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 Klienten-Info Ausgabe 2/2004

INHALT:

 

1.    STEUERERKLÄRUNG 2003 – Was ist zu tun?

2.    DIE STEUERREFORM 2005 – Die Details

3.    Splitter

 

 

 

1           Steuererklärung 2003 – was ist zu tun?

 

1.1           Elektronische Einreichung der Steuererklärungen

 

Ab dem Veranlagungsjahr 2003 müssen folgende Jahressteuererklärungen, nämlich:

·            Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt bestimmten Beilagen),

·            Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1),

·            Umsatzsteuererklärung (Formular U1) und

·            Körperschaftsteuererklärung (Formular K1 samt bestimmten Beilagen),

im Falle der technischen Zumutbarkeit verpflichtend über FinanzOnline elektronisch eingereicht werden.

 

Die Finanzverwaltung unterstellt, dass für Steuerberater die elektronische Einreichung jedenfalls technisch zumutbar ist. Wenn ein Steuerpflichtiger die Steuererklärungen 2003 selbst einreicht, dann ist die elektronische Übermittlung nur dann verpflichtend, wenn er

·            über einen Internetanschluss verfügt und

·            wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 100.000  

 

 

 

1.2           Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmerveranlagung)

 

Lohnsteuerpflichtige müssen für 2003 eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn

·            sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte (etwa aus einem Werkvertrag, aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, wie zB Aufsichtsratsvergütung, aus Vermietung oder aus Kapitalerträgen, die nicht endbesteuert sind, etc) von mehr als 730   bezogen oder

·            Bezüge von zwei oder mehreren Arbeitgebern erhalten haben oder

·            beim Lohnsteuerabzug zu Unrecht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist

 

In folgenden Fällen muss das Finanzamt von sich aus tätig werden und eine Steuerveranlagung durchführen:

 

·            Im Jahr 2003 wurden pauschal versteuerte Krankengelder oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder es wurden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage) zurückbezahlt.

·            Die Lohnsteuer wurde unter Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides (zB für Werbungskosten, Sonderausgaben) berechnet, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

Liegt keiner der genannten Fälle einer Pflichtveranlagung vor, so kann man eine Steuerveranlagung beantragen, wenn man – wie zB in den folgenden Fällen – eine Steuergutschrift erwartet:

 

·            Durch schwankende Gehaltsbezüge wurde in einzelnen Monaten zuviel Lohnsteuer abgezogen.

·            Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) oder der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht.

·            Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden soll.

·            Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer, also zu einer Gutschrift führt.

·            Es wurden Alimente für Kinder bezahlt und es steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

·            Das Einkommen ist so niedrig, dass bei der Veranlagung für Zinsen (und allfällige Dividenden) weniger Steuer bezahlt werden muss, als über den 25%igen KESt-Abzug der Bank.

 

Für eine derartige „Antragsveranlagung“ hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2003 noch bis 31.12.2008 beantragt werden. Ergibt sich aus der Antragsveranlagung wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung, so kann der Antrag mittels Berufung wieder zurückgezogen werden.

 

 

1.3           Sonstige Steuerpflichtige

 

Wer im Jahr 2003 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgegeben, wenn

 

·          er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

·          das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder

·          das steuerpflichtige Einkommen (zB als Selbständiger oder Vermieter) mehr als 6.975   beträgt.

 

 

1.4           Die neuen Termine für die Abgabe der Steuererklärungen

 

·            Wird die Steuererklärung wie bisher auf dem amtlichen Formular (in Papierform) erstellt, muss sie bis spätestens 30. April (bisher bis 31. März) des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung verlängert sich diese Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen gelten auch für Lohnsteuerpflichtige, die aufgrund von Nebeneinkünften eine Steuererklärung abgeben müssen (Formular E 1 samt Beilagen). Die bisherige Sonderregelung (Fristverlängerung bis zum 15. Mai des Folgejahres) wurde gestrichen.

·            Die Frist für die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) läuft wie bisher bis zum 30. September des Folgejahres (für die Steuererklärung 2003 daher bis 30. September 2004).

