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 Klienten-Info Ausgabe 1/2004

1. AKTUELL: DIE ECKPUNKTE DER STEUERREFORM 2005

2. ÄNDERUNGEN IN DER PERSONALVERREHCNUNG AB 1.1.2004

3. UMSATZSTEUER: EUGH-urteil "SEELING" UND SEINE FOLGEN

4. STEUERREFORMEN: BLICK NACH DEUTSCHLAND UND IN DIE SLOWAKEI

5. DAS NEUE ÖSTERREICHISCHE EIGENKAPITALERSATZRECHT AB 1.1.2004

6. VWGH: GRUNDSATZENTSCHEIDUNG ZUR GETRÄNKESTEUER

7. AKTUELLE KURZ-NEWS

8. SOZIALVERSICHERUNGSWERTE 2004

1. Aktuell: Die Eckpunkte der Steuerreform 2005

Am 9. Jänner 2004 hat die österreichische Bundesregierung die Eckpfeiler der 2. Etappe der Steuerreform 2004/05 vorgestellt, die eine Entlastung von über € 2,5 Mrd bringen soll. Sie soll bis Juni 2004 im Parlament beschlossen werden und im Wesentlichen ab 2005 in Kraft treten. Einige Maßnahmen mit einem Volumen von etwa € 250 Mio sollen schon auf 2004 vorgezogen werden. Gemeinsam mit der bereits 2003 beschlossenen 1. Etappe soll sich eine Gesamtentlastung in Höhe von über € 3 Mrd ergeben. Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Steuerreform sind:

1.1 Einkommensteuer

Der Einkommensteuertarif soll neu gestaltet werden. Dabei sollen alle Einkommensteuerpflichtigen mit insgesamt rd 1,1 Mrd entlastet werden. Das bedeutet, dass ab 2005 bei Arbeitnehmern ohne Alleinverdienerabsetzbetrag ca 15.770 Jahresbruttoeinkommen steuerfrei (2004 sind € 14.500 steuerfrei) und bei den Selbständigen 10.000 Jahresbruttoeinkommen steuerfrei wären (2004 sind € 8.888 steuerfrei). Der allgemeine Absetzbetrag ist in den neuen Tarif bereits eingearbeitet. Die speziellen Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag € 291, Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54, Pensionistenabsetzbetrag € 400) bleiben unverändert, jedoch werden beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag Kinderzuschläge (siehe unten) eingeführt. Im Ergebnis sollen von insgesamt 5,9 Mio Steuerpflichtigen rd 2,55 Mio Steuerpflichtige ab 1.1. 2005 keine Lohn- und Einkommensteuer mehr bezahlen.

Der neue Tarif soll folgende Struktur haben:

  • Bis zu einem Einkommen von € 10.000 ist keine Einkommen- bzw Lohnsteuer zu bezahlen.

  • Bei einem Einkommen von € 25.000 beträgt die Steuer € 5.750, das sind 23%. Für Einkommen zwischen € 10.000 und € 25.000 berechnet sich die Steuer wie folgt:
    Steuer = (Einkommen — 10.000) * 5.750/15.000 oder: (Einkommen — 10.000) * 38,333%

  • Bei einem Einkommen von € 51.000 beträgt die Steuer € 17.085, das sind 33,5%. Für Einkommen zwischen € 25.000 und € 51.000 berechnet sich die Steuer wie folgt:
    Steuer = 5.750 + (Einkommen - 10.000) * 11.335/26.000 oder: 5.750 + (Einkommen — 10.000) * 43,596%

  • Für Einkommen über € 51.000 errechnet sich die Steuer aus dem Steuerbetrag für die Einkommensstufen bis € 51.000 (das sind € 5.750 + € 11.335 = € 17.085 zuzüglich 50% des Einkommens über € 51.000. Der Spitzensteuersatz von 50% ab einem Einkommen von € 51.000 bleibt daher unverändert.

Bei Lohnsteuerpflichtigen bleibt die Besteuerung des 13. und 14. Bezugs ebenfalls unverändert (somit im Regelfall 6% Steuerbelastung).

