Klienten-Info Ausgabe 1/2003

INHALT:


1 WAS IST NEU AB 1.1.2003?

2 DAS FINANZAMT GEHT "ONLINE"

3 NEUES VON DER AUTOFRONT

4 HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

5 SPLITTER

RECHNUNGSMERKMALE

TABELLE DER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE 2003 BEILAGE


1 Was ist neu ab 1.1.2003?

1.1 Lehrlingsausbildungsprämie

Schon ab 2002 gibt es pro Lehrling und pro Jahr eine Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von € 1.000.

1.2 Investitionszuwachsprämie

Für den Investitionszuwachs 2003 (das ist jener Betrag, um den die Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003 den Durchschnitt dieser Investitionen der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre übersteigen) erhält jeder Unternehmer vom Finanzamt auf Antrag eine 10%ige Investitionszuwachsprämie gutgeschrieben. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind Gebäude sowie PKWs und Kombis.

1.3 Forschungsfreibetrag u. Forschungsprämie

Der neue Forschungsfreibetrag II wird ab 2003 von 10% auf 15% und die alternativ mögliche Forschungsprämie von 3% auf 5 % angehoben.

1.4 Verstärkte Förderung der Aus- und Fortbildung

Neben dem bestehenden Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können Unternehmer ab 2003 auch für Aufwendungen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen einen Bildungsfreibetrag von maximal 20% der Bil-dungsaufwendungen gewinnmindernd geltend machen (allerdings gilt für die begünstigten Bildungsaufwendungen eine pauschale Höchstgrenze von € 2.000 pro Kalendertag).

1.5 Umschulungskosten

Dienstnehmer und Unternehmer können ab 2003 – neben den Ausbildungskosten im ausgeübten oder in einem verwandten Beruf – auch die Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen für einen neuen Beruf steuerlich absetzen.
Der Begriff "Umschulung" setzt dabei voraus, dass bereits ein Beruf ausgeübt wird.

1.6 Neuerungen bei der Abfertigungsvor-sorge

Mit 1.1.2003 tritt das neue Abfertigungsrecht in Kraft. Es gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 neu beginnen. Für diese Dienstnehmer muss – nach dem ersten beitragsfreien Monat – ein Beitrag von 1,53% der monatlichen Lohn- und Gehaltssumme (Entgelt im Sinne des ASVG) via Gebietskrankenkasse an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) einbezahlt werden.

Im Jahr 2003 können auch erstmals Altansprüche an eine MV-Kasse übertragen werden. Wenn der dafür an die MV-Kasse einbezahlte Übertragungsbetrag (der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuhandeln ist) die steuerwirksam gebildete Abfertigungsrückstellung übersteigt, kann der Mehrbetrag nur verteilt auf fünf Jahre als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wird für die im Unternehmen verbleibenden Alt-Abfertigungsansprüche die Abfertigungsrückstellung fortgeführt, so darf sie für Mitarbeiter unter 50 Jahren ab 2003 nur mehr mit 45 % (2002 47,5%) gebildet werden. Die Wertpapierdeckung sinkt ab 2003 auf 40 % des Rückstellungsbetrages 2002. Wird die Abfertigungsrückstellung per Ende 2002 steuerfrei aufgelöst, kann die Wertpapierdeckung bereits ab Beginn des Jahres 2003 zur Gänze aufgelöst werden.

1.7 Neuerungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsverrechnung

Ab dem Jahr 2003 werden Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer von einem einzigen Prüfer gemeinsam geprüft.

Der ab dem 1.1.2003 gültige neue Lohnzettel umfasst auch alle Daten des Beitragsgrundlagennachweises für die Gebietskrankenkassen.
Neu ist, dass der Lohnzettel nunmehr nach Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt oder an den Krankenversicherungsträger übermittelt werden muss.

Die begünstigte 6%ige Besteuerung für freiwillige Abfer-tigungen gilt nur noch für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2003 begonnen haben. Dafür unterliegen Vergleichssummen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, bis zu einem Betrag von € 7.500 nur dem festen Steuersatz von 6 %.

Ab dem Jahr 2003 gilt für Verbesserungs-vorschläge und Diensterfindungen ein um 15% höheres Jahressechstel.

