferung in die neuen Mitgliedstaaten kann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, wenn auf der Rechnung des liefernden Unternehmens die UID-Nummer des Kunden angeführt ist. Derartige Lieferungen sind auch in die „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen. Bei Lieferungen an EU-Privatpersonen ist jedenfalls österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (kein steuerfreier Touristenexport mehr), wobei aber die Versandhandelsregelungen in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen ist.

  • Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge liegt auch bei privaten Abnehmern eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vor.

  • Warenimporte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln.

  • Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist grundsätzlich anwendbar.
     

Bei den sonstigen Leistungen ergibt sich folgende neue Situation ab 1.5.2004:

 

  • Sogenannte „Katalogleistungen“ (wie zB Werbung, Beratung, Personalgestellung) können an Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten weiterhin ohne österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden, hingegen unterliegen derartige Leistung an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der österreichischen Umsatzsteuer.

  • Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich der Ort der Leistung (und damit die Steuerpflicht) nicht mehr nach dem Ort der Nutzung, sondern nach dem Ort des vermietenden Unternehmers (zB Sitz der Leasinggesellschaft).

  • Der Ort einer Vermittlungsleistung (bisher nur der Ort der Ausführung des vermittelten Umsatzes) kann durch Verwendung einer verschiedenen UID-Nummern in verschiedene EU-Staaten verlagert werden (zB kann ein in Tschechien vermittelter und grundsätzlich dort steuerpflichtigen Umsatz durch Verwendung der österreichischen UID-Nummer des österreichischen Auftraggebers nach Österreich verlagert werden).

  • Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem die Beförderung beginnt, wobei der Leistungsort wiederum durch eine andere UID-Nummer (des Leistungsempfängers) in einen anderen EU-Staat verlagert werden kann. Beförderungsleistungen mit Drittstaaten waren hingegen bisher steuerfrei, wenn sie mit der Ein- und Ausfuhr in Zusammenhang standen.

 

1.2          Steuersätze in den neuen EU-Mitgliedstaaten

Eine Übersicht über die aktuellen Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und  Umsatzsteuersätze finden Sie ebenfalls in der beiliegenden Übersicht „Infos zu den neuen EU-Mitgliedstaaten“ (Anlage).

 

1.3          Zollfrei von Urlaubsreise mitnehmen

Was dürfen Sie aus einem Urlaub zoll- und steuerfrei mitbringen? Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Sie aus dem EU-Raum, den neuen EU-Staaten oder aus einem Drittland (zB Schweiz) einreisen

 

  • Einreise aus einem EU-Land

Reisende dürfen alle Waren, die sie als private Letztverbraucher für den eigenen Bedarf in einem anderen EU-Mitgliedsland mit Bezahlung der Umsatzsteuer und allfälliger anderer Abgaben erworben haben, ohne weitere Zoll- und Steuerbelastung in ihr EU-Heimatland selbst einführen. Zur Abgrenzung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Einfuhr gibt es die unten angeführten Richtwerte. Bei Tabakwaren gelten aber bei den neuen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Zypern und Malta niedrigere Höchstmengen, wobei bei den Ländern Slowakei (SK), Slowenien (SI), Ungarn (HU) und Tschechien (CZ) noch zu differenzieren ist, ob die Einreise auf dem Landweg oder per Flugzeug erfolgt.

  • Einreise aus einem Land außerhalb der EU (Drittland)

Wer aus einem Drittland nach Österreich zurückkehrt, muss beim Zoll alle mitgebrachten Waren, sofern sie die nachfolgenden Reisefreimengen überschreiten, mündlich deklarieren.