Berechnungsbeispiel für einen Arbeitnehmer:
Einkommen (laufender Bezug) 30.000 , kein Alleinverdiener

5.750 + (30.000 – 25.000) * 11.335/26.000 = 7.930
abzüglich Verkehrs- und Arbeitnehmer-
absetzbetrag (291 + 54 ) = 345
Steuer (für laufenden Bezug) 7.585

Der Vorteil des neuen Tarifs besteht in seiner Einfachheit, die sich aus einer Reduktion der bisherigen Tarifstufen und aus dem Wegfall des allgemeinen Steuerabsetzbetrages mit seiner komplizierten, progressionsverschärfenden Einschleifregelung ergibt. Durch die Tarifreform sollen alle Lohn- und Einkommensteuerzahler ab 2005 im Vergleich zu 2003 mit Beträgen zwischen rd € 160 bis rd € 700 jährlich entlastet werden.

Als weitere Maßnahmen sind geplant:

  • Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages wird von derzeit € 75 auf € 100 angehoben.

  • Es wird ein Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag wie folgt eingeführt: Für das erste Kind € 130, für das zweite Kind € 175 und für das dritte und jedes weitere Kind € 220. Laut Pressemeldungen soll der Kinderzuschlag auch als Negativsteuer ausbezahlt werden. Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich — nämlich von € 4.400 auf € 6.000 — angehoben.

  • Das Pendlerpauschale wird generell um 15% angehoben.

Der neue Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag (samt Erhöhung der Zuverdienstgrenze) sowie die Erhöhung des Pendlerpauschales soll bereits ab 2004 wirksam werden.

1.2 Maßnahmen für Kapitalgesellschaften

  • Der Körperschaftsteuertarif wird von derzeit 34% auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch Abschaffung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie der steuerfreien Übertragung stiller Reserven verbreitert. Die Kosten betragen netto € 975 Mio. Die Gesamtsteuerbelastung für vollausschüttende Kapitalgesellschaften (also einschließlich der 25%igen KESt auf die Gewinnausschüttung) sinkt dadurch von 50,5% auf 43,75%.
  • An Stelle der bestehenden Organschaftsregelung soll eine moderne, international attraktive Gruppenbesteuerung eingeführt werden. Details dazu liegen derzeit allerdings noch nicht vor.

1.3 Sonstige Maßnahmen

  • Die steuerliche Abzugsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen wird verbessert.

  • Die Schaumweinsteuer soll abgeschafft und die Biersteuer soll abgesenkt werden.

  • Für die Landwirtschaft benötigter Treibstoff (Agrardiesel) soll günstiger besteuert werden.

  • Für Steuersünder ist eine umfassende Steueramnestie für alle vor 2002 hinterzogenen Steuern geplant. Durch Bezahlung eines Betrages von 40% der hinterzogenen Steuern kann man sich anonym ein reines Steuergewissen erkaufen. Weiters soll die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen intensiviert werden (zB durch lückenlose Betriebsprüfungen).

  • Der Wildwuchs bei den Pauschalierungen soll vereinfacht werden. Geplant ist eine Gewinnpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner für die Jahre 2005 bis 2008, die sich an den Gewinnen der Jahre 2001 bis 2003 orientiert (wobei die Gewinne 2005 bis 2008 pro Jahr um 5% angehoben werden). Parallel dazu soll es auch eine Vorsteuerpauschalierung geben. Aufzeichnungen sind dann nur mehr für die Umsätze zu führen.

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2. Änderungen in der Personalverrechnung ab 1.1.2004

Alljährlich gibt es zu Jahresbeginn zahlreiche gesetzliche und verwaltungstechnische Änderungen, die in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind.

2.1 Lohnsteuer
  • Die Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages von € 887 auf € 1.264 (durch die 1. Steuerreform-Etappe) bewirkt, dass ab 2004 Jahresbruttobezüge bis € 14.500 steuerfrei sind.
  • Der Sachbezug für die Zinsenersparnis bei unverzinslichen bzw niedrig verzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 1.1.2004 mit 3,5% (bisher 4,5%) anzusetzen.
  • Die Besteuerung des 13. und 14. Bezuges bleibt unverändert. Allerdings wird die Freigrenze für die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz auf € 1.900 erhöht.
  • Die Übermittlung der Jahreslohnzettel (Formular L 16) ist nur mehr über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über die ÖSTAT (Statistik Austria) möglich.