Seit 1.10.2002 erhalten Klein- und Mittelbetriebe (Dienstgeber, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen) von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie echten Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigte) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 42 Kalendertage und kann bis zu zwei Jahren nach Ende der Entgeltfortzahlung beantragt werden (Formular http://www.auva.sozvers.at).

1.8 Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Ab dem 1.1.2003 muss eine "vorsteuerabzugsgerechte" Rechnung folgende zusätzliche Merkmale enthalten:
Ausstellungsdatum,
fortlaufende Nummer,
UID-Nummer,
Steuersatz und Hinweis auf Steuerbefreiung.
Die zusätzlichen Rechnungsmerkmale gelten nicht für Kleinbetragsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag bis €150.
Als Arbeitsbehelf für die tägliche Praxis finden Sie im Anhang eine Checkliste mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen.

Ab dem 1.1.2003 müssen alle Unternehmer mit einem Vorjahresum-satz von €100.000 wieder monatlich Umsatzsteuervoranmeldun-gen (UVA) beim Finanzamt einreichen.
Ärzte und andere Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, sind davon aber ausgenom-men, sofern sich weder eine Vorauszahlung (zB durch steuerpflichtige Umsätze aus Vorträgen) noch ein Überschuss ergibt.
Die UVA muss aufgrund einer Gesetzesänderung im Jänner 2003 grundsätzlich in elektronischer Form abgegeben werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind (siehe auch den folgenden Punkt).

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2 Das Finanzamt geht "online"

Was bisher nur Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Rechtsanwälten vorbehalten war, steht ab sofort per Internet allen Bürgern offen: Der elektronische Zugang zur Finanzverwaltung über "FINANZOnline". Voraussetzung für den ersten Einstieg ist eine entsprechende Anmeldung. Privatpersonen können sich ab 20.1.2003 direkt elektronisch anmelden http://www.bmf.gv.at/egov/fonline/_start.htm (Sie erhalten als Zugangskennungen eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) per Post mit Rückscheinbrief (RSa).
Unternehmen (Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften) können sich ebenfalls ab 20.1.2003 bei jedem Finanz-amt anmelden. Der Einzelunternehmer oder der gesellschaftsrechtliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) muss zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antragsformular einen Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis (zB Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Statuten) sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen.

Mittels der persönlichen Zugangskennungen kann dann Einsicht in das eigene Steuerkonto genommen oder ein Rückzahlungsantrag für ein Steuerguthaben gestellt werden.
Ab Mitte Februar 2003 kann auch die Arbeit-nehmerveranlagung 2002 (Formular L 1) elektronisch an das Finanzamt übermittelt wer-den. Der Bescheid dazu wird auf Wunsch ebenfalls elektronisch zugestellt. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer UID-Nummer per Internet bestätigen zu lassen. Ab Mitte Februar 2003 kann auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch via FINANZOnline an das Finanzamt übermittelt werden.

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3 Neues von der Autofront

Wie bereits berichtet wird allgemein erwartet, dass der Europäische Gerichtshof in den nächsten Monaten die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung, die das Leasing von PKWs im Ausland durch Unternehmer im Falle eines ausländischen Vorsteuerabzugs unattraktiv machen soll, als EU-widrig aufhebt.

Um die dadurch auftretende Steuerlücke zumindest für die Zukunft zu schließen, hat das BMF Konsul-tationen mit dem EU-Mehrwertsteuerausschuss aufgenommen. Dieser hat nunmehr eine bis Ende 2005 befristete Ausnahmeregelung aus konjunkturellen Gründen genehmigt. Damit kann die Eigenverbrauchsbesteuerung auch bei einem für Österreich negativen Urteil des EuGH bis Ende 2005 aufrecht erhalten werden.
Für die Zeit danach wird eine Änderung der EG-Richtlinie angestrebt, die beim KFZ-Leasing generell eine Besteuerung am Verbrauchsort (bei Nutzung im Inland daher in Österreich) vorsieht.
Übrigens ist die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich seit August 2002 bis zu einem Monat zulässig.