·            Die generelle Fristverlängerung für Steuerpflichtige, die durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten werden, bleibt unverändert aufrecht.

 

 

2           Die 2. Etappe der Steuerreform 2004/05 – Regierungsvorlage beschlossen

 

Am 23. März 2004 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2005 beschlossen. Damit ist die 2. Etappe der großen Steuerreform 2004/05 weitgehend fixiert. Die Beschlussfassung im Parlament und die Veröffentlichung im BGBl soll noch vor dem Sommer erfolgen. Bitte beachten Sie, dass bei der Beschlussfassung im Parlament noch Änderungen im Detail möglich sind. Die geplanten Änderungen sollen überwiegend ab 2005 in Kraft treten. Einige Maßnahmen (zB die Anhebung der Zuverdienstgrenze und die Einführung von Kinderzuschlägen beim Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Anhebung des Pendlerpauschales) sollen schon 2004 wirksam werden.

 

 

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Inhalte der zweiten Etappe der Steuerreform 2005 auf Basis des erwähnten Gesetzesentwurfs. [1]

 

 

2.1           Maßnahmen für Einkommensteuerpflichtige

2.1.1           Reform des Einkommensteuer- bzw Lohnsteuertarifs

 

 

Die strukturelle Reform des Einkommensteuertarifs ab dem 1.1.2005 besteht – abgesehen von der erwähnten Entlastungswirkung – in erster Linie in einer neuen Darstellung als Durchschnittssteuersatztarif, bei dem man die eigene Steuerleistung leichter errechnen kann. Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen Absetzbetrag (dessen bisherige Einschleifregelungen damit abgeschafft werden) und ermöglicht über eine einfache Formelrechnung die Ermittlung der Einkommensteuer. Die speziellen Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag 291 üerzieher)absetzbetrag (derzeit 364 Ä) eingeführt (siehe unten 2.1.2.).

 

Nach dem neuen Tarif wird die Einkommensteuer ab 2005 wie folgt berechnet:

 

Einkommen

Einkommensteuer in  

 

über 10.000   bis bis 25.000 Ä

(Einkommen - 10.000)*5.750

                 15.000

 

über 25.000   bis bis 51.000 Ä

(Einkommen - 25.000)*11.335

                 26.000

+ 5.750

über 51.000  

(Einkommen - 51.000)*0,5 + 17.085

 

Eine nähere Analyse des neuen Einkommensteuertarif zeigt, das es sich dabei wie bisher um einen Stufentarif handelt, der vier Tarifstufen mit folgenden (Grenz-)Steuersätzen aufweist:

 

Einkommen in  

Steuersatz (= Grenzsteuersatz)

bis 10.000

0 %

von 10.000 bis 25.000

38,3333%   (= 5.750/15.000)

von 25.000 bis 51.000

43,5962% (= 11.335/26.000)

über 51.000

50 %

 

 

Der geltende Einkommensteuertarif hat in der vergleichbaren Darstellung fünf Stufen, die allerdings durch komplizierte Einschleifregelungen des allgemeinen Steuerabsetzbetrages überlagert werden, wodurch sich zusätzliche Tarifstufen ergeben und die effektiven Grenzsteuersätze – abgesehen vom Spitzensteuersatz von 50% – teilweise beträchtlich von den im Einkommensteuergesetz angeführten (Grenz-)Steuersätzen (0%, 21%, 31%, 41%) abweichen.

 

Sowohl im Vergleich 2003 auf 2005 als auch im Vergleich 2004 auf 2005 weist der neue Tarif in einigen Tarifbereichen höhere und in anderen Bereichen niedrigere Grenzsteuersätze als bisher auf. Unabhängig davon tritt – vor allem durch die breitere steuerfreie Zone des Tarifs (bis 10.000   f¸r alle steuerpflichtigen jedenfalls eine nettoentlastung (in der erw”hnten bandbreite zwischen 144 ä und 679 ä pa) f¸r alle steuerpflichtigen jedenfalls eine nettoentlastung (in der erw”hnten bandbreite zwischen 144 ä und 679 ä paein f¸r alle steuerpflichtigen jedenfalls eine nettoentlastung (in der erw”hnten bandbreite zwischen 144 ä und 679 ä pa f¸r alle steuerpflichtigen jedenfalls eine nettoentlastung (in der erw”hnten bandbreite zwischen 144 ä und 679 ä pa. f¸r alle steuerpflichtigen jedenfalls eine nettoentlastung (in der erw”hnten bandbreite zwischen 144 ä und 679 ä pa