 

2.2 Mitteilung § 109a EStG

Grundsätzlich haben Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (zB Vereine) für Leistungen von bestimmten Personen und Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses Mitteilungen ähnlich dem Lohnzettel auszustellen und bis Ende Februar des Folgejahres an das Umsatzsteuerfinanzamt über ELDA elektronisch zu übermitteln (ausgenommen Einzelhonorar bis € 450 bzw Gesamtjahreshonorar bis maximal € 900). Betroffen sind vor allem:

  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände;

  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter;

  • selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende;

  • Kolporteure und Zeitungszusteller;

  • Privatgeschäftsvermittler;

  • Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften;

  • alle sonstigen freien Dienstnehmer.

2.3 Sozialversicherung

Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge 2004 finden Sie als Tabelle im Anhang. Bei den Änderungen ist abgesehen von der alljährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlagen vor allem auf die Änderungen der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile aufgrund der Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkostensenkung für ältere Dienstnehmer (siehe unten Punkt 2.5) und die geänderten Voraussetzungen für die Altersteilzeit hinzuweisen.

2.4. Die neuen Sätze für die Kammerumlage II

      Bundesland 2003 2004
      Steiermark: 0,46 % 0,44 %
      Burgenland: 0,46 % 0,44 %
      Salzburg: 0,45 % 0,43 %
      Tirol: 0,44 % 0,44 %
      Niederösterreich: 0,44 % 0,42 %
      Wien: 0,42 % 0,40 %
      Kärnten: 0,42 % 0,42 %
      Vorarlberg: 0,39 % 0,39 %
      Oberösterreich: 0,38 % 0,38 %
      Die Befreiung ist jeweils ab dem auf die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres folgenden Monats anzuwenden: Arbeitslosen-versicherung Unfall-versicherung IESG-Zuschlag DB + DZ
      Frauen ab 56 Jahren

      befreit

      pflichtig

      pflichtig

      pflichtig

      Frauen ab Erreichung des Mindestpensionsalters befreit pflichtig befreit pflichtig
      Männer ab 58 Jahren befreit pflichtig pflichtig pflichtig
      Männer/Frauen ab 60 Jahren befeit befreit befreit befreit

2.5 Lohnnebenkosten-Senkung ab 1.1.2004 für ältere Arbeitnehmer

Ab 1.1.2004 gelten folgende Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ):

Tipp: Die Befreiung von der Unfallversicherung gilt auch für freie Dienstnehmer. Die Befreiung vom DB und DZ ist auch bei über 60-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit anzuwenden.

2.6 Kammerumlage I - Änderung der Bemessungsgrundlage ab 1.1.2004

Die von Mitgliedern der Wirtschaftskammer — nach Maßgabe der in Rechnung gestellten Vorsteuer-, Einfuhrumsatzsteuer- bzw Erwerbsteuerbeträge - zu entrichtende Kammerumlage I (KU 1) bleibt mit 3,0 ‰ unverändert, ist ab 2004 aber von einer erweiterten Bemessungsgrundlage zu berechnen. Diese umfasst die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Ausnahme: Umsatzsteuer, die bei Geschäftsveräußerung anfällt), die geschuldete EUSt sowie die Erwerbsteuer und ab 1.1.2004 zusätzlich jene Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der Umkehr der Steuerschuld ("Reverse Charge-System") anfällt (Achtung: Betrifft auch Bauleistungen). Die KU 1 entfällt, wenn der Umsatz € 150.000 nicht übersteigt.

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3. Umsatzsteuer: EuGH-Urteil "Seeling" und seine Folgen