 

Richtmengen

Höchstmengen

Höchstmengen

Höchstmengen

 

 

EU-Raum alt, MT, CY

 

 

SK, SI, HU, CZ (auf  Landweg)

 

Neue EU-Länder

(ohne MT, CY)

 

Drittland

Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren):

 

 

 

 

Zigaretten

800 Stück

25 Stück

200 Stück

200 Stück

oder Zigarillos

400 Stück

10 Stück*)

100Stück*)

100 Stück

oder Zigarren

200 Stück

5 Stück*)

50 Stück*)

50 Stück

oder Rauchtabak

1000 Gramm

25 Gramm*)

250 Gramm**)

250 Gramm

Alkohol / alkoholische Getränke (ab 17 Jahre):

 

 

 

 

Spirituosen (mehr als 22 %vol Alkohol)

10 Liter

10 Liter

10 Liter

1 Liter

oder Destillate und andere Getränke (weniger als 22% vol Alkohol)

20 Liter

20 Liter

20 Liter

2 Liter

 

Wein (nicht schäumend)

90 Liter

90 Liter

90 Liter

und 2 Liter

davon max  Schaumwein

60 Liter

60 Liter

60 Liter

 

Bier

110 Liter

110 Liter

110 Liter

 

*) gilt nur für Tschechien

**) gilt nur für Tschechien und Estland

 

Weitere Einschränkungen gibt es für folgenden Waren bei der Einreise aus einem Drittland: Parfums (50 g), Eau de Toilette (0,25l), Kaffee (500g), Tee (100g) und andere Waren (Gesamtwert von bis zu 175 €).

 

1.4          Ausländerbeschäftigung in Österreich nach der EU-Erweiterung

 

Seit 1.5.2004 gibt es zwei Klassen von EU-Staaten, wenn es um die Freizügigkeit des Arbeitsmarktes und um die Freizügigkeit von Dienstleistungen geht. Von den neuen EU-Mitgliedern sind nur Malta und Zypern bei diesen beiden Freizügigkeiten vollwertige EU-Mitglieder. Darüber hinaus gilt die volle Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit seit 1.6.2004 auch für die Schweiz.

 

1.4.1          Für alle Staatsbürger der anderen neuen EU-Staaten gelten folgende Beschränkungen des Arbeitsmarktes:

  • Grundsätzlich ist weiterhin das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) anzuwenden.

  • Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG gelten für neue EU-Bürger,

-        die am 1.5.2004 oder danach rechtmäßig ununterbrochen mindestens 12 Monate im Bundesgebiet beschäftigt und zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder sind oder

-        die die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach § 15 AuslBG erfüllen oder

-        die seit 5 Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter selbstständiger Erwerbstätigkeit verfügen.

-        Ehegatten und Kindern neuer EU-Bürger kommen (unabhängig von der eigenen Staatsbürgerschaft) die gleichen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht zugute, wenn sie am 1.5.2004 einen gemeinsamen Wohnsitz mit einer privilegierten Person gehabt haben. Ziehen sie erst nach dem 1.5.2004 nach Österreich, müssen sie mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz haben, um nicht mehr der Bewilligungspflicht zu unterliegen. Ab dem 1.5.2006 erhalten sie dieses Recht sofort (ohne 18monatigen gemeinsamen Wohnsitz).

  • Die vorstehenden Ausnahmen sind durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices (AMS) zu dokumentieren. Eine Arbeitsaufnahme ist nur mit dieser AMS-Bestätigung zulässig (Strafandrohung bis zu € 500).

  • Bei der Zuteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen haben die neuen EU-Bürger einen gesetzlich garantierten Vorzug gegenüber Bürgern von Drittstaaten (auch bei Sonderkontingenten).

  • Für neue EU-Bürger gilt ab 1.5.2004 die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Demzufolge benötigen alle neuen EU-Bürger keinen Aufenthaltstitel (Visum) mehr.

 

1.4.2          Die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs betreffen folgende Dienstleistungssektoren, alle anderen Branchen sind dadurch nicht eingeschränkt:

  • Gärtnerische Dienstleistungen

  • Be- und Verarbeitung von Natursteinen

  • Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

  • Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige

  • Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste

  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

  • Hauskrankenpflege

  • Sozialwesen

 

Die Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs in den obigen Sektoren bedeutet, dass betriebsentsandte neue EU-Bürger, die in einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber ohne inländischen Sitz oder Betriebsstätte stehen und von diesem zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (zB einer Montage) im Inland eingesetzt werden, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung oder eine EU-Entsendebestätigung wie folgt benötigen:

  • Erfolgt die Entsendung eines neuen EU-Bürgers von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem der neuen EU-Staaten in einen der beschränkten Dienstleistungssektoren, wird für diesen betriebsentsandten neuen EU-Bürger entweder eine Entsende- oder eine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Im Bau- und Baunebenbereich muss jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden. Für die Einholung der erforderlichen Bewilligung ist immer der inländische Auftraggeber (Kunde) und nicht der ausländische Arbeitgeber verantwortlich.