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4 Höchstgerichtliche Entscheidungen

4.1 Verfassungswidrige Rentenbesteuerung

Die für die Rentenbesteuerung maßgebenden Barwertfaktoren des § 16 Bewertungsgesetz sind nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes überholt und entsprechen nicht mehr der aktuellen Lebenserwartung.
Sie sind verfassungswidrig, weil es durch die Nichtberücksichtigung der zunehmenden Lebenserwartung bei Rentenver-einbarungen zu einer Steuerpflicht von reinen Vermögensum-schichtungen kommt. Die Aufhebung erfolgte mit Wirkung 31.12.2003; die bisherigen Faktoren sind daher bei der Steuerveranlagung 2003 noch anzuwenden.

4.2. Anhebung des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht verfassungswidrig

Die 2000 eingeführte Anhebung des Pensionsalters für vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf einheitlich 57 Jahre wurde vom VfGH als verfassungskonform bestätigt.

4.3. Verfassungswidrigkeit der Unfallrentenbesteuerung

Der VfGH hat die 2001 eingeführte Unfall-Rentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig aufgehoben, da sie ohne Übergangsbestimmung eingeführt wurde. Im Jahr 2003 dürfen die Unfallrenten aber besteuert werden, erst ab 2004 muss eine gesetzliche Neuregelung erfolgen.

Die Rückzahlung der in den Jahren 2001 und 2002 für die Unfallrenten einbehaltenen Lohnsteuer kann im Rahmen einer Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Sollte die Erklärung für das Jahr 2001 bereits eingereicht oder veranlagt sein oder kein Antrag gestellt werden, wird eine au-tomatische Rückzahlung von Amts wegen erfolgen. Achtung: Eine rückerstattungsfähige Mehrbelastung an Lohnsteuer liegt aber nur insoweit vor, als keine Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung geleistet wurden.

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5 Splitter

Steueränderungen zum Jahresanfang:
Prolongation der steuerfreien Sparbuchschenkung und Änderungen bei der neuen Zukunftsvorsorge

Die nach derzeitiger Rechtslage bereits ausgelaufene Schenkungssteuerbefreiung für Sparbuchschenkungen wird durch eine Gesetzes-änderung, die Ende Jänner im Parlament beschlossen werden soll, bis Ende 2003 verlängert.
Achtung: Bei Schenkungen zwischen entfernt Verwandten und Nichtverwandten (Steuerklasse V) sind Sparbuchschenkungen ab 1.1.2003 nur mehr bis € 100.000 steuerfrei.

Weiters sollen bei dieser Gelegenheit Verbesserungen bei der im Jahr 2002 eingeführten neuen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge beschlossen werden (zB Verminderung des Aktienanteils von 60% auf 40%).

Bausparprämie 4%

Die Bausparprämie beträgt für das Jahr 2003 4,0% der prämienbegünstigt geleisteten Bausparbeiträge (maximal € 1.000).

Wichtige Zinssätze

Seit 11.12.2002 kommen folgende steuerlich maßgebliche Zinssätze zur Verrechnung: Anspruchszinsen: 4,2% (bisher 4,75%); Stun-dungszinsen: 6,2% (bisher 6,75%); Aussetzungszinsen: 3,2% (bisher 3,75%).

Verordnung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen

Diese neue Verordnung regelt, dass bestimmte ausländische Einkünfte von der österreichischen Besteuerung automatisch ausgenommen werden, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, und wenn sie im Ausland einer Durchschnittssteuerbelastung von über 15 % unterliegen. Ist die ausländische Steuer niedriger, besteht Steuerpflicht in Österreich und die ausländische Steuer wird nur auf die österreichische Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Weiters sind noch Anrechnungsmöglichkeiten für von DBAs nicht erfasste lokale Steuern vorgesehen.

Rettung des Bankgeheimnisses durch KESt für Ausländer:

Die EU-Finanzminister haben sich beim ECOFIN am 21.1.2003 auf eine EU-weite Lösung der Zinsenbesteuerung bei Ausländern geeinigt.

Ab 2004 soll ein automatischer Informationsaustausch über die Zinserträge ausländischer Sparer eingeführt werden. Ausgenommen sind Österreich, Belgien und Luxemburg. In diesen Ländern soll 2004 – 2006 eine 15%-ige Quellensteuer auf Zinserträge von Steuerausländern einbehalten werden.