Für alle Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von Liegenschaften, insbesondere Gebäuden, konnte nach bisheriger Rechtslage der Vorsteuerabzug nur insoweit geltend gemacht werden, als das Gebäude unternehmerisch (also für betriebliche Zwecke oder zur Vermietung) genutzt wurde. Seit dem vielbeachteten Urteil des EuGH vom 8.5.2003 (Rechtssache "Seeling") ist dies aber anders: Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil nämlich, dass die Finanzverwaltung bei Liegenschaften, insbesondere bei Gebäude investitionen, auch dann den vollen Vorsteuerabzug gewähren muss, wenn die Liegenschaft bzw das Gebäude nur in geringem Ausmaß vermietet oder für betriebliche Zwecke (zB als Arbeitszimmer) und weitaus überwiegend für Privatzwecke genutzt wird. Für den privat genutzten Gebäudeteil ist dann allerdings jährlich ein Verwendungs-Eigenverbrauch zu versteuern, der aber laut letztem Stand nur dem begünstigten 10%igen Steuersatz für die Wohnungsvermietung unterliegt. Als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch sind die anteiligen Kosten der privaten Nutzung (laufende Betriebskosten, Abschreibung, Instandhaltung uä) anzusetzen.

Bei einer steuerfreien Veräußerung der Liegenschaft vor Ablauf von 10 Jahren muss der Vorsteuerabzug innerhalb des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes anteilig an das Finanzamt zurückbezahlt werden. Nach dem letzten Stand der Diskussion gilt dies auch bei einer Beendigung der teilweisen unternehmerischen Nutzung (sogenannter "Entnahme-Eigenverbrauch"; zunächst wurde vom BMF für den Entnahme-Eigenverbrauch eine zeitlich unbefristete volle Umsatzsteuerpflicht vom Verkehrswert angenommen). Um den zu befürchtenden Umsatzsteuerausfall aus der neuen Rechtslage einzudämmen, hat die Finanzverwaltung verschiedene Maßnahmen überlegt, und zwar — neben der bereits erwähnten, zeitlich unbefristeten vollen Umsatzsteuerpflicht des Entnahme-Eigenverbrauchs mit dem Normalsteuersatz von 20% und der Besteuerung des Verwendungs-Eigenverbrauchs für die private Nutzung ebenfalls mit 20% — auch eine Verlängerung des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes auf 20 Jahre. Nach langem Hin und Her wurden die diesbezüglich für Dezember 2003 geplanten Gesetzesänderungen allerdings im letzten Augenblick wieder zurückgezogen.

Somit verbleibt derzeit (Stand Jänner 2004) die Situation, dass bei Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von Liegenschaften, insbesondere von Gebäuden, durch den vollen Vorsteuerabzug trotz einer weitaus überwiegenden Privatnutzung ein erheblicher steuerlicher Vorteil erzielt werden kann. Wird die (geringe) unternehmerische Nutzung nach Ablauf des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes beendet, ist nach derzeitiger Rechtslage bzw Interpretation des BMF der dann noch verbleibende Steuervorteil (= Differenz aus dem vollen Vorsteuerabzug abzüglich der zu zahlenden 10%igen Umsatzsteuer für die Privatnutzung) endgültig! Realistischerweise muss man allerdings damit rechnen, dass die Finanzverwaltung weiterhin Wege suchen wird, um den drohenden Steuerausfall so weit als möglich einzuschränken.

Wenn Sie die Neuerrichtung eines privat genutzten Gebäudes planen, sollten Sie auch eine (wenn auch nur geringe) unternehmerische Nutzung (zB Arbeitszimmer, Vermietung eines Studentenzimmers) einplanen, um sich damit die Chance auf den vollen Vorsteuerabzug zu sichern.

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  • 4. Steuerreformen: Blick nach Deutschland und in die Slowakei
  • 4.1 Überblick über die Steueränderungen in Deutschland ab 1.1.2004

    Ende 2003 hat der deutsche Bundestag in letzter Minute eine Reihe von bereits ab 1.1.2004 wirksamen Steueränderungen verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

    • Tarifreform: Der Eingangssteuersatz wurde von 19,9% auf 16% (ab 2005: 15%), der Spitzensteuersatz von 48,5% auf 45% (ab 2005: 42%) abgesenkt und der Grundfreibetrag auf € 7.664 erhöht. Damit beträgt die Steuerbelastung 2004 (bei Berücksichtigung des noch immer geltenden Solidaritätszuschlags) bei einem steuerpflichtigen Einkommen von € 50.000 durchschnittlich rd 28,8 % (Lohnsteuerpflichtige rd 26,15 %) und bei € 100.000 rd 38,15 % (Lohnsteuerpflichtige rd 36,75 %). In Österreich liegt die Durchschnittssteuerbelastung 2004 demgegenüber bei einem Einkommen von € 50.000 bei rd 33,65 % (Lohnsteuerpflichtige rd 27,9 %) und bei € 100.000 bei rd 41,75 % (Lohnsteuerpflichtige rd 35,1 %)! Da die österreichische Steuerreform 2005 für Jahreseinkommen über € 51.000 nur eine Entlastung von ca € 165 bringt, ist der deutsche Einkommensteuertarif auch ab 2005 noch günstiger!