  • Erfolgt die Entsendung hingegen von einem Arbeitgeber, der seinen Betriebssitz in einem der alten EU/EWR-Staaten oder Malta, Zypern bzw Schweiz hat, wird für diesen betriebsentsandten neuen EU-Bürger eine sogenannte EU-Entsendebestätigung benötigt (Voraussetzung: seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber unter Einhaltung der inländischen Lohn-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen).

 

 

1.4.3          Welche Möglichkeiten ergeben sich daher für die Praxis?

Da für alle neuen EU-Bürger kein Aufenthaltstitel mehr erforderlich ist, kann auf altbewährte Modelle zurück gegriffen werden, um aus dem Geltungsbereich des AuslBG zu kommen. Nach § 2 Abs 4 AuslBG gelten nach wie vor Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von mindestens 25 % nicht als Arbeitnehmer iSd AuslBG. Dies bedeutet, dass zB vier ungarische oder polnische Staatsbürger nunmehr eine inländische GmbH gründen und für diese GmbH ohne Beschäftigungsbewilligung tätig sein können. Bisher haben diese vier Gesellschafter-Geschäftsführer für die Arbeitsaufnahme im Inland einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigt, den sie nicht erhalten konnten.

  • Ein neuer EU-Bürger, der als Einzelunternehmer in seinem Land tätig ist, kann jederzeit ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung auch in den beschränkten Dienstleistungssektoren unternehmerisch tätig werden. Einen Aufenthaltstitel braucht er dazu jetzt nicht mehr. Er muss selbst tätig werden und darf keine neuen EU-Bürger als Arbeitnehmer dabei beschäftigen.

  • Dienstgeber aus alten EU-Staaten (wie zB Irland), die von der Möglichkeit der Beschränkung des Arbeitsmarktes gegenüber den neuen EU-Staaten nicht Gebrauch gemacht haben, können neue EU-Bürger ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigen und diese nach Österreich entsenden. Wenn zB eine irische Gesellschaft ungarische oder polnische Staatsbürger als Arbeitnehmer aufnimmt, können diese nach Österreich entsandt werden. Der österreichische Auftraggeber benötigt aber eine EU-Entsendebestätigung, die nur erteilt wird, wenn die polnischen und ungarischen Arbeitnehmer bereits seit mindestens einem Jahr für die irische Gesellschaft tätig sind und alle inländischen Lohn-, Arbeits- und Sozialversicherungsbestimmungen eingehalten werden.

 

 

2           Steuerreform 2005 endgültig!

 

Nach der Beschlussfassung im Nationalrat und im Bundesrat ist die Steuerreform 2005 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 4.6.2004 nunmehr endgültig abgeschlossen. Gegenüber der Regierungsvorlage, über die in der letzten KlientenInfo berichtet wurde, haben sich noch folgende Änderungen ergeben:

  • Die geplante Steueramnestie (sogenanntes „Pauschalabgabegesetz“) wurde von der Regierung schon vor dem Finanzausschuss zurückgezogen. Dafür wurden aber die Verjährungsbestimmungen mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 (auch für vergangene Steuern) verbessert: Die „normale“ fünfjährige Verjährungsfrist bleibt unverändert. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern wird von zehn Jahren auf sieben Jahre, die absolute Verjährungsfrist wird von 15 Jahren auf zehn Jahre verkürzt. Noch wichtiger als diese Verkürzungen sind die Änderungen bei den Unterbrechungsbestimmungen: Wenn das Finanzamt innerhalb der fünf- oder siebenjährigen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Steueranspruchs oder zur Feststellung des Steuerpflichtigen unternimmt (zB telefonische oder schriftliche Anfrage, Auskunftsersuchen des Finanzamtes an dritte Personen, Zusendung einer Steuererklärung, Beginn einer Betriebsprüfung, Erlassung eines Steuerbescheids), beginnt derzeit die Frist wieder völlig neu zu laufen. Ab 1.1.2005 verlängert sich die Verjährungsfrist in diesem Fall nur mehr um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.

