INHALT:


1 NEUE VORSCHRIFTEN FÜR RECHNUNGEN AB 1.1.2003

2 DIE NEUE BILANZIERUNGSPFLICHT FÜR VEREINE 2

3 DIE NEUE MITTEILUNGSPFLICHT FÜR BESTIMMTE HONORARE (§ 109A ESTG)

4 NEUES ZUR LOHNSTEUER

5 DIE GEPLANTEN STEUERÄNDERUNGEN IN DEUTSCHLAND

6 RECHUNGSLEGUNG BEI BAULEISTUNGEN

7 ENTSCHEIDUNGEN DER HÖCHSTGERICHTE

8 WAHL ZWISCHEN SACH- UND GELDLEISTUNG IM GSVG

9 ABFERTIGUNG NEU AB 1.1.2003

10 SPLITTER



1 Neue Vorschriften für Rechnungen ab 1.1.2003

Wie bereits berichtet, müssen ab 1.1.2003 in umsatzsteuergerechten Rechnungen (ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis
150) zusätzlich zu den bereits geltenden Merkmalen folgende neue Angaben enthalten sein:

* Anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf Steuerbefreiung,
* Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum),
* fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
* UID-Nummer des Lieferanten.

! ACHTUNG: Wenn eines dieser Rechnungsmerkmale fehlt, ist beim Kunden (Leistungsempfänger) der Vorsteuerabzug gefährdet! Achten Sie daher ab 1.1.2003 peinlichst darauf, dass sämtliche Eingangsrechnungen, die eine Vorsteuer ausweisen, auch die neuen Rechnungsmerkmale enthalten! Lediglich bei Rechnungen von pauschalierten Land- und Forstwirten verzichtet die Finanz auf die Angabe der UID-Nummer.

Umstritten ist derzeit noch, ob bei der UID-Nummer nur geprüft werden muss, ob die Rechnung eine solche enthält (sie muss bei österr Lieferanten aus der Buchstabenkombination "ATU" sowie aus einer 8-stelligen Nummer bestehen, zB "ATU12345678"), oder ob auch die Richtigkeit jeder einzelnen UID-Nummer überprüft werden muss. Letzteres wäre nicht nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern ist auf normalem Weg - nämlich über das UID-Büro in Wien - auch gar nicht möglich: Beim UID-Büro kann man nämlich - für steuerfreie Exporte in die EU - nur die UID-Nummern von Unternehmen aus dem EU-Ausland überprüfen, nicht hingegen die UID-Nummern inländischer Unternehmen (hier: inländischen Lieferanten).

Alle Unternehmer, die bisher noch keine UID-Nummer besitzen, haben eine solche in den letzten Wochen per Post von den Finanzämtern erhalten (ausgenommen die bereits erwähnten pauschalierten Land- und Forstwirte). Wer ab 1.1.2003 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt, aber noch immer keine UID-Nummer hat, sollte sich unverzüglich beim Finanzamt melden.

Letztlich ohne praktische Bedeutung sind die neuen Rechnungsmerkmale für steuerfreie Lieferungen und Leistungen (zB Banken, Versicherungen, Kleinunternehmer): Da in diesen Fällen keine Vorsteuer ausgewiesen wird, kann auch kein Vorsteuerabzug gefähr-det sein!

Auch das Erfordernis der fortlaufenden, einmalig vergebenen Rechnungsnummer kann inzwischen relativ entspannt gesehen werden. Wenn beim Lieferanten die Nummerierung nicht fortlaufend ist, kann dies - wie schon bisher - bei der nächsten Steuerprüfung zwar zu einer Diskussion über die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung führen (und schlimmstenfalls eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung auslösen), keinesfalls können sich daraus aber Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei den Kunden ergeben!

Der zu den neuen Rechnungsmerkmalen angekündigte BMF-Erlass, der auch weitere Zweifelsfragen klären soll (zB Rechnungsausstellung bei Dauerleistungen, wie zB bei Mieten) liegt derzeit noch nicht vor. Wie werden in der nächsten KlientenInfo darüber berichten.