    • Einschränkung des Verlustvortrags: Verlustvorträge können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000 uneingeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % der Einkünfte verrechnet werden (gilt bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer).

    • Einschränkung bei Betriebsausgaben: Die teilweise schon bestehenden Einschränkungen bei verschiedenen Betriebsausgaben wurden verschärft (zB: Aufwendungen für Geschäftsessen können künftig nur mehr mit 70 % statt bisher mit 80 % steuerlich abgesetzt werden; die bisher nur für Ausländer geltenden Einschränkungen beim Zinsenabzug für Gesellschafterdarlehen wurden ab 2004 auf Darlehen deutscher Gesellschafter ausgeweitet).

    • Betriebsveräußerungen: Der ermäßigte Steuersatz beträgt künftig nicht mehr die Hälfte, sondern 56% des durchschnittlichen Steuersatzes. Die Freibeträge wurden ebenfalls gekürzt.

    • Arbeitnehmer: Die Entfernungspauschale und der Werbungskostenpauschbetrag wurden gesenkt. Die Steuerfreiheit für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel wurde gestrichen.

    • Kapitalanleger: Der Sparerfreibetrag (nach Abzug der Werbungskosten) wurde von € 1.550 (bzw bei Zusammenveranlagung € 3.100) auf € 1.370 (bzw € 2.740) gekürzt. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne von wesentlichen Beteiligungen wurde von bisher € 10.300 auf € 9.060 gesenkt.

    • Steueramnestie: Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe für alle nicht versteuerten Einkünfte 1993 bis 2002 in Höhe von 25 % (für 2004) bzw 35 % (bis März 2005) kann die "Brücke zur Steuerehrlichkeit" beschritten werden.

    4.2 Die Steuersituation ab 2004 in der Slowakei

    Die Slowakei hat sich in den letzten Monaten durch ihre Steuerreformmaßnahmen den Ruf einer "Steueroase" erworben. Machen Sie sich selbst ein Bild, ob die Slowakei für Sie steuerlich interessant sein könnte:

    • Die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird nach einem einheitlichen Tarif mit einem Satz von 19% erhoben, allerdings von einer etwas verbreiterten Bemessungsgrundlage: Nicht abzugsfähig ist zB die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, von Verlusten aus der Veräußerung von Anlagen sowie von Repräsentationsspesen und bestimmten PKW-Aufwendungen. Überdies können Verluste nur 5 Jahre vorgetragen werden.

    • Im Privatvermögen sind Zinsen im Normalfall steuerpflichtig. Dividenden werden nicht besteuert (keine Kapitalertragsteuer). Bei Ausschüttung einer mit 19% besteuerten Kapitalgesellschaft fällt daher keine zusätzliche Steuer an.

    • Es gibt keine Gewerbesteuer und keine Vermögenssteuer.

    • Die Umsatzsteuer beträgt einheitlich 19%.

    • Von den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen von 48,6 % entfallen 35,2 % auf den Dienstgeber und 13,4 % auf den Dienstnehmer. Selbständig Erwerbstätige zahlen im Normalfall 49,1 %. Es gibt je nach Versicherungsart aber unterschiedliche Höchstbeträge.

    Nach mehreren Anläufen gilt ab 1.1.2004 das neue Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG). Damit wird erstmals gesetzlich geregelt, unter welchen Bedingungen Darlehen udgl, die von Gesellschaftern an ihre Kapitalgesellschaft in der Krise gewährt werden, als Eigenkapital zu behandeln sind.