 

 

2.1.2           Familienpaket

 

Im Rahmen des Familienpaktes wird ein Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag eingeführt, wobei folgende Staffel vorgesehen ist:

·            für das erste Kind 130  

·            für das zweite Kind 175  

·            für das dritte und jedes weitere Kind 220  

 

 

Alle Maßnahmen des Familienpakets sollen bereits für das gesamte Jahr 2004 gelten. Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil (ab Juli 2004) über die laufende Personalverrechnung durch den Arbeitgeber, zum anderen Teil (für Jänner bis Juni 2004) durch eine Aufrollung bis spätestens November 2004. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung.

 

 

2.1.3          Werbungskosten und Sonderausgaben

 

 

2.1.4          Sonstige Änderungen

 

·            Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [2] zur Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode wird in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Somit sind ausländische Verluste (aus ausländischen Betriebsstätten, aber zB auch aus ausländischen Immobilien) im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Allerdings soll in jenem Folgejahr, in dem es zur Verwertung dieses Verlustes im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in Österreich erfolgen. Die Nachversteuerung soll in jenem Maße eintreten, in dem der sodann im Ausland verwertete oder verwertbar gewordene Verlust zuvor in Österreich die Besteuerungsgrundlage vermindert hat. Dies auch dann, wenn zB die verlustverursachende Auslandsbetriebstätte unter Übernahme des Verlustvortragsrechtes zwischenzeitlich steuerneutral in eine ausländische Kapitalgesellschaft umgegründet wurde.

 

·            Die im Ministerialentwurf vorgesehene steuerliche Verbesserung bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Erhöhung der steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten für die Gesellschaftsanteile nach Ablauf von 10 Jahren um den auf den einzelnen Gesellschafter anteilig entfallenden Betrag der Kapitalberichtigung) ist in der Regierungsvorlage bedauerlicherweise nicht mehr enthalten.

 

·            Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich auch höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht.

 

·            Die Freigrenze für sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) soll für 2004 auf 1.950   und ab 2005 auf 2.000   angehoben werden. Durch diese Anpassung wird verhindert, dass bei sonstigen Bezügen von Pensionisten eine fixe Lohnsteuer anfallen kann, obwohl die laufenden Bezüge noch unter der Besteuerungsgrenze liegen.

 

·            Weiters sind neue Regelungen für die Lohnzettelabgabe bei Konkursen (Abgabe zum Stichtag der Konkurseröffnung) geplant.

 

·            Neu aufgenommen wurde in die Regierungsvorlage eine Änderung beim Zeitpunkt der Geltendmachung der diversen steuerlichen Prämien (zB Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsprämie, Bildungsprämie etc). Die Neuregelung sieht vor, dass diese Prämien noch bis zur Rechtskraft des Jahresbescheides (betreffend Einkommen- bzw Körperschaftsteuer) geltend gemacht werden können (also zB auch noch in einer Berufung gegen den Jahressteuerbescheid), und soll erstmals für die das Kalenderjahr 2004 betreffenden Prämien gelten.

 

 

2.2           Maßnahmen für Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften

2.2.1           Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25%

 

Der Körperschaftsteuersatz wird von derzeit 34% auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch den Wegfall der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie durch die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven für Körperschaften (bei Weitergeltung dieser Begünstigung für natürliche Personen) verbreitert. Kapitalgesellschaften dürfen letztmalig im Jahresabschluss 2004 stille Reserven auf Ersatzinvestitionen übertragen bzw Übertragungsrücklagen bilden, die dann noch in den Jahren 2005 bzw 2006 verwendet werden können.