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2 Die neue Bilanzierungspflicht für Vereine

Mit dem neuen Vereinsgesetz 2002 wird erstmals geregelt, dass jeder Verein ab 2003 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen hat. Diese hat auch alle Sektionen eines Vereins zu umfassen.

Ab 1.1.2005 treten weiters besondere Rechtsfolgen für mittelgroße und große Vereine in Kraft.
Mittelgroße Vereine (ab Einnahmen von mehr als €1 Mio) müssen ab dem Wirtschaftsjahr 2005 eine doppelte Buchführung haben und einen Jahresabschluss nach HGB (ohne Anhang) erstellen.
Große Vereine (ab €3 Mio Einnahmen oder mehr als €1 Mio Spenden) müssen einen erweiterten Jahresabschluss (mit Anhang) erstellen und diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen.
Bereits ab sofort muss jeder Verein über zwei Rechnungsprüfer verfügen, welche die statutengemäße Verwendung der Vereinsmittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen haben.

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3 Die neue Mitteilungspflicht für bestimmte Honorare (§ 109a EStG)

Ab 2003 gibt es - wie bereits berichtet - zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung neue steuerliche Meldepflichten. Alle Unternehmer sowie alle Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn sie umsatzsteuerlich keine Unternehmer sind) sind verpflichtet, ihrem Finanzamt bestimmte im Kalenderjahr 2002 bezahlte Honorare zu melden.
Die Meldung ist bis 31.1.2003 (Formular E 18), bei elektronischer Meldung bis 28.2.2003 zu erstatten.

Die Meldepflicht besteht für folgende im Jahr 2002 ausbezahlte Honorare, sofern das einer Person insgesamt bezahlte Entgelt €900 pa überschreitet (bzw mehr als €450 je Einzelleistung beträgt):

* Vergütungen an Aufsichts- bzw Verwaltungsräte sowie an andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen (wie zB Beiräte),
* Vergütungen an Bausparkassen- und Versicherungsvertreter,
* Vergütungen an Stiftungsvorstände,
* Vergütungen an Vortragende, Lehrende und Unterrichtende,
* Vergütungen an Kolporteure und Zeitungszusteller,
* Vergütungen an Privatgeschäftsver-mittler,
* Funktionsgebühren an Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts,
* Vergütungen an freie Dienstnehmer, die der ASVG-Versicherungspflicht unterliegen.

Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an die Zahlungsempfänger auszustellen (ebenfalls Formular E 18).


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4 Neues zur Lohnsteuer

4.1 Das Lohnsteuerprotokoll 2002
Das BMF hat im sogenannten "Lohnsteuerprotokoll 2002" zu einigen Lohnsteuer-Zweifelsfragen Stellung genommen. Nachfolgend ein Auszug der wichtigsten Aussagen.

Sachbezug Laptop:
Bei der steuerlichen Beurteilung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Laptops gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Bleibt der Laptop im Eigentum des Arbeitgebers und wird er regelmäßig für berufliche Zwecke genutzt, so fällt bei einer erlaubten Privatnutzung durch den Arbeitnehmer kein Sachbezug an.
Ein Verkauf des gebrauchten oder neuen Laptops zum Zeitwert an den Arbeitnehmer führt zu keinem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

b) Geht der Laptop kostenlos in das Eigentum des Arbeitnehmers über, so ist der Wert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern. In der Folge kann der Arbeitnehmer für die berufliche Nutzung Werbungskosten (zB AfA) geltend machen.

* Die steuerliche Begünstigung von Pensionsabfindungen
für Pensionsanwartschaften vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 soll trotz anders lautender VwGH-Rechtsprechung zulässig sein, wenn der siebenjährigen Anspardauer entsprochen wird.

* Pauschalierte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsüberstunden bei Nachweis steuerfrei

Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können grundsätzlich nicht aus einem Überstundenpauschale herausgerechnet werden. Soweit allerdings die tatsächliche Leistung solcher Überstunden genau aufgezeichnet wird, können die Zuschläge steuerfrei belassen werden.