  • Kleinere Verbesserungen wurden auch noch bei der Gruppenbesteuerung vorgenommen (zB Entfall der Verpflichtung zur Unterfertigung des gemeinsamen Gruppenantrages für ausländische Tochtergesellschaften, die zwecks Verlustverwertung in die Gruppenbesteuerung einbezogen werden sollen).
    Die Schaumweinsteuer wird erst ab 1. April 2005 abgeschafft.

 

Offen sind derzeit noch die neuen Pauschalierungsbestimmungen (Gewinn- und Vorsteuerpauschalierung) ab 2005, die ja nicht im Gesetz, sondern in einer BMF-Verordnung geregelt werden. Der in der letzten KlientenInfo vorgestellte Entwurf soll noch in einigen wesentlichen Punkten geändert werden.

Aufgrund der durch die Steuerreform 2004/05 geschaffenen neuen steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer (einerseits Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Personenunternehmen ab 2004, andererseits Senkung der Körperschaftsteuer von 34% auf 25% und Einführung einer Gruppenbesteuerung ab 2005) sollte in jedem Einzelfall fachmännisch überprüft werden, ob die bisherige Rechtsform noch steuerlich optimal ist.

 

 

 

3           Erheblicher Mehraufwand für Steuererklärungen 2003

 

 Wie bereits in der letzten KlientenInfo berichtet sind die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2003 verpflichtend elektronisch einzureichen, wenn dies technisch zumutbar ist. Die technische Zumutbarkeit wird von der Finanzverwaltung unterstellt, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und bereits die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch abgeben muss (das ist der Fall, wenn der Vorjahresumsatz mehr als € 100.000 betragen hat). Weiterhin in Papierform einzureichen sind alle anderen Erklärungen, wie zB die Kraftfahrzeugsteuererklärung und alle Anträge zur Geltendmachung diverser Prämien, sowie die Jahreabschlüsse bzw Wirtschaftsprüfungsberichte.

 Aber nicht nur die elektronische Einreichung erfordert aufwändige Umstellungsmaßnahmen. Zusätzlich wurden die Erklärungsformulare teilweise stark erweitert (die Einkommensteuererklärung alleine umfasst jetzt 8 statt bisher 4 Seiten!), da eine Reihe von Zusatzangaben zu machen sind, die der Finanzverwaltung Branchenvergleiche ermöglichen sollen. Bei der Einkommensteuererklärung sind als zusätzliche Beilagen zB das Formular E 1a für jeden Betrieb und das Formular E 1b für jedes Mietobjekt auszufüllen. Insgesamt gesehen wird die Erstellung der Steuererklärungen 2003 im Vergleich zu den Vorjahren daher mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein.

 

Schriftliche Beilagen sind bei den Steuererklärungen nur mehr in Ausnahmefällen (zB Spekulationseinkünfte, Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) vorgesehen. In Zweifelsfällen sollten dennoch weiterhin Beilagen eingereicht werden, um der steuerlichen Offenlegungspflicht nachzukommen.

 

 

 4 Splitter

 

 

4.1          Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.6.2004

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung zählte die Erstattung von ärzt-lichen Gutachten (auch wenn sie im Auftrag eines Dritten erstellt wurden) zur umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt. Da der EuGH in einem weiteren Urteil vom November 2003 eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, wird die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerrichtlinien in diesem Punkt ändern.

 

Seit 1.1.2001 mussten Ärzte bereits für folgende Leistungen 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen:

 

  • ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen

  • psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung

  • auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft

 

Diese Liste soll nunmehr um folgende Gutachten ergänzt werden:

  •  Erstellung von Gutachten, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Entschei-dungen zu schaffen, die Rechtswirkung erzeugen;

  • Berufskrankheitsanzeigen nach § 363 ASVG;

  • Gutachten nach den Leichenbeschaugesetzen;

  • Verletzungsanzeigen an die Sicherheitsbehörden;

  • Atteste, mit denen der Gesundheitszustand von Personen bestätigt wird und die zur Vorlage bei Verwaltungsbehörden zur Abwicklung von Verfahren dienen, die mit dem Schutz der Gesundheit nicht zusammenhängen, zB Atteste für die Erreichung einer steuerlichen Begünstigung.