 

Nach Berechnungen von WIFO und IHS liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen 27% und 29%, während eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von 20% oder darunter aufweisen. Ab 2005 wird die effektive Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen.

 

Zur Vermeidung von Vorzieheffekten ist vorgesehen, dass bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2004/05 der Gewinn, der insgesamt im Jahr 2005 versteuert wird, insoweit noch mit 34% zu versteuern ist, als er auf den Zeitraum bis 31.12.2004 entfällt. Der auf den Rumpfzeitraum bis 31.12.2004 entfallende Gewinn ist dabei durch monatsweise Aliquotierung zu ermitteln, kann aber wahlweise auch genau (durch einen Zwischenabschluss) berechnet werden.

 

 

 

 

 

 

Für Kapitalgesellschaften ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung mit 25% KESt folgende alte (bis 2004) und neue (ab 2005) Gesamtsteuerbelastung:

 

 

bis 2004

ab 2005

steuerpflichtiger Gewinn

100,00

100,00

Körperschaftsteuer

- 34,00

- 25,00

Gewinn nach KöSt (= mögliche Gewinnausschüttung)

  66,00

  75,00

25% KESt bei Ausschüttung

- 16,50

- 18,75

Gewinn nach Steuern bei Ausschüttung

   49,50

   56,25

Steuerbelastung gesamt

   50,50

   43,75

 

Aufgrund der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen (Senkung der Körperschaftsteuer auf 25%, Einführung einer Gruppenbesteuerung, Begünstigung für nicht entnommene Gewinne ab 2004 durch die erste Etappe der Steuerreform) wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die derzeitige rechtliche Struktur des Unternehmens auch in Zukunft noch steuerlich optimal ist.

 

2.2.2           Gruppenbesteuerung

 

Die wichtigste strukturelle Maßnahme dieser Steuerreform im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist ohne Zweifel der Ersatz der bereits auf das vorige Jahrhundert zurückgehenden alten Organschaftsregelung durch eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung. Der wesentliche Vorteil einer Gruppenbesteuerung besteht darin, dass die zu einer Unternehmensgruppe gehörenden rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaften steuerlich zu einer Einheit zusammengefasst werden können und damit innerhalb der Gruppe ein Ausgleich von Gewinnen und Verlusten ermöglicht wird. Die Gruppenbesteuerung bietet aber auch beim Erwerb von Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften neue steuerliche Vorteile.

 

Die Eckwerte des neuen Gruppenbesteuerungskonzeptes, das ab der Veranlagung 2005 in Kraft treten soll, sind:

 

·          Für die Gruppenbildung ist in Hinkunft eine finanzielle Eingliederung im Ausmaß einer mehr als 50%igen (mittelbaren oder unmittelbaren) Kapitalbeteiligung bei Stimmrechtsmehrheit ausreichend. Es werden weder eine organisatorische noch eine wirtschaftliche Eingliederung und auch kein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich sein. Daher kann in Hinkunft auch eine reine „Finanzholding“ Gruppenmutter sein.

 

·          Auch eine Mehrmüttergruppe ist in Hinkunft möglich (wichtig für Joint-Ventures). An der Gruppenspitze wird daher in Zukunft auch eine Mehrzahl von Unternehmen (sogenannte „Beteiligungsgemeinschaft“) gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß von über 50% aufbringen können. In diesem Fall ist allerdings ein Kerngesellschafter von 40% erforderlich. Die anderen Gruppenmitglieder müssen zumindest mit je 15% beteiligt sein.

 

·          Die Gruppenbildung erfolgt durch gemeinsame Unterzeichnung eines beim zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers einzureichenden schriftlichen Gruppenantrags durch alle Gruppenmitglieder. Der Gruppenantrag muss auch eine Erklärung über die Vereinbarung eines Steuerausgleichs zwischen den Gruppenmitgliedern enthalten.

 

·          Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Scheidet ein Gruppenmitglied innerhalb dieser drei Jahre aus der Gruppe aus, sind rückwirkend durch Aufrollung jene steuerlichen Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit dieser Gesellschaft ergeben hätten