4.2 Neuer Lohnzettel ab 2003
Der für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2003 zu verwendende neue Lohnzettel enthält alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevanten Daten.
Dieser neue Lohnzettel ist vom Dienstgeber zwingend auch während des Kalenderjahres auszustellen, und bis zum 15. des Folgemonates an die Sozialversicherungsanstalt zu übermitteln, wenn das Dienstverhältnis beendet wird.
Die unterjährigen Lohnzettel sind wegen der neuen Abfertigungsregelung notwendig.
Die sozialversicherungsrelevanten Daten des Beitragsgrundlagennachweises werden in den Lohnzettel integriert. Es gibt künftig nur mehr einen Lohnzettel, und keinen gesonderten Beitragsgrundlagennachweis mehr.

Tipp: Der neue Lohnzettel L16 ist ab sofort auf der BMF-Homepage www.bmf.gv.at abrufbar.

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5. Die geplanten Steueränderungen in Deutschland

Ende November wurde von der deutschen Bundesregierung der Entwurf für ein "Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (StVergAbG)" verabschiedet.

Die Unternehmer sind vor allem von den wesentlichen Einschränkungen bei den Verlustvorträgen betroffen. So sollen ab der Veranlagung 2003 Verlustvorträge nur mehr mit 50 % des steuerpflichtigen Gewinnes verrechnet werden dürfen.
Weiters soll der Übergang von Verlustvorträgen im Zuge bestimmter Umgründungen nach dem 20.11.2002 ausgeschlossen werden. Weitere Einschränkungen betreffen vor allem das Verbot des bei der Vorratsbewertung bisher zulässigen Lifo-Verfahren (last in first out), die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen, Anlagenabschreibungen (müssen künftig im Zugangsjahr monatsgenau berechnet werden), Gebäudeabschreibungen (Senkung auf 2% für Gebäude, die ab 1.1.2003 angeschafft oder hergestellt werden) sowie die Möglichkeiten der Bildung von Organschaften.

Privatpersonen sind vor allem von den ge-planten Änderungen bei der Spekulationsbesteuerung betroffen. Private Veräußerungsgewinne (zB aus Wertpapieren, Kunstgegenständen oder Liegenschaften) sollen zukünftig - unabhängig von jeglicher Behaltefrist - generell mit einer Steuer von 15% belegt werden (anwendbar voraussichtlich auf alle Veräußerungsvorgänge nach dem 21.2.2003). Da Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften generell dem "Halbeinkünfteverfahren" unterliegen, beträgt die effektive Steuerbelastung in diesem Fall dann 7,5 %.

Bei der Umsatzsteuer werden künftig eine Reihe von bisher steuerbegünstigten Leistungen dem Regelsteuersatz von 16 % unterliegen (u. a. Zahntechniker- und Zahnarztleistungen, gartenbauliche Erzeugnisse und diverse landwirtschaftliche Vorprodukte). Die Umsatzsteuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr wird aufgehoben.

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6. Rechungslegung bei Bauleistungen

Steuerthema Nr 1 in der Baubranche ist nach wie vor die in der Praxis äußerst schwierig handhabbare Regelung, wonach zur Bekämpfung des Vorsteuerbetrugs bei Bauleistungen die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer vom Subunternehmer (Lieferanten) auf den Auftraggeber übergeht, wenn dieser seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt wurde oder üblicherweise Bauleistungen erbringt (Übergang der Steuerschuld bzw "Reverse-Charge-System").

Das BMF arbeitet zu den weiterhin bestehenden zahlreichen Zweifelsfragen an einem neuen Erlass, der aber bis dato noch nicht vorliegt. Wir werden in der nächsten Klienten-Info darüber berichten.

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7. Entscheidungen der Höchstgerichte

7.1 EuGH: Echte Großmutterzuschüsse bleiben steuerfrei
Großmutterzuschüsse unterliegen weiterhin nicht der 1%igen Gesellschaftsteuer. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht etwa ein unmittelbarer Gesellschafter (zB die Zwischengesellschaft) den Großmutterzuschuss veranlasst.

