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Klienten-Info Ausgabe 3/2004 |
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Inhalt:
1 DIE NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN 2 STEUERREFORM 2005 ENDGÜLTIG! 3 ERHEBLICHER MEHRAUFWAND FÜR STEUERERKLÄRUNGEN 2003 6 INFOS ZU DEN NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN STAND 1.5.2004
1 Die neuen EU-Mitgliedstaaten
Mit 1.5.2004 sind zehn neue Mitgliedstaaten (siehe Anhang) der Europäischen Union beigetreten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen dieses bisher größten Erweiterungsschrittes in Richtung eines gemeinsamen Europas.
1.1 Umsatzsteuer und die neuen EU-MitgliedstaatenAlle Unternehmer der neuen Mitgliedsstaaten müssen ab 1.5.2004 über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Details zum Aufbau finden Sie im Anhang) verfügen, um ebenfalls am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können. Die Gültigkeit dieser UID-Nummer kann im Internet unter folgender Adresse überprüft werden (einfaches Bestätigungsverfahren): http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm Bei den sonstigen Leistungen ergibt sich folgende neue Situation ab 1.5.2004:
1.2 Steuersätze in den neuen EU-MitgliedstaatenEine Übersicht über die aktuellen Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und Umsatzsteuersätze finden Sie ebenfalls in der beiliegenden Übersicht Infos zu den neuen EU-Mitgliedstaaten (Anlage).
1.3 Zollfrei von Urlaubsreise mitnehmenWas dürfen Sie aus einem Urlaub zoll- und steuerfrei mitbringen? Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Sie aus dem EU-Raum, den neuen EU-Staaten oder aus einem Drittland (zB Schweiz) einreisen
Reisende dürfen alle Waren, die sie als private Letztverbraucher für den eigenen Bedarf in einem anderen EU-Mitgliedsland mit Bezahlung der Umsatzsteuer und allfälliger anderer Abgaben erworben haben, ohne weitere Zoll- und Steuerbelastung in ihr EU-Heimatland selbst einführen. Zur Abgrenzung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Einfuhr gibt es die unten angeführten Richtwerte. Bei Tabakwaren gelten aber bei den neuen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta niedrigere Höchstmengen, wobei bei den Ländern Slowakei (SK), Slowenien (SI), Ungarn (HU) und Tschechien (CZ) noch zu differenzieren ist, ob die Einreise auf dem Landweg oder per Flugzeug erfolgt.
Wer aus einem Drittland nach Österreich zurückkehrt, muss beim Zoll alle mitgebrachten Waren, sofern sie die nachfolgenden Reisefreimengen überschreiten, mündlich deklarieren.
*) gilt nur für Tschechien **) gilt nur für Tschechien und Estland Weitere Einschränkungen gibt es für folgenden Waren bei der Einreise aus einem Drittland: Parfums (50 g), Eau de Toilette (0,25l), Kaffee (500g), Tee (100g) und andere Waren (Gesamtwert von bis zu 175 €).
1.4 Ausländerbeschäftigung in Österreich nach der EU-Erweiterung
Seit 1.5.2004 gibt es zwei Klassen von EU-Staaten, wenn es um die Freizügigkeit des Arbeitsmarktes und um die Freizügigkeit von Dienstleistungen geht. Von den neuen EU-Mitgliedern sind nur Malta und Zypern bei diesen beiden Freizügigkeiten vollwertige EU-Mitglieder. Darüber hinaus gilt die volle Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit seit 1.6.2004 auch für die Schweiz.
1.4.1 Für alle Staatsbürger der anderen neuen EU-Staaten gelten folgende Beschränkungen des Arbeitsmarktes:
- die am 1.5.2004 oder danach rechtmäßig ununterbrochen mindestens 12 Monate im Bundesgebiet beschäftigt und zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder sind oder - die die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach § 15 AuslBG erfüllen oder - die seit 5 Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter selbstständiger Erwerbstätigkeit verfügen. - Ehegatten und Kindern neuer EU-Bürger kommen (unabhängig von der eigenen Staatsbürgerschaft) die gleichen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht zugute, wenn sie am 1.5.2004 einen gemeinsamen Wohnsitz mit einer privilegierten Person gehabt haben. Ziehen sie erst nach dem 1.5.2004 nach Österreich, müssen sie mindestens 18 Monate einen gemeinsamen Wohnsitz haben, um nicht mehr der Bewilligungspflicht zu unterliegen. Ab dem 1.5.2006 erhalten sie dieses Recht sofort (ohne 18monatigen gemeinsamen Wohnsitz).