 

Laut Auskunft des BMF soll die Neuregelung aber erst für Gutachten, die ab dem 1. Juni 2004 erstellt werden, zwingend Anwendung finden.

 

Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu den steuer-pflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden.

 

Beträgt der Gesamtumsatz eines Jahres (aus ärztlicher Tätigkeit, Gutachtenstätig-keit und sonstigen umsatzsteuerlich relevanten Einkünften, wie zB Vermietungs-tätigkeit) nicht mehr als € 22.000 („Kleinunternehmer“), können die oben ange-führten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Fall darf aber auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden.

 

4.2          Anhebung der Kategoriebeträge nach § 15a MRG

 

Mit Verordnung des Justizministeriums sind die Kategoriebeträge des Mietrechtsgesetzes (MRG) valorisiert worden. Die neuen Kategoriebeträge können bei neuen Mietverträgen seit 1.6.2004 vereinbart werden. Bei bestehenden Mietverträgen können die neuen Kategoriebeträge im Rahmen der Wertsicherungsvereinbarungen erst ab 1.7.2004 geltend gemacht werden (rechtzeitige Vorschreibung ist natürlich Voraussetzung).

 

 

neue Kategoriebeträge je m2 und Monat

angehobene Hauptmietzinse

(früher Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge)

Kategorie A

€ 2,77

€ 1,84

Kategorie B

€ 2,08

€ 1,39

Kategorie C

€ 1,39

€ 0,92

Kategorie D

€ 0,69

€ 0,69

                                                      

Die Verwaltungsgebühr erhöht sich ab dem 1.6.2004 ebenfalls, und zwar auf € 2,77 je m2 Nutzfläche und Jahr. Diese wird im Rahmen der Betriebskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

4.3          Geplante Änderungen bei der Energieabgabenvergütung

 

Um eine EU-konforme Regelung der viel diskutierten Energieabgabenvergütung herzustellen, müssen die Jahre 2002 und 2003 rückwirkend geändert werden. Die im Mai ins Parlament eingebrachte Regierungsvorlage enthält folgende Änderungen

  • Produktionsbetriebe erhalten für die Jahre 2002 und 2003 neben dem allgemeinen Selbstbehalt von € 363 einen Anteil von € 0,00717/m3 verbrauchtem Erdgas und € 0,0006/kWh verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet.

  • Bei Dienstleistungsbetrieben wird im Jahr 2003 neben dem allgemeinen Selbstbehalt von € 363 ein Anteil von € 0,00872/m3 verbrauchtem Erdgas und € 0,003/kWh verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet.

Die geänderte Regelung soll mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden (voraussichtlich Juli/August). Um zu vermeiden, dass die Energieabgabenvergütung durch diese Mindeststeuersätze uU empfindlich gekürzt wird, sollten die Anträge für 2002 und 2003 unbedingt so schnell wie möglich eingebracht werden. Laut Auskunft aus dem BMF kann bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr 2003/2004 für die in das Jahr 2003 fallenden Monate zusätzlich zum Antrag für das Jahr 2002/2003 ein Antrag für die Energieabgabenvergütung für ein Rumpfwirtschaftsjahr 2003 eingebracht werden.
 
Die geplante Neuregelung ab 1.1.2004 (Regierungsvorlage vom 4.6.2004) sieht einerseits vor, dass die entrichteten Energieabgaben für die Rückvergütung 0,5 % des Nettoproduktionswertes (bisher 0,35 %) übersteigen müssen, andererseits dürfen die Mindeststeuersätze laut EU-Richtlinie nicht unterschritten werden.
 