7.2 EuGH-Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Pkw-Auslandsleasing in Sicht
Im Zusammenhang mit dem Leasing von Pkw's aus dem Ausland wird nach dem Schlussantrag des Generalanwalts allgemein erwartet, dass der EuGH die derzeitige österr. Eigenverbrauchsbesteuerung, durch welche ein allfälliger ausländischer Vorsteuerabzug letztlich rückgängig gemacht wird, als EU-widrig aufhebt.
Gegen Steuerbescheide, in denen eine solche Eigenverbrauchssteuer vorgeschrieben wird, sollte daher jedenfalls Berufung eingelegt werden. Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Die österr. Finanz bemüht sich derzeit bei der EU um eine Ersatzregelung.

7.3 Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Arbeitszimmer ist EU-widrig
Mit dem Sparpaket 1996 wurde die einkommensteuerliche Absetzbarkeit und damit auch der Vorsteuerabzug für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eingeschränkt. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist laut einem Erkenntnis des VwGH allerdings EU-widrig.

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8. Wahl zwischen Sach- und Geldleistung im GSVG

In der gewerblichen Krankenversicherung (KV) wird allen Geldleistungsberechtigten ab 1.1.2003 eine neue Optionsmöglichkeit eröffnet. Der Geldleistungsanspruch nach dem GSVG bedeutet, dass jeder Versicherte bei Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe und Medikamenten diese zunächst selbst bezahlen muss und in der Folge von der Versicherung eine Kostenvergütung (laut Tarif bzw 80 % der Kosten abzüglich Rezeptgebühr) erhält.
Ein Vorteil besteht dabei bei den Spitalskosten. Hier vergütet die SVA auch teilweise die Kosten der Sonderklasse, weshalb sich private Zusatzversicherungen dadurch erheblich verbilligen.

All jene Versicherten, die wegen Erreichens der Höchstbeitragsgrundlage nur mehr geldleistungsberechtigt sind, haben ab 1.1.2003 die Möglichkeit zur Option in eine halbe Geldleistungsberechtigung. Diese neue Leistungsklasse ist dadurch gekennzeichnet, dass ärztliche Hilfe mit Patientenscheinen und Medikamente gegen Kassenrezept in Anspruch genommen werden können, während die höheren Leistungen im Fall der Anstaltspflege erhalten bleiben.
Die Option in diese neue Leistungsklasse kostet einen monatlichen Zusatzbeitrag von €2. Wenn man bereits ab 1.1.2003 in die neue Leistungsklasse hineinoptieren will, muss man den Antrag noch vor dem 1.1.2003 stellen.

Aber auch für Sachleistungsberechtigte wurde ab 1.1.2003 eine neue Option in die Kategorie der halben Geldleistungsberechtigung eröffnet. Diese Option bewirkt eine Verbesserung der Kostenersätze bei Spitalspflege und kostet monatlich €59,45. Diese Option ist dann attraktiv, wenn die Prämienersparnis bei der Spitalszusatzversicherung höher ist als der Zusatzbeitrag.

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9. Abfertigung Neu ab 1.1.2003

Mit 1.1.2003 tritt das neue Abfertigungsrecht in Kraft, über welches in der KlientenInfo bereits ausführlich informiert wurde. Es gilt für alle Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 neu beginnen.
Für diese Dienstnehmer muss - nach dem ersten beitragsfreien Monat - ein Beitrag von 1,53% der monatlichen Lohn- und Gehaltssumme (Entgelt im Sinne des ASVG) via Gebietskrankenkasse an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) einbezahlt werden.

Die Notwendigkeit zur Auswahl einer MV-Kasse ergibt sich spätestens dann, wenn für Neu-Dienstverhältnisse erstmals der 1,53%ige Beitrag an die Gebietskrankenkasse abgeführt und dabei auch die MV-Kasse des Unternehmens bekannt gegeben werden muss.
Auch wenn es schwierig ist, sich einen Überblick über die Angebote der MV-Kassen zu verschaffen (Vergleiche sind in allen Zeitungen abgedruckt), so sollte mit der Wahl dennoch nicht bis zur letzten Sekunde zugewartet werden.

Tipp: Sollten Sie mit 1.1.2003 neue Mitarbeiter einstellen wollen, dann können Sie die Anwendung des neuen Abfertigungsrechts (und damit den Beitrag von 1,53%) dadurch vermeiden, dass Sie die Dienstnehmer einen Tag früher, nämlich noch per 31.12.2002 anmelden. Damit gilt für diese Dienstnehmer noch das alte Abfertigungsrecht.