    • Der Kredit eines Gesellschafters ist dann eigenkapitalersetzend, wenn sich die Gesellschaft im Stadium der "Krise" (bisher "Kreditunwürdigkeit") befindet. Eine Krise liegt vor, wenn entweder Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG besteht.
    • Eine Kreditgewährung kann grundsätzlich in Form von Geld (zB Darlehen, Stundung), Gebrauchsüberlassung (Stundung des Entgelts für Dienstleistung) und durch Sicherstellung (Pfand, Bürgschaft, Sicherungszession) erfolgen. Neu ist gegenüber der bisherigen Rechtslage, dass das Stehenlassen oder die Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredits und sogenannte Überbrückungskredite (kurzfristige Kredite bis zu 60 Tagen und Warenkredite bis zu sechs Monaten) nicht mehr als Eigenkapitalersatz gelten.
    • Grundsätzlich ist das EKEG auf AG, GmbH, Genossenschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (zB GmbH & Co KG, atypisch stille Gesellschaften) anzuwenden. Ausgenommen sind daher Vereine.
    • Während bisher keine Mindestbeteiligung an der Gesellschaft vorgesehen war, kann nunmehr Eigenkapitalersatz nur dann vorliegen, wenn der kreditgewährende Gesellschafter mit mindestens 25% oder kontrollierend beteiligt ist (zB wenn ein Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte oder ein Sonderrecht der Geschäftsführung besitzt). Ausgenommen sind Gesellschafter, die erst in der Krise zur Sanierung des Unternehmens beitreten.
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    5 Das neue österreichische Eigenkapitalersatzrecht ab 1.1.2004

    Nach mehreren Anläufen gilt ab 1.1.2004 das neue Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG). Damit wird erstmals gesetzlich geregelt, unter welchen Bedingungen Darlehen udgl, die von Gesellschaftern an ihre Kapitalgesellschaft in der Krise gewährt werden, als Eigenkapital zu behandeln sind.

    • Der Kredit eines Gesellschafters ist dann eigenkapitalersetzend, wenn sich die Gesellschaft im Stadium der "Krise" (bisher "Kreditunwürdigkeit") befindet. Eine Krise liegt vor, wenn entweder Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG besteht.
    • Eine Kreditgewährung kann grundsätzlich in Form von Geld (zB Darlehen, Stundung), Gebrauchsüberlassung (Stundung des Entgelts für Dienstleistung) und durch Sicherstellung (Pfand, Bürgschaft, Sicherungszession) erfolgen. Neu ist gegenüber der bisherigen Rechtslage, dass das Stehenlassen oder die Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredits und sogenannte Überbrückungskredite (kurzfristige Kredite bis zu 60 Tagen und Warenkredite bis zu sechs Monaten) nicht mehr als Eigenkapitalersatz gelten.
    • Grundsätzlich ist das EKEG auf AG, GmbH, Genossenschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (zB GmbH & Co KG, atypisch stille Gesellschaften) anzuwenden. Ausgenommen sind daher Vereine.
    • Während bisher keine Mindestbeteiligung an der Gesellschaft vorgesehen war, kann nunmehr Eigenkapitalersatz nur dann vorliegen, wenn der kreditgewährende Gesellschafter mit mindestens 25% oder kontrollierend beteiligt ist (zB wenn ein Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte oder ein Sonderrecht der Geschäftsführung besitzt). Ausgenommen sind Gesellschafter, die erst in der Krise zur Sanierung des Unternehmens beitreten.

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    6. VwGH: Grundsatzentscheidung zur Getränkesteuer

    Der VwGH hat jüngst in dem nunmehr bereits mehr als sechs Jahre währenden Tauziehen um die Rückzahlung der Getränkesteuer einen jener Fälle entschieden, die beim EuGH zuletzt anhängig waren. Ziemlich überraschend hat er die maßgeblichen Bereicherungsverbote der Landesabgabenordnungen nicht beanstandet, sodass den Gemeinden bzw Ländern eine "Nachbesserung" derselben erspart bleibt. Es ist daher in allen anhängigen Verfahren nur mehr die Bereicherungsproblematik zu klären. Kann eine Gemeinde nachweisen, dass ein Unternehmer die Getränkesteuer an seine Kunden überwälzt hat, muss sie die EU-widrig eingehobene Getränkesteuer nicht zurückzahlen. Kann der Unternehmer allerdings seinerseits nachweisen, dass ihm durch die Getränkesteuer ein wirtschaftlicher Schaden (zB infolge eines Umsatzrückganges) entstanden ist, liegt trotz einer Überwälzung der Getränkesteuer an die Kunden keine Bereicherung vor und die Getränkesteuer muss von der Gemeinde (teilweise) rückerstattet werden. Für die Fortsetzung der anhängigen Verfahren hat der VwGH folgende Grundsätze vorgegeben:

    Aus einer (beworbenen) Preisreduktionen nach dem 9.3.2000 (Tag des EuGH-Urteils zur EU-Widrigkeit der Getränkesteuer) kann nicht zwingend auf die Abwälzung der bis dahin vom Unternehmer zu zahlenden Getränkesteuer geschlossen werden.

    • Makroökonomische Analysen über die Wahrscheinlichkeit von Überwälzungen dürfen als Beweismittel herangezogen werden.

    • Wesentliche Beweismittel werden die Kalkulationsunterlagen des Abgabepflichtigen sein (sofern es derartige gibt).

    • Aus branchenspezifischen Analysen soll auf das Verbraucherverhalten bei Preissenkungen und die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens geschlossen werden.

    • Als letzte Möglichkeit kann der Umfang der Überwälzung auch durch Schätzung ermittelt werden.

    Es ist zu befürchten, dass die Nachweisführung über die Überwälzungsfrage für beide Seiten (Gemeinden und Unternehmen) ziemlich verwaltungsaufwendig und damit kostspielig sein wird. Wahrscheinlich wird ein Kompromiss mit den Abgabebehörden die vernünftigste Lösung sein.

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    7. Aktuelle Kurz-News

    Auf Grund des Kundmachungsreformgesetzes 2004 werden die im österreichischen Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Kundmachungen, Verordnungen, Staatsverträge uä) ab 1.1.2004 rechtlich verbindlich ausschließlich im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes ("RIS", www.ris.bka.gv.at) im Internet kundgemacht.

    Mietrechtsgesetz (MRG) - verfassungswidrige Kürzung der Mietzinsreserve um 40 %: Der VfGH hat jüngst eine Bestimmung des MRG als verfassungswidrig aufgehoben, wonach Vermieter im Rahmen eines Mietzinsanhebungsverfahrens von den Mietzinsreserven der letzten 10 Jahre pauschal 40 % als Ausgleich für geleistete Einkommensteuern abziehen dürfen.

    • Die SV-Verzugszinsen betragen ab 1.1.2004 6,57 %.

    • Für die Lieferung von bestimmten Kraftfahrzeugen sowie die Vermietung von Grundstücken an Botschaften, Konsulate, internationale Organisationen und Diplomaten in Österreich gibt es ab 1.1.2004 eine (echte) Umsatzsteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass dem liefernden bzw vermietenden Unternehmer eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. Bisher mussten sich diese Institutionen die Umsatzsteuer im Vergütungswege zurückholen.

    • Nach der mit 1.1.2004 in Kraft tretenden "Zweitwohnsitz-Verordnung" führt ein inländischer Wohnsitz nicht mehr zur unbeschränkten Steuerpflicht bei der Einkommensteuer, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Jahre außerhalb Österreichs liegt, die inländische(n) Wohnung(en) nicht mehr als an 70 Tagen im Jahr benutzt werden und über die Nutzung ein Verzeichnis geführt wird. Bei Benützung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partners ist die VO nicht anwendbar.

    • Buchnachweis bei Exporten: Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des VfGH darf die Umsatzsteuerfreiheit für eine Exportlieferung wegen eines fehlenden Buchnachweises nicht verweigert werden, wenn sonst alle Nachweise für den Export ins Ausland gegeben sind.

    • Eine Rechnung kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der Empfänger zustimmt. In einer dazu ergangenen Verordnung werden Anforderungen definiert, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronisch übermittelten Rechnung gewährleisten sollen.