 

5           Termin 30.6.2004

 

5.1          Vorsteuerrückvergütung

 

Bis spätestens 30.6.2004 können österreichische Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch ausländische Vorsteuern bezahlt haben, diese rückerstatten lassen. Die Frist ist im Regelfall (Ausnahme Belgien: 5 Jahre) nicht verlängerbar! Die Formulare der EU- und EWR-Länder gibt es im Internet, allerdings häufig nur in der Landessprache, sodass ein örtlicher Berater von Nutzen sein kann. In der Anlage finden Sie wichtige Internetadressen zum Download der Rückerstattungsformulare.

 

Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2003 ebenfalls nur bis 30.6.2004 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Formular U5, www.bmf.gv.at/service/_startframe. htm?Typ=formulare). Den jeweiligen Rückerstattungsformularen sind die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung des Betriebsfinanzamtes beizulegen.

 

Die Rückerstattung richtet sich nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Vorschriften in den einzelnen Ländern. In den meisten Ländern sind ua Vorsteuern aus Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen, Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten eines PKW und Unterkunfts- bzw Wohnkosten (Aufzählung nicht vollständig) nicht oder nur beschränkt erstattungsfähig.

 

5.2          Termin 1.7.2004: Kinderzuschlag und erhöhtes Pendlerpauschale bei Lohnverrechnung berücksichtigen

 

Wie bereits in der letzten KlientenInfo berichtet treten einige im Zuge der Steuerreform 2005 beschlossene Steuervorteile bereits im Jahr 2004 in Kraft. Es handelt sich dabei um den neuen Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, die neuen Zuverdienstgrenzen für Alleinverdiener mit Kind und um die Erhöhung des Pendlerpauschales. Diese Vorteile können bereits ab Juli 2004 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Für das erste Halbjahr 2004 kann in den Monaten Juli bis November eine Aufrollung erfolgen, soweit das Dienstverhältnis bereits bestanden hat.

 

Voraussetzung für die Berücksichtigung des neuen Kinderzuschlages ist, dass das neue Formular E 30 (Alleinverdienerabsetzbetrag) vom Dienstnehmer ausgefüllt und der Lohnverrechung vorgelegt wird. Die Auszahlung des erhöhten Pendlerpauschales kann aufgrund der bereits vorliegenden Anträge erfolgen (für Neuanträge: Formular L 34 Pendlerpauschale). nt>

 

 

  • Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

 

Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (€ 364) wird ab dem Kalenderjahr 2004 ein Kinderzuschlag in gestaffelter Form eingeführt. Dieser beträgt:

 

für das erste Kind

€ 130

für das zweite Kind

€ 175

für das dritte und jedes weitere Kind

€ 220

 

Als Kind gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht. Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind wird ab dem Kalenderjahr 2004 auf € 6.000 erhöht.

 

 

  • Pendlerpauschale

 

Das Pendlerpauschale wird ebenfalls rückwirkend ab 1. 1. 2004 um rd 15 % erhöht und beträgt, wenn für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

ein öffentliches Verkehrsmittel

zumutbar ist:

jährlich €

 

ein öffentliches

Verkehrsmittel nicht zumutbar ist:

jährlich €

 

 

 

ab 2 bis 20 km

243

ab 20 bis 40 km

450

 

ab 20 bis 40 km

972

ab 40 bis 60 km

891

 

ab 40 bis 60 km

1.692

ab 60 km

1.332

 

ab 60 km

2.421

 

Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, können bei der Aufrollung nicht berücksichtigt werden. In diesem Falle erfolgt die Gutschrift im Zuge der Arbeitnehmer- oder Einkommen-steuerveranlagung.

 

 


 

6           INFOS ZU DEN NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN – Stand 1.5.2004

 

 

 

Die UID-Nummer der neuen EU- Mitgliedstaaten:

 

 

Land

Länderkenn-zeichen

weitere Stellen

Land

Länderkenn-zeichen

weitere Stellen

Estland

EE

9      (nur Ziffern)

Slowakei

SK

9-10   (nur Ziffern)

Lettland

LV

11      (nur Ziffern)

Slowenien

SI

8        (nur Ziffern)

Litauen

LT

9-12   (nur Ziffern)

Tschechien

CZ

8-10   (nur Ziffern)

Malta

MT

8      (nur Ziffern)

Ungarn

HU

8        (nur Ziffern)

Polen

PL

10      (nur Ziffern)

Zypern

CY