1.4.2 Die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs betreffen folgende Dienstleistungssektoren, alle anderen Branchen sind dadurch nicht eingeschränkt:
Die Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs in den obigen Sektoren bedeutet, dass betriebsentsandte neue EU-Bürger, die in einem Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber ohne inländischen Sitz oder Betriebsstätte stehen und von diesem zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (zB einer Montage) im Inland eingesetzt werden, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung oder eine EU-Entsendebestätigung wie folgt benötigen:
1.4.3 Welche Möglichkeiten ergeben sich daher für die Praxis?Da für alle neuen EU-Bürger kein Aufenthaltstitel mehr erforderlich ist, kann auf altbewährte Modelle zurück gegriffen werden, um aus dem Geltungsbereich des AuslBG zu kommen. Nach § 2 Abs 4 AuslBG gelten nach wie vor Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von mindestens 25 % nicht als Arbeitnehmer iSd AuslBG. Dies bedeutet, dass zB vier ungarische oder polnische Staatsbürger nunmehr eine inländische GmbH gründen und für diese GmbH ohne Beschäftigungsbewilligung tätig sein können. Bisher haben diese vier Gesellschafter-Geschäftsführer für die Arbeitsaufnahme im Inland einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigt, den sie nicht erhalten konnten.
2 Steuerreform 2005 endgültig!
Nach der Beschlussfassung im Nationalrat und im Bundesrat ist die Steuerreform 2005 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 4.6.2004 nunmehr endgültig abgeschlossen. Gegenüber der Regierungsvorlage, über die in der letzten KlientenInfo berichtet wurde, haben sich noch folgende Änderungen ergeben:
Offen sind derzeit noch die neuen Pauschalierungsbestimmungen (Gewinn- und Vorsteuerpauschalierung) ab 2005, die ja nicht im Gesetz, sondern in einer BMF-Verordnung geregelt werden. Der in der letzten KlientenInfo vorgestellte Entwurf soll noch in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. 3 Erheblicher Mehraufwand für Steuererklärungen 2003
Wie bereits in der letzten KlientenInfo berichtet sind die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2003 verpflichtend elektronisch einzureichen, wenn dies technisch zumutbar ist. Die technische Zumutbarkeit wird von der Finanzverwaltung unterstellt, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und bereits die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch abgeben muss (das ist der Fall, wenn der Vorjahresumsatz mehr als € 100.000 betragen hat). Weiterhin in Papierform einzureichen sind alle anderen Erklärungen, wie zB die Kraftfahrzeugsteuererklärung und alle Anträge zur Geltendmachung diverser Prämien, sowie die Jahreabschlüsse bzw Wirtschaftsprüfungsberichte. Aber nicht nur die elektronische Einreichung erfordert aufwändige Umstellungsmaßnahmen. Zusätzlich wurden die Erklärungsformulare teilweise stark erweitert (die Einkommensteuererklärung alleine umfasst jetzt 8 statt bisher 4 Seiten!), da eine Reihe von Zusatzangaben zu machen sind, die der Finanzverwaltung Branchenvergleiche ermöglichen sollen. Bei der Einkommensteuererklärung sind als zusätzliche Beilagen zB das Formular E 1a für jeden Betrieb und das Formular E 1b für jedes Mietobjekt auszufüllen. Insgesamt gesehen wird die Erstellung der Steuererklärungen 2003 im Vergleich zu den Vorjahren daher mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein.
Schriftliche Beilagen sind bei den Steuererklärungen nur mehr in Ausnahmefällen (zB Spekulationseinkünfte, Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) vorgesehen. In Zweifelsfällen sollten dennoch weiterhin Beilagen eingereicht werden, um der steuerlichen Offenlegungspflicht nachzukommen.
4.1 Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.6.2004Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung zählte die Erstattung von ärzt-lichen Gutachten (auch wenn sie im Auftrag eines Dritten erstellt wurden) zur umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt. Da der EuGH in einem weiteren Urteil vom November 2003 eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, wird die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerrichtlinien in diesem Punkt ändern.
Seit 1.1.2001 mussten Ärzte bereits für folgende Leistungen 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen:
Diese Liste soll nunmehr um folgende Gutachten ergänzt werden:
Laut Auskunft des BMF soll die Neuregelung aber erst für Gutachten, die ab dem 1. Juni 2004 erstellt werden, zwingend Anwendung finden. Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu den steuer-pflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden.
Beträgt der Gesamtumsatz eines Jahres (aus ärztlicher Tätigkeit, Gutachtenstätig-keit und sonstigen umsatzsteuerlich relevanten Einkünften, wie zB Vermietungs-tätigkeit) nicht mehr als € 22.000 (Kleinunternehmer), können die oben ange-führten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Fall darf aber auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden.