    • Mit 1.1. 2004 tritt eine Neuorganisation der Finanzämter in Kraft, durch welche die bestehenden 80 Finanzämter zu 43 Wirtschaftsraum-Finanzämtern zusammengefasst werden. Die 80 Standorte bleiben aber (vorerst?) erhalten. Die Zusammenfassung zu größeren Organisationseinheiten ist Teil von Reformmaßnahmen, die sukzessive alle Bereiche umfassen und ab 2006 ihre volle Ergebniswirksamkeit (€ 250 Mio jährlich an Einsparungen bzw. Mehrergebnissen) erreichen werden:

    • Mautpflicht anstelle der Straßenbenützungsabgabe ab 1.1.2004: Seit dem 1.1.2004 müssen LKWs anstelle der Straßenbenützungsabgabe eine fahrleistungsabhängige Maut entrichten (detaillierte Informationen unter www.go-maut.at). Deswegen gelten ab dem 1.1.2004 auch bei der Kraftfahrzeugsteuer niedrigere Steuersätze.

     

    Kfz-Steuer

    ab

    1.1. 2004 bis 31.12.2003   Maut /km ab 1.1.2004
    höchst zulässiges Gesamtgewicht

    in to

    € / to

    Fixbetrag

    € / to bzw Fixbetrag

      Km-abhängige Maut für alle Kfz > 3,5 to auf Autobahnen und Schnellstraßen

    € / km

    > 3,5 bis 12 € 5,09 min € 43,60 € 8,5 bzw € 73 Fahrzeuge mit

    2 Achsen

    € 0,13
    12 bis 18 € 5,45 ? - € 8   Fahrzeuge mit

    3 Achsen

    € 0,182
    > 18 € 6,17 max € 246,80 € 8,5 bzw € 34 Fahrzeuge mit

    4 und mehr Achsen

    € 0,273
    Anhänger max € 197,44 € 272      

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    8. Sozialversicherungswerte 2004

    Echte und freie Dienstnehmer (ASVG):

    Höchstbeitragsgrundlage in€ jährlich monatlich täglich
           
    laufende Bezüge
    ---
    3.450,00
    115,00
    Sonderzahlungen
    6.900,00
    ---
    ---
    Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

    ---

    4.025,00

    ---

    Geringfügigkeitsgrenze
    ---
    316,19
    24,28
    Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
    Arbeiter      
    Unfallversicherung
    1,40 %
    1,40 %
    ---
    Krankenversicherung
    7,40 %
    3,50 %
    3,90 %
    Pensionsversicherung
    22,80 %
    12,55 %
    10,25 %
    Abfertigung neu (ohne Höchstbeitragsgrundlage
    1,53 %
    1,53 %
    ---
    Sonstige (AV, KU, WF, IE)
    8,20 %
    4,20 %
    4,00 %
    Gesamt
    41,33 %
    23,18 %
    18,15 %
           
    Angestellte      
    Unfallversicherung
    1,40 %
    1,40 %
     
    Krankenversicherung
    7,40 %
    3,70 %
    3,70 %
    Pensionsversicherung
    22,80 %
    12,55 %
    10,25 %
    Abfertigung neu (ohne Höchstbeitragsgrundlage
    1,53 %
    1,53 %
    ---
    Sonstige (AV, KU, WF, IE)
    8,20 %
    4,20 %
    4,00 %
    Gesamt
    41,33 %
    23,38 %
    17,95 %
           
    Freie Dienstnehmer      
    Unfallversicherung
    1,40 %
    1,40 %
     
    Krankenversicherung
    7,00 %
    3,45 %
    3,55 %
    Pensionsversicherung
    22,80 %
    12,55 %
    10,25 %
    gesamt
    31,20 %
    17,40 %
    13,80 %
    Geringfügig Beschäftigte   bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügig-keitsgrenze*) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen
    Arbeiter  
    17,80 %
    14,70 %
    Angestellte  
    17,80 %
    14,15 %
    Abfertigung neu (Arbeiter/ Angestellte)  
    1,53 %
    ---
    Freie Dienstnehmer  
    17,80 %
    14,20 %
    Selbstversicherung (Opting In)  
    ---
    monatlich 44,61€

    *) UV 1,4 % + pauschale Dienstgeberabgabe 16,4%

    daher Höchstbeiträge (ohne Abfertigung neu) in€ monatlich jährlich inkl.

    Sonderzahlungen

    Arbeiter
    1.373,10
    19.119,90
    Angestellter
    1.373,10
    19.119,90
    Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)
    1.255,80
    15.069,60