Zwischen 2007 und 2010 soll der Steuersatz 20% betragen, ab 2010 sollen dann 35% einbehalten werden.

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Rechnungsmerkmale
(ab 1.1.2003 für Rechnungen ab € 150 )

ACHTUNG: Die nachfolgenden Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug .


1
NAME UND ANSCHRIFT DES LIEFERANTEN Name und Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers.
2
NEU: UID-NUMMER DES LIEFERANTEN Die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) lautet zB: ATU 12345678. Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuer-abzugs vorliegen. Wird eine fehlende UID innerhalb eines Monats ergänzt, so führt dies zur rückwirkenden Anerkennung als vorsteuergerechte Rechnung. Wird sie erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen.
Wichtig: Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen.
3
NAME UND ANSCHRIFT DES KUNDEN Name und Adresse des Abnehmers oder Leistungsempfängers (=Kunden). Es genügt jede Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht.
4
MENGE UND HADELSÜBLICHE BEZEICHNUNG BZW ART UND UMFANG Angabe von Menge und genauer Bezeichnung der gelieferten Wirtschaftsgüter (Artikelnummer soweit vorhanden) bzw Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung. Sammelbegriffe sind nicht ausreichend. Der Verweis auf nähere Angaben in weiteren Belegen (zB Lieferschein) ist möglich.
5
LIEFERDATUM Tag der Lieferung bzw sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
6
ENTGELT Nettobetrag des Entgelts für die angeführte Lieferung bzw sonstige Leistung. Praxistipp: Die Währung sollte ebenfalls angeführt werden
7
NEU: STEUERSATZ
oder HINWEIS AUF STEUERBEFREIUNG
Angabe des Steuersatzes bzw der Steuersätze oder Hinweis auf eine eventuell in Anspruch genommene Steuerbefreiung. Eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, in der die Steuerbefreiung geregelt ist, ist nicht erforderlich.
8
UMSATZSTEUERBETRAG Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag.
Bei Abrechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Sätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
9
NEU: AUSSTELLUNGSDATUM Das Ausstellungsdatum der Rechnung sollte spätestens im Folgemonat der Lieferung/Leistung liegen. Tipp: Bei Bargeschäften reicht "Lieferdatum = Rechnungsdatum".
10
NEU: FORTLAUFENDE RECHNUNGSNUMMER Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Auch Buchstaben sind zulässig. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim Empfänger der Gutschrift. In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig (zB Filialen, Betriebsstätten, Bestandobjekte, Registrierkassen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein. Es können auch verschiedene Vertriebssysteme, Waren-gruppen oder Leistungsprozesse (zB Safe oder Depotleistungen bei Kreditinstituten) als eigene Rechnungskreise angesehen werden.
Hinweis: Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen.

Diese Bestimmungen gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften, nicht jedoch für Kleinbetragsrech-nungen (bis 150), Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr.
Laut BMF-Erlass führt ein Verstoß gegen die neuen Rechnungsmerkmale bei Rechnungen bis zu einem Entgelt von 300 im Jahr 2003 noch zu keinem Verlust des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger.


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Tabelle der Sozialversicherungsbeiträge 2003

Echte und freie Dienstnehmer (ASVG):


Höchstbeitragsgrundlagen und Geringfügigkeitsgrenzen

jährlich
monatlich
täglich
Höchstbeitragsgrundlagen
laufende Bezüge
------
3.360,00
112,00 €
Sonderzahlungen
6.720,00 €
------
------
Geringfügigkeitsgrenze
309,38 €
23,76 €

Beitragssätze

gesamt
Dienstgeber-Anteil
Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Sonstige

1,40 %
7,60 %
22,80 %
8,20 %

1,40 %
3,65 %
12,55 %
4,20 %

--------
3,95 %
10,25 %
4,00 %
Gesamt
Abfertigung neu (ohne
Höchstbeitragsgrundlage)
40,00 %
1,53 %
21,80 %
1,53 %
18,20 %
--- %
Angestellte
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung
Sonstige