Ab 1.1.2003 können auch bereits bestehende Dienstverhältnisse in das neue Abfertigungsrecht überführt werden. Eine solche weitreichende Entscheidung sollte aber genau überlegt werden. Unabhängig von dieser Entscheidung besteht zu den Bilanzstichtagen 2002 und 2003 die Möglichkeit, die steuerlich gebildete Abfertigungsrückstellung steuerfrei aufzulösen (was auf die Rückstellungsbildung im handelsrechtlichen Jahresabschluss allerdings keine Auswirkung hat). Unternehmer, die sich - im Falle der Bilanzierung nach dem Kalenderjahr - bereits am 31.12.2002 für eine steuerfreie Auflösung der (steuerlichen) Abfertigungsrückstellung entschieden haben, können nicht nur bereits ab 1.1.2003 die Deckungswertpapiere verkaufen, sondern brauchen auch vor dem 31.12.2002 - für die zu diesem Stichtag erforderliche Deckung der vorjährigen Abfertig-ungsrückstellung - keine Wertpapiere mehr nachkaufen.
Die steuerfreie Auflösung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung sollte allerdings gut überlegt werden, weil man sich dadurch endgültig die Möglichkeit nimmt, in Zukunft jemals wieder eine Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirkung zu bilden. Die endgültige Entscheidung für die Auflösung der Rückstellung muss erst mit Abgabe der Steuererklärung getroffen werden (das ist für die Rückstellung 2002 erst gegen Ende 2003).
ACHTUNG: Wer seine Deckungswertpapiere zu früh verkauft und sich dann doch für die Fortführung der Rückstellung entscheidet, muss eine Strafsteuer für die Wertpapierunterdeckung in Kauf nehmen!

Wird die steuerliche Abfertigungsrückstellung fortgeführt, so vermindert sich die Wertpapierdeckung ab 2003 auf 40% der Rückstellung 2002 (für welche überdies der bisherige 50%ige Bildungsprozentsatz auf 47,5% der fiktiven Abfertigungsansprüche zum Bilanzstichtag sinkt).
Die Abstockung der Wertpapiere kann nach einem BMF-Erlass bereits mit 1.1.2003 vorgenommen werden. Auch in diesem Fall müssen Wertpapiere vor dem 31.12.2002 insoweit nicht mehr nachgekauft werden, als sie am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres ohnedies wiederum abgebaut werden können.

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10 Splitter

* Schenkung von Sparbüchern
Letzter Aufruf!! Die Steuerfreiheit für die Schenkung von Sparbüchern und Bankguthaben ist nun endgültig mit dem 31.12.2002 vorbei.

* Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge betragen 6,97 % ab 1.1.2003.

* Wiedereinführung der UVA
Unternehmen, deren Umsätze im Jahr 2002 mehr als €100.000 betragen haben, müssen ab 2003 die Umsatzsteuervoranmeldung wieder beim Finanzamt einreichen.

* Werbeabgabe für Beilagen
Nach einer Entscheidung des VfGH unterliegt der 5%igen Werbeabgabe nicht nur die Prospektverteilung über Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch die Verteilung durch Verteilerunternehmen.

* Zuschlag zum DB ab 2003
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) wird mit Wirkung zum 1.1.2003 gesenkt und beläuft sich auf:
Niederösterreich: 0,44 % (bisher 0,47 %)
Wien: 0,42 % (bisher 0,44 %)
Kärnten: 0,42 % (unverändert)
Vorarlberg: 0,39 % (unverändert)
Oberösterreich: 0,38 % (bisher 0,39 %)
Steiermark 0,46 % (unverändert)
Burgenland: 0,46 % (unverändert)
Salzburg: 0,45 % (bisher 0,47 %)
Tirol: 0,44 % (bisher 0,45 %)

Die von Wirtschaftskammermitgliedern zu entrichtende vorsteuerabhängige Kammerumlage I bleibt mit 3,0 %o unverändert. Die Kammerumlage I entfällt bei Umsätzen unter €150.000.