4.2 Anhebung der Kategoriebeträge nach § 15a MRG
Mit Verordnung des Justizministeriums sind die Kategoriebeträge des Mietrechtsgesetzes (MRG) valorisiert worden. Die neuen Kategoriebeträge können bei neuen Mietverträgen seit 1.6.2004 vereinbart werden. Bei bestehenden Mietverträgen können die neuen Kategoriebeträge im Rahmen der Wertsicherungsvereinbarungen erst ab 1.7.2004 geltend gemacht werden (rechtzeitige Vorschreibung ist natürlich Voraussetzung).
Die Verwaltungsgebühr erhöht sich ab dem 1.6.2004 ebenfalls, und zwar auf € 2,77 je m2 Nutzfläche und Jahr. Diese wird im Rahmen der Betriebskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
4.3 Geplante Änderungen bei der Energieabgabenvergütung
Um eine EU-konforme Regelung der viel diskutierten Energieabgabenvergütung herzustellen, müssen die Jahre 2002 und 2003 rückwirkend geändert werden. Die im Mai ins Parlament eingebrachte Regierungsvorlage enthält folgende Änderungen
Die geänderte Regelung soll mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden (voraussichtlich Juli/August). Um zu vermeiden, dass die Energieabgabenvergütung durch diese Mindeststeuersätze uU empfindlich gekürzt wird, sollten die Anträge für 2002 und 2003 unbedingt so schnell wie möglich eingebracht werden. Laut Auskunft aus dem BMF kann bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr 2003/2004 für die in das Jahr 2003 fallenden Monate zusätzlich zum Antrag für das Jahr 2002/2003 ein Antrag für die Energieabgabenvergütung für ein Rumpfwirtschaftsjahr 2003 eingebracht werden. 5 Termin 30.6.2004
5.1 Vorsteuerrückvergütung
Bis spätestens 30.6.2004 können österreichische Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch ausländische Vorsteuern bezahlt haben, diese rückerstatten lassen. Die Frist ist im Regelfall (Ausnahme Belgien: 5 Jahre) nicht verlängerbar! Die Formulare der EU- und EWR-Länder gibt es im Internet, allerdings häufig nur in der Landessprache, sodass ein örtlicher Berater von Nutzen sein kann. In der Anlage finden Sie wichtige Internetadressen zum Download der Rückerstattungsformulare.
Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2003 ebenfalls nur bis 30.6.2004 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Formular U5, www.bmf.gv.at/service/_startframe. htm?Typ=formulare). Den jeweiligen Rückerstattungsformularen sind die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung des Betriebsfinanzamtes beizulegen.
Die Rückerstattung richtet sich nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Vorschriften in den einzelnen Ländern. In den meisten Ländern sind ua Vorsteuern aus Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen, Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten eines PKW und Unterkunfts- bzw Wohnkosten (Aufzählung nicht vollständig) nicht oder nur beschränkt erstattungsfähig. 5.2 Termin 1.7.2004: Kinderzuschlag und erhöhtes Pendlerpauschale bei Lohnverrechnung berücksichtigen
Wie bereits in der letzten KlientenInfo berichtet treten einige im Zuge der Steuerreform 2005 beschlossene Steuervorteile bereits im Jahr 2004 in Kraft. Es handelt sich dabei um den neuen Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, die neuen Zuverdienstgrenzen für Alleinverdiener mit Kind und um die Erhöhung des Pendlerpauschales. Diese Vorteile können bereits ab Juli 2004 in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Für das erste Halbjahr 2004 kann in den Monaten Juli bis November eine Aufrollung erfolgen, soweit das Dienstverhältnis bereits bestanden hat. Voraussetzung für die Berücksichtigung des neuen Kinderzuschlages ist, dass das neue Formular E 30 (Alleinverdienerabsetzbetrag) vom Dienstnehmer ausgefüllt und der Lohnverrechung vorgelegt wird. Die Auszahlung des erhöhten Pendlerpauschales kann aufgrund der bereits vorliegenden Anträge erfolgen (für Neuanträge: Formular L 34 Pendlerpauschale). nt>
Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (€ 364) wird ab dem Kalenderjahr 2004 ein Kinderzuschlag in gestaffelter Form eingeführt. Dieser beträgt:
Als Kind gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht. Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind wird ab dem Kalenderjahr 2004 auf € 6.000 erhöht.
Das Pendlerpauschale wird ebenfalls rückwirkend ab 1. 1. 2004 um rd 15 % erhöht und beträgt, wenn für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, können bei der Aufrollung nicht berücksichtigt werden. In diesem Falle erfolgt die Gutschrift im Zuge der Arbeitnehmer- oder Einkommen-steuerveranlagung.
6 INFOS ZU DEN NEUEN EU-MITGLIEDSTAATEN Stand 1.5.2004
Die UID-Nummer der neuen EU- Mitgliedstaaten:
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