1,40 %
6,90 %
22,80 %
8,20 %

1,40 %
3,50 %
12,55 %
4,20 %

--------
3,40 %
10,25 %
4,00 %
Gesamt
Abfertigung neu (ohne
Höchstbeitragsgrundlage)
39,30 %
1,53 %
21,65 %
1,53 %
17,65 %
--- %
Freie Dienstnehmer
Unfallversicherung
Krankenversicherung
Pensionsversicherung

1,40 %
6,50 %
22,80 %

1,40 %
3,25 %
12,55 %

--------
3,25 %
10,25 %
gesamt
30,70 %
17,20 %
13,50 %
Gerinfügig Beschäftigte
Arbeiter
Angestellte
Freie Dienstnehmer
Selbstversicherte (Opting In)
bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze*



19,33 %
19,33 %
17,80 %

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen



14,23 %
13,65 %
14,20 %
monatl. 43,65 €

*) UV 1,4% + Abfertigung neu 1,53% + pauschaler Dienstgeberbeitrag (bis 31.3.2003) 16,4%


Höchstbeiträge (DG- und DN-Anteile) in Absolutbeträgen (ohne Abfertigung neu):

monatlich
jährlich inkl. Sonderzahlungen
Arbeiter
Angestellter
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)
1.344,00 €
1.320,48 €
1.203,44 €
18.715,20 €
18,385,92 €
14.441,28 €

Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG):

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen

endgültige Mindest-BGL/
Versicherungsgrenzen
vorläufige und endgültige
Höchst-BGL
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger (im 1. bis 3. Jahr)
ab dem 4. Jahr – in der KV
ab dem 4. Jahr – in der PV

Sonstige Selbständige
mit
anderen Einkünften
ohne anderen Einkünften


537,78 €
551,7 €
1.072,82 €


309,38 €
537,78 €

6.453,36 €
6.621,12 €
12.873,84 €


3.712,56 €
6.453,36 €

3.920,00 €
3.920,00 €
3.920,00 €


3.920,00 €
3.920,00 €

47.040,00 €
47.040,00 €
47.040,00 €


47.040,00 €
47.040,00 €

Berechnung der vorläufigen monatlichen Mindest-beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2003):
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2000
+ geltend gemachte Investitionsfreibeträge 2000
+ in 2000 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,071 (Inflationsbereinigung) x 1,093 (Zuschlag)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2000



Vorläufige Mindestbeitragsgrundlage

in der KV
in der PV
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger (im 1. bis 2. Jahr)
Neuzugänger im 3. Jahr
ab dem 4. Jahr

537,78 €
587,79 €
603,07 €

6.453,36 €
7.053,48 €
7.236,84 €

587,79 €
587,79 €
1.172,50 €

7.053,48 €
7.053,48 €
14.071,08 €

Sonstige Selbständige
mit
anderen Einkünften
ohne anderen Einkünften


338,15 €
587,79 €

4.057,80 €
7.053,48 €

338,15 €
587,79 €

4.057,80 €
7.053,48 €

Gewerbetreibende
FSVG
Sonstige Selbständige
Unfallversicherung (pauschal)
Krankenversicherung*
Pensionsversicherung
81,37€
8,9 %
15,0 %
81,37€
-----
20,0 %
81,37€
8,9 %
15,0 %
Gesamt
23,9 %
20,0 %
23,9 %

*) für Mehrfachversicherte (echte Dinestnehmer und Beamte): 3,56 % der zusätzlichen Beitragsgrundlage

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (ohne UV)

vorläufige Mindestbeiträge
vorläufige und endgültige Höchstbeiträge
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Gewerbetreibende
Neuzugänger (im 1. bis 2. Jahr)
Neuzugänger im 3. Jahr
ab dem 4. Jahr

136,03€
140,48€
229,55€

1.632,37€
1.685,78€
2.754,74€

936,88€
936,88€
936,88€

11.242,56€
11.242,56€
11.242,56€

Sonstige Selbständige
mit
anderen Einkünften
ohne anderen Einkünften


80,82€
140,48€

969,81€
1.685,78€

936,88€
936,88€

11.242,56€
11.242